Erstellt am 29.07.2013 um 12:03 Uhr von Nubbel
was der betriebsrat tun kann?
, mit der kollegin reden
, fragen, wie die arbeitsfehler entstehen
, wurde sie eingearbeitet
, sind die aufgabenstellungen eindeutig
, überlegen, ob schulungen helfen könnten
, weniger vermuten, sondern fakten sammeln
wird bei euch jeder arbeitnehmer bei fehlern abgemahnt?
Erstellt am 29.07.2013 um 12:18 Uhr von wissbegierig
Fakten sind genug vorhanden. Die Motivation warum jemand BR wird bleibt natürlich Vermutung. Mit der Kollegin wurde in Summe schon Wochen geredet mit dem Ergebnis jeder ist Schuld nur sie nicht. Die Arbeitsfehler sind eindeutiger Natur und auch mit Schulung und Einarbeitung ist alles i.O. wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Sie macht die Tätigkeit ja auch schon seit langem. Bei Arbeitsfehlern die Kosten verursachen, bekommt jeder Arbeitnehmer eine Abmahnung.
Erstellt am 29.07.2013 um 12:37 Uhr von Nubbel
wen sie die tätigkeit schon seit langem macht, macht sie sie auch seit langem schon schlecht?
Erstellt am 29.07.2013 um 12:51 Uhr von Charlys
Also, bis mx 6 Wochen AU!! Wurde vom AG und BR (denn der MUSS darauf achten und ggf hinwirken, Iniativrecht) ein BEM § 94 Abs. 2 SGB IX angeboten. Ist Pflicht sofern innerhalb von 12 Monaten insgesamt sechs Wochen oder 41 Tage AU gegeben sind. Es zählen hier ALLE Tage der Au auch die Arbeitsfreien.
Wurde ein BEM druchgeführt??
Weiter, diese Koll. dürfte wohl aus der Entgeltfortzahlung fallen, da gleiche AU-Gründe ja wohl stets gegeben sind.
Der BRV kann und sollte sich ganz einfach bei Erstellung der TO/Einladung zur Sitzung erkundigen ggf am Arbeitsplatz oder Verwaltung ob die Koll. AU ist und dann kann er ein EBRM einladen.
PS: BRM müssen sich NICHT!!! beim BRV AU oder verhindert melden. Es ist umgekehrt der BRV ist für die ordnungsgemäße Ladung zuständig. Also ggf Holschuld!!
Erstellt am 29.07.2013 um 13:38 Uhr von wissbegierig
@ nubbel: ja macht sie, einer Versetzung haben wir als BR allerdings widersprochen, da sie sachlich vom AG nicht fundiert war. Bei Arbeitsplatzaudits fallen immer wieder ihre Lücken auf, die sie aber nicht bereit ist zu füllen.
@ Charlys: in unserer GO hat der BR beschlossen, dass die BR´s dem BRV bei Krankheit dies auch unverzüglich mitzuteilen haben. Abgesehen davon lag sie die vergangenen Jahre immer knapp unter 6 Wochen, dieses Jahr sind es schon weit über 6 Wochen. Bisher ist sie nie aus der Entgeltfortzahlung rausgefallen, da sie zwischen den AU´s immer für einen oder 2 Tage ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt
Erstellt am 29.07.2013 um 14:01 Uhr von gironimo
Ich kenne so einen Fall seit 20 Jahren.
Bisher hat nichts geholfen.
Die einzige wirkliche Chance wäre, dass die Wähler sie nicht mehr wählen.
Erstellt am 29.07.2013 um 14:36 Uhr von Charlys
Wiederholte Arbeitsunfähigkeit
Wird der Arbeitnehmer kurzfristig hintereinander wegen verschiedener Krankheiten arbeitsunfähig, so besteht jeweils ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Dies gilt selbst dann, wenn die zweite Erkrankung unmittelbar nach Abschluss der ersten Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Führt allerdings dieselbe Krankheit innerhalb von zwölf Monaten wiederholt zur Arbeitsunfähigkeit (Zwölf-Monatsfrist), so wird die bisherige Arbeitunfähigkeit auf den Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet. Ausnahme: Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten mindestens sechs Monate, so entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung (siehe auch Abschnitt Sechsmonatsfrist). Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeiten auf dieselbe Ursache, also dasselbe Grundleiden zurück zu führen sind. Da Sie als Arbeitgeber die Diagnose nicht kennen, können Sie selbst in der Regel nicht feststellen, ob die Arbeitsunfähigkeiten zusammenhängen. Diese Information erhalten Sie zumeist automatisch von der Krankenkasse, wenn sich die Feststellung, dass es sich um dieselbe Erkrankung handelt, auf die Entgeltfortzahlungsverpflichtung auswirkt. Dies gilt also nicht bei lediglich kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten, die insgesamt nicht sechs Wochen erreichen. Im Zweifelsfall können Sie bei der Krankenkasse auch nachfragen. Bei der Mitteilung wird streng auf die Einhaltung des Datenschutzes geachtet. Als Arbeitgeber erhalten Sie also keinerlei Hinweis auf die Art der Erkrankung.
Die Anfrage bei der KK (MDK) kann der AG auch dann immer bei Kurzerkrankungen machen.
http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15550/Datei/64349/Entgeltfortzahlung_im_Krankheitsfall.pdf
Also, die selbe Krankheit innerhalb 12 Monaten. Da spielt es dann auch keine Rolle, dass in der Zwischenzeit wieder gearbeitet wurde.
Das BEM ist immer dann an zubieten wenn in der Addition der AU Tage (alle Tage zählen, auch arbeitsfreie wie Sa So und Feiertage während der AU) in den letzen 12 Monate 41 Tage AU waren.
Ihr könnt auch in der oder MIttels GO nicht BRM zwingen sich beim BRV AU zu melden.
http://www.betriebsrat-aktuell.de/download/muster_geschaeftsordnung_br.pdf
und
http://material.jes-seminar.de/b01_geschaeftsordnung.pdf
Also, dieses in der GO ist nicht bindend!
Erstellt am 29.07.2013 um 20:05 Uhr von Hoppel
@ Charlyse
Kleiner Scherzkeks ...
Auszug aus einem Deiner Links:
"Hinzu kommt, dass eine Geschäftsordnung des Betriebsrats dazu beitragen kann, die Organisation der Betriebsratsarbeit für alle Betriebsratsmitglieder, insbesondere auch für neu eintretende Ersatzmitglieder, transparent und effizient zu machen.
Außerdem stellt eine Geschäftsordnung ein Stück Rechtssicherheit dar: Jedes Mitglied weiß um seine Rechte und Pflichten und kann die Einhaltung der Geschäftsordnung einfordern.
Jedes Betriebsratsmitglied, eingeladene Ersatzmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilen der/dem Vorsitzenden unverzüglich unter wahrheitsgemäßer Angabe der Gründe mit, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können.
Längerfristig vorhersehbare Verhinderungen (Urlaub, Kur, Seminarbesuch, Dienstreise)
sind der/dem Vorsitzenden so früh wie möglich mitzuteilen."
Passt ja wirklich wunderbar zu Deinem Resümee = "Also, dieses in der GO ist nicht bindend!"