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Azubi Vergütung

A
AbisZ
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ich hab eine frage, Ist es in Ordnung bzw. Rechtens wenn ein Azubi Anfang Juli seine Ergebnisse der Prüfungen erhalten hat aber die restlichen 3/4 des Monats auch für die Ausbildung Vergütung arbeiten muss.(Er wird ab August befristet übernommen)

2.471013

Community-Antworten (13)

H
Hoppel

27.07.2013 um 14:55 Uhr

@ AbisZ

Egal wie die Antwort ausfällt, ergibt sich daraus doch letztendlich überhaupt keine Konsequenz.

Möglichkeit A: Die restliche Juli Vergütung als Azubi ist unzulässig Konsequenz: Der Azubi klagt seine korrekte Vergütung ein. Ist er dazu bereit? Vermutlich nicht!

Möglichkeit B: Über die restliche Juli Vergütung wurde gesprochen und der Azubi war damit einverstanden. Konsequenz: Keine

Hat der Azubi das Thema beim AG überhaupt mal angesprochen? Falls nicht, dann sollte er das einfach nachholen! Sprechenden Menschen kann oftmals geholfen werden.

G
gironimo

27.07.2013 um 16:11 Uhr

http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-und-weiterbildung/ausbildung/ausbildungsinfos/ende-des-ausbildungsverhaeltnisses.html

Daraus folgert, dass ab der Bekanntgabe des P-Ergebnisses das vereinbarte Arbeitsverhältnis beginnt - und bezahlt werden muss.

Der BR hätte natürlich auch reden können/müssen. Wurden ihm denn alle Umstände genannt, als die Anhörung nach § 99 BetrVG stattfand? Vielleicht holt er es jetzt nach.

Dennoch - wenn der AG nicht will - die Konsequenz wäre die gleiche die Hoppel schon nennt; der Azubi müsste den Rechtsweg gehen. Kann man nicht empfehlen, insbesondere dann, wenn man hofft , dass aus der Befristung eine unbefrstete Verlänegrung wird.

H
Hartmut

27.07.2013 um 16:21 Uhr

Gute, ausgebildete, junge Leute werden auf dem Arbeitsmarkt händeringend gesucht. Der AG, der ihn noch bis Ende August "billig" hinhalten, und dann auch nur befristet übernehmen will, könnte den Bogen überspannt haben ("und tschüß!").

H
Hoppel

27.07.2013 um 16:55 Uhr

@ Hartmut

Deine Stammtischparolen, anders kann ich das nicht titulieren, sind unerträglich! So wird längst nicht in jeder Sparte händeringend nach gut ausgebildeten jungen Leuten gesucht.

Wenn die Chancen so super gut wären, hätte ich mich bereits vor Abschluss meiner Ausbildung anderweitig beworben und nach Bestehen meiner Prüfung "Tschüss" gesagt.

Außerdem solltest Du Texte einfach mal richtig lesen! Hier steht nirgendwo geschrieben, dass der AG diesen Ex-Azubi bis Ende August billig hinhalten und erst dann befristet übernehmen will.

Und noch was ... grundsätzlich kann man sich besser verkaufen, wenn man nach seiner Ausbildung übernommen wurde (und sei es nur befristet) und man sich dann als Fachkraft mit Berufserfahrung bewerben kann.

