Herrlich!
Einer postet ein Urteil ohne es gelesen zu haben, der andere moniert das Urteil ohne es gelesen zu haben, ersterer hat kein Pronlem damit, weil er das Niveau der Beiträge sowieso für verbesserungswürdig hält.
Letztendlich würde aber ein Blick in das Urteil eigentlich helfen, der erwünschten Antwort zumindest erheblich näher zu kommen:
"Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind rückständige Urlaubsverpflichtungen als sog. Erfüllungsrückstand zurückzustellen. Die Höhe der Rückstellung bestimmt sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Berechnung nicht die –typisierend ermittelte – Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zugrunde zu legen. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich vielmehr nach dem Wert der den Arbeitnehmern gegenüber zu erbringenden Leistungen zum Bilanzstichtag, der der Höhe des Urlaubsentgelts entsprechen muss. Daher ist der maßgebliche Lohnaufwand im Falle einer Durchschnittsberechnung durch die Zahl der regulären Arbeitstage zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfachen (vgl. BFH-Urteile vom 8.7.1992 – XI R 50/89, BFHE 168, 329, BStBl. II 1992, 910, BB 1992, 1819; vom 10.3.1993 – I R 70/91, BFHE 170, 433, BStBl. II 1993, 446, BB 1993, 900; s. auch Weber-Grellet, DB 1992, 2567 m. Replik Breidenbach). Der Senat verkennt nicht, dass diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung getragene Rechtsauffassung in der Literatur umstritten ist; er vermag den Argumenten der Gegenauffassung (s. hierzu etwa Hoyos/M. Ring, in Beck´scher Bilanzkommentar, § 249 Rz. 100 „Urlaub“; Tonner, DB 1992, 1594; Breidenbach, DB 1992, 2203; Müller, DB 1993, 1582), auf die sich auch die Klägerin beruft, indes nicht zu folgen. Nach Auffassung des Senats ist rückständiger Urlaub nicht als (Minder-)Arbeitsleistung im Folgejahr abzugrenzen."
Hier: "Die Höhe der Rückstellung bestimmt sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte."
Es wird also nicht auf die Erfüllung des Urlaubs abgestellt, sondern auf die Erfüllung des Urlaubsentgeltanspruches. Eine Rückstellung ist zu bilden wenn der Anspruch dem Bestehen und/oder der Höhe nach ungewiss ist.
Nach § 11 (2) BUrlG ist das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Im hier diskutierten Falle ist das Urlaubsentgelt also am 28.12. fällig (wobei ich mich ggf. auch noch auf den 29.12. hochhandeln lassen würde). Demnach also weder vom Besetehn, noch von der Höhe her ungewiss, also keine Rückstellung, sondern eine Verbindlichkeit, die je nach tatsächlichen Zahlungstermin ggf. abgegregzt werden müsste.
Aber letztendlich ist das vermutlich eher eine Frage für einen Bilanzrechtler als für Arbeitnehmervertreter.