Erstellt am 01.08.2013 um 06:56 Uhr von Kölner
Erstellt am 01.08.2013 um 10:57 Uhr von gironimo
Die Frage ist nicht, wie die verschiedenen zahlenden Stellen für den Kollegen die Rente zahlen, sondern ob die Möglichkeit /Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kollege nach der Berufsunfähigkeit die Arbeit wieder aufnehmen könnte. Also auch ob das Arbeitsverhältnis noch besteht und was im Einzelnen geregelt ist (und da siehe Arbeitsvertrag und Tarifvertrag).
Ich würde das mit den Altersteilzeitlern in der Freistellungsphase (Blockmodell) vergleichen.
Erstellt am 01.08.2013 um 11:26 Uhr von Kölner
@gironimo
Es gibt TVs, die beenden ein AV sofort bei Eintritt der BU oder EU.
Erstellt am 01.08.2013 um 15:21 Uhr von mitleserinnenn
Also BU Renten in dieser Form gibt exs nicht mehr. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 sind diese entfallen und es gibt nun nur noch EU Renten. Hier hat der Betroffene idR die Möglichkeit des Zuverdienst. Daher ist diese Situation auch NICHT mit der Freistellungsphase der ATZ zu vergleichen. Sofern nicht aus dem Betrieb ausgeschieden, weil zB Weiterbeschäftigung beantragt wurde, ist er weiter Beschäftigter mit allen Rechten und daher auch sofern nicht niedergelegt BRM.
Erstellt am 01.08.2013 um 15:49 Uhr von gironimo
Kölner - ja, das meinte ich ja auch. Wenn es so einen Tarif beim Fragesteller gibt, wäre ja alles klar.
Erstellt am 01.08.2013 um 15:56 Uhr von Kölner
Das stimmt so nicht, mitleser...
Aber das artet jetzt weder aus.
Erstellt am 01.08.2013 um 16:41 Uhr von BRMtgl
Kölner was stimmt an der Antwort der Ler..... nicht. Auch ich kenne EU Renter mit Zuverdienst. Das es ggf Regelungen in TV gibt ist mir auch bekannt. Doch das wurde ja auch nicht bestritten.
Erstellt am 01.08.2013 um 17:30 Uhr von Ladykiller
Tarifvertrag und Arbeitsvertrag wird nun geprüft. Aber nach meinem wissen gibt es dort keine Klausel dies bezüglich. Eine Weiterbeschäftigung wurde nicht beantragt.
Danke für die hilfreichen Antworten.
Erstellt am 01.08.2013 um 19:12 Uhr von Kölner
Wenn man vollständig EU berentet wird und anschl. einen GfB Job bekommt ist das ein Neuvertrag - kein Fortsetzungsvertrag ...
Erstellt am 01.08.2013 um 22:05 Uhr von mitleserinnenn
Wenn man vollständig EU bekommt und der TV ggf auf Grund dessen die Beendigung vorsieht und man dann entsprechend dagegen handelt, wird das Beschäftigungsverhältnis eben nicht beendet. Dann kann man im zulässigen Umfang weiter arbeiten. Dann gibt es nur einen Zusatz zum ArbV über die geringere Stundenzahl. Fazit man ist nicht ausgeschieden. Auch nicht für die juritische Sek. Weiter, ob es hier Klausel im TV gibt ist noch nicht klar. Auch nicht ob es Klauseln gibt und der AN entsprevhend gehandelt hat und die Weiterbeschäftigung verlangt. ......... Klagefrist: Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente
ArbeitsrechtIn zahlreichen Tarifverträgen finden sich Regelungen, nach denen bestehende Arbeitsverhältnisse bei Bewilligung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente automatisch enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.Sofern der Arbeitnehmer mit seiner dauerhaften Berentung nicht einverstanden ist und sich eine Chance offenhalten will, zu einem späteren Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Monats, in dem ihm der Rentenbescheid zugestellt worden ist, Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Berentung nicht beendet worden ist.In dem von dem BAG am 6.4.2011 entschiedenen Fall (7 AZR 704/09) hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Beendigungswirkung der Berentung informiert. Eine Klage hätte innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens erhoben werden müssenKlagefrist: Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente
ArbeitsrechtIn zahlreichen Tarifverträgen finden sich Regelungen, nach denen bestehende Arbeitsverhältnisse bei Bewilligung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente automatisch enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.Sofern der Arbeitnehmer mit seiner dauerhaften Berentung nicht einverstanden ist und sich eine Chance offenhalten will, zu einem späteren Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Monats, in dem ihm der Rentenbescheid zugestellt worden ist, Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Berentung nicht beendet worden ist.In dem von dem BAG am 6.4.2011 entschiedenen Fall (7 AZR 704/09) hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Beendigungswirkung der Berentung informiert. Eine Klage hätte innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens erhoben werden müssen
Erstellt am 02.08.2013 um 16:02 Uhr von gironimo
Aber ob man beim >entsprechend dagegen handelt< Erfolg haben wird, sei dahingestellt.
Das Gericht hat ja letztendlich die eigentliche Frage, um die es hier geht, nicht beantwortet.
Erstellt am 02.08.2013 um 17:29 Uhr von Kölner
@mitleser...tralala
http://www.anwalt.de/rechtstipps/klagefrist-beendigung-eines-arbeitsverhaeltnisses-durch-bewilligung-einer-erwerbsunfaehigkeitsrente_022426.html
Du solltest Quellen angeben, wenn Du schon hemmungslos kopierst. Was aber viel schlimmer ist: Du liest nicht aufmerksam genug!