M
mitleserinnenn

27.07.2013 um 16:56 Uhr

M
mitleserinnenn

27.07.2013 um 17:42 Uhr

Doch auch bedenken, zu Beginn eines Arbeitsverhältnises mit dem Chef sich anlegen, ist ggf nicht das schlauste um einen dauerhaften Job zu bekommen. Denn nun im Arbeitsverhältnis, es ist das erste da die Ausbildung kein Arbeitsverhältnis ist, hat man wie üblich 6 Monate Probezeit. Der AG kann also mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. ........... Rechtliche Aspekte bei der Übernahme von AzubisUrlaub, Probezeit, Befristung und Kündigungsschutz: Eine Übernahme wirft zahlreiche Rechtsfragen auf. Hier einige Sachverhalte, um die Sie wissen sollten:Eine neue Probezeit ist zulässig. Sie kennen Ihren Auszubildenden bereits seit vielen Jahren. Das sollte Sie allerdings nicht veranlassen zu glauben: ?Der wird das schon machen.? Bedenken Sie, dass die Ausbildungssituation in aller Regel mit dem harten Berufsalltag nicht vergleichbar ist. Nutzen Sie also die Möglichkeit einer erneuten Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB, die Ihnen ohne Abstriche zusteht.Ein befristeter Arbeitsvertrag ist möglich. Nach § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag immer dann befristet werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Wenn Sie einen befristeten Vertrag im Anschluss an eine Ausbildung anbieten, liegt ein solcher Grund ausdrücklich vor, da der Übergang des Auszubildenden in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert wird.Extra-Tipp: Sie können einen Arbeitsvertrag auch ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 befristen. Das hat den Vorteil, dass Sie den maximalen 2-Jahres-Zeitraum in Halbjahresabschnitte stückeln können, womit Sie flexibler bleiben. Beachten Sie aber: Diese Möglichkeit besteht nur, wenn Sie nicht bereits zuvor einen befristeten Arbeitsvertrag mit dieser Person abgeschlossen hatten, z. B. vor der Ausbildung. Die Ausbildung selbst stellt keinen befristeten Arbeitsvertrag dar, der einer sachgrundlosen Befristung im Wege stünde.Der Resturlaubsanspruch bleibt erhalten. Bei der Frage des Urlaubs sind das Ausbildungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis als Einheit zu betrachten (wenn es dazwischen keine Unterbrechung gegeben hat). Einen möglichen Resturlaub aus dem Ausbildungsverhältnis nimmt der Ex-Azubi also mit ins neue Arbeitsverhältnis. Was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht möglich ist: eine finanzielle Abgeltung des Azubi-Urlaubs nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ? auch wenn sich das Arbeitsverhältnis direkt an die Ausbildung anschließt.Die neuen Arbeitnehmer genießen sofortigen Kündigungsschutz. Ein Kündigungsschutz begründet sich nicht nur aus der Betriebsgröße (i. d. R. mindestens 10 Beschäftigte), sondern ist auch an die Voraussetzung geknüpft, dass der Beschäftigte mindestens 6 Monate lang bei Ihnen beschäftigt gewesen ist. Hier müssen Sie das vorangegangene Ausbildungsverhältnis mit berücksichtigen. Der Kündigungsschutz des ?neuen? Beschäftigten setzt im Falle einer Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis also unmittelbar ein.Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt erhalten. Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger nicht unterbrochener Beschäftigung. Auch hier sind beide Arbeitsverhältnisse als Einheit zu betrachten und Ihre Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bleibt ohne Unterbrechung bestehen. ......... http://www.perspektive-mittelstand.de/Ausbildung-Uebernahme-von-Azubis-darauf-sollten-Arbeitgeber-achten/management-wissen/3441.html

H
Hartmut

27.07.2013 um 23:45 Uhr

Nun Hoppel, nimm es mir bitte nicht übel, gerade du und Kölner, ihr drückt auch gerne mal sehr rustikal aus, bisweilen verletzend ("ist ja alles Quatsch", "sind ja alles Stammtischparolen" usw.). Das gefällt nicht jedem Chef.

L
Ladykiller

28.07.2013 um 10:09 Uhr

Fakt ist: mit Bekanntgabe des Prüfungsergebins, wenn Bestanden endet hier das Ausbildungsverhältnis und der Azubi sowie auch der Chef müssen nicht mehr miteinander Arbeiten. Jetzt sollte man sich zusammen setzen und dies einmal klären, ob, wie und zu welchen Konditionen ein weiteres neues Arbeitsverhältnis bestehen soll. Wenn der Chef über die Lehrzeit mit dem Azubi und seinen Ergebnissen was die Arbeit angeht zufrieden war, warum soll er dies nicht auch in Zukunft sein. Aslo erst ein klärendes Gespräch über die weitere Zeit und vorallem warum Befristet. Aus diesem Gespräch kann sich der BR evtl., wenn der Azubi die Infos an den BR weitergibt rückschlüsse ziehen und ggf. auch ein Gespräch mit dem Chef führen.

Und der BR wird doch eh angehört. Sollte er zumindest.

H
Hoppel

28.07.2013 um 12:18 Uhr

@ Ladykiller

Du scheinst die Frage nicht gelesen zu haben ...

All die von Dir vorgeschlagenen Gespräche kann man sich verkneifen, da die Ausbildung bereits Anfang Juli beendet wurde und die Übernahme in ein befristetes AV bereits zum 1.August vereinbart ist.

Es geht lediglich um die Frage:"Muss der Azubi die restlichen 3/4 des Monats auch für die Ausbildung Vergütung arbeiten?"

MUSS er nicht! Welche Optionen er hat, wurde bereits aufgezeigt.

L
Ladykiller

28.07.2013 um 18:12 Uhr

Doch habe ich, da es eh viel zu spät ist ist dies für weitere solcher Vorkommnisse die Option. Und sonst nichts.

H
Hartmut

28.07.2013 um 21:02 Uhr

Ladykiller, du musst dich nicht rechtfertigen! Hier kommen unterschiedliche Erfahrungen zusammen, unterschiedliche Meinungen und natürlich unterschiedliche Ratschläge. Manche sind der Meinung, nur ihre Ansicht kann die richtige sein, und verunglimpfen die anderen als "krank im Kopf", "Stammtischschwafler" usw. Auch das gehört dazu. Du stehst noch ziemlich am Anfang deiner BR-Laufbahn, richtig? Stell weiter Fragen! Den meisten hier bist du immer willkommen. :)

L
Ladykiller

28.07.2013 um 22:44 Uhr

Alles klar Hartmut. Ja bin erst im Mai gewählt worden. Danke

K
Kölner

28.07.2013 um 23:23 Uhr

...was Hartmut vergaß: höre bloß nicht auf die Ratschläge von Hartmut! Der hat nachweislich einigen Fragestellern sehr falsche, sehr törichte und sehr dumme, weil schädliche Ratschläge gegeben. Also passe auf, diese Art der Scharlatane sind hier in letzter zeit viel zu oft anzutreffen.

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