Anzahl Mitarbeiter bei eigenem Standort
Unser Standort ist ca 99 km vom Hauptstandort entfernt. Wir haben keine eigene Personalabteilung und keinen eigenen Geschäftsführer. Bisher werden wir vom BR aus der Zentrale betreut, wollen aber einen eigenen BR am Standort gründen. Bei der letzten BR-Wahl haben wir durch eine eigene Liste eine Platz im Betriebsrat bekommen. Vorher war das nicht möglich. Der Fahrtaufwand ist aber immens. Die Nutzung moderner Kommunikationsmittel wird vom Gremium nicht akzeptiert. Wir kommen nicht in die wichtigen Gremien.
Hauptstandort: 1200 Mitarbeiter User Standort: ca 110 Mitarbeiter
Unklar: Wie ist 'räumlich weit entfernt'definiert? Wir sind 99 km vom Hauptstandort entfernt. Fahrtzeit:
- ca. 75 Minuten mit PKW
- ca 2,5 Stunden mit Bahn
Community-Antworten (10)
17.07.2013 um 17:04 Uhr
Wenn ihr bisher vom BR der Zentrale "betreut" (Wie sieht denn diese "Betreuung" aus?) wurdet, wird es dafür sicherlich auch eine Rechtsgrundlage geben. Hast du beim Zentral-BR mal nachgefragt? Habt ihr an der Wahl zum "Zentral-BR" teilgenommen?
Ansonsten gib mal in Googel "räumlich weit vom hauptbetrieb entfernt" ein. Du wirst sehen: Das Ganze ist mitunter situationabhängig (Verkehranbindung, Staugefahr etc.). Allerdings sollte man bei den von dir angegebenen Details schon von "räumlich weit entfernt" ausgehen können.
17.07.2013 um 17:30 Uhr
Zum Thema "räumliche Nähe"
Dkk § 4 Rn 34 Die Frage der »räumlich weiten Entfernung« ist gegenüber dem Hauptbetrieb (vgl. Rn. 10 ff., 23 ff.) zu beurteilen und nicht allein unter dem Gesichtspunkt der objektiven, nach Kilometern bemessenen Entfernung zu prüfen. Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der gegebenen Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der in dem Betriebsteil beschäftigten AN durch den BR des Hauptbetriebs möglich ist (BAG 24. 2. 76, AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, Rn. 3; Fitting, Rn. 19; GK-Kraft/Franzen, Rn. 10 ff.; Richardi, Rn. 16). Die Vorschrift verdeutlicht den Zweck der Bildung von »Wahlkreisen« dort, wo eine enge Kommunikation zwischen BR und AN besteht (vgl. Kohte, Anm. zu BAG 29. 1. 92, AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972). Es müssen die Voraussetzungen gegeben sein, die dazu führen, die Belegschaft als eine Einheit mit eigenem Leben anzusehen (ablehnend Fitting, Rn. 19). Ausschlaggebend sind somit die tatsächlichen Lebensverhältnisse, insbes. die Verkehrsmöglichkeiten (Qualität der Verbindungen, z. B. nur sporadisch verkehrende Busse oder Bahnen, häufiges Umsteigen, erforderliche Gesamtfahrzeit gemessen an der reinen km-Entfernung sehr hoch, trotz geringer km-Entfernung häufige Staus im Stadtverkehr usw.) und die Gewährleistung der Zusammenarbeit der AN mit dem BR. Unerheblich ist, ob die betreffenden Betriebsteile in derselben polit. Gemeinde liegen (ErfK-Eisemann, a. a. O.). Wenn die Entfernung persönliche Kontakte zwischen den Belegschaftsangehörigen unmöglich macht, wenn der BR nicht in der Lage ist, sich über die persönlichen Angelegenheiten aller Angehörigen des Betriebs und der Betriebsteile aus unmittelbarer und ständiger Anschauung selbst zu unterrichten, so kann der Betriebsteil nicht mehr zum Hauptbetrieb gerechnet werden (BAG 23. 9. 60 und 24. 9. 68, AP Nrn. 4, 9 zu § 3 BetrVG). Das Gleiche gilt, wenn BR-Mitglieder nicht mehr, ggf. auch kurzfristig, zu einer Sitzung zusammentreten können (Fitting, Rn. 19). In neueren Entscheidungen wird wieder – wie schon in früheren Entscheidungen auch des BAG – entscheidend auch auf die leichte Erreichbarkeit des BR für die einzelnen AN des Betriebsteils abgestellt, so dass nicht nur die Kommunikationsbeziehung BR–AN von Bedeutung ist, sondern auch die Beziehung AN–BR (z. B. zwecks Aufsuchens der BR-Sprechstunde; vgl. etwa LAG Köln 13. 4. 89, AiB 90, 359, Ls.; LAG Baden-Württemberg 29. 10. 71, DB 71, 2267: »in erster Linie ist auf die Nähe des BR zur Belegschaft und erst in zweiter Linie auf die Nähe des BR zur Betriebsleitung abzustellen«; ebenso schon BAG 1. 2. 63, 23. 9. 60, AP Nrn. 5, 4 zu § 3 BetrVG; ähnlich bereits LAG Hamm 21. 8. 53, AuR 53, 380 mit Anm. Schnorr).
Rn 35 Der Begriff »räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt«, wie er in Nr. 1 verwendet wird, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, so dass dem Tatsachengericht (ArbG, LAG) bei der Gesamtwertung der einschlägigen Tatsachen ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur beschränkt der Nachprüfung durch die Rechtsbeschwerde zugänglich ist (vgl. BAG 29. 3. 77, AuR 78, 254). Daraus ergibt sich bereits, dass für einen gewissen Entfernungsbereich relativ sichere Aussagen darüber möglich sind, ob der Betriebsteil noch zum Hauptbetrieb zählt, weil er als nicht räumlich weit entfernt gilt; sodann schließt sich ein Entfernungsbereich an, bei dem sichere Prognosen darüber, wie ein Gericht entscheiden würde, kaum möglich sind. Hier wird man neben der Qualität der Verkehrsverbindungen auch mit darauf abstellen müssen, wo die Entscheidungen des Arbeitgebers in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten getroffen werden (vgl. aber mit beachtlichen Argumenten LAG Köln 13. 4. 89, AiB 90, 359, Ls., das der Nähe zwischen BR und Belegschaft größeres Gewicht beimisst als dem Vorhandensein des sozialen Gegenspielers am Ort der Belegschaftsvertretung; ebenso die in Rn. 34 erwähnten älteren BAG-Entscheidungen). Ebenso sollte in die Wertung die Belegschaftsstärke des Betriebsteils einbezogen werden (vgl. Rn. 32). Schließlