Erstellt am 30.07.2013 um 11:36 Uhr von mitleserinnenn
Hier muss man in den TV schauen, ob Kündigung überhaupt möglich. Denn wenn dort solches nicht vereinbart, kann ein befristeter ArbV gar nicht gekündigt werden. Das gilt dann für AG und AN. Dann ginge nur die Auflösung.
Erstellt am 30.07.2013 um 11:44 Uhr von Kulum
Soso, ich würde ja behaupten, dass das im AV genauso geregelt werden kann. Aber wenn du das sagst...
Wenn im AV nichts anderes geregelt ist und ein TV nicht gilt oder auch dort nichts anderes geregelt ist, gelten die Kündigungsfristen aus §622 BGB - immer vorausgesetzt AV oder ein geltender TV lassen die Kündigung überhaupt zu
Erstellt am 30.07.2013 um 12:14 Uhr von mitleserinnenn
Kulum, klar habe den ArbV.
Erstellt am 30.07.2013 um 19:09 Uhr von Hoppel
ohoh...
@ Witch
Ein befristeter Arbeitsvertrag lebt davon, dass er eben nicht gekündigt werden muss sondern zum vereinbarten Vertragsende ausläuft.
Soll den Vertragsparteien jedoch ermöglicht werden, den AV vor Ablauf der Befristung kündigen zu können, MUSS diese Möglichkeit vereinbart worden sein. Welche Kü´frist dann einzuhalten ist, ist dann entweder geregelt oder aber es gelten die Kü´fristen des BGB.
Wie kommst Du überhaupt auf eine 14 Tage Regelung? Die zweiwöchige Kü´frist kann nur innerhalb einer vereinbarten Probezeit von längstens 6 Monaten zur Anwendung kommen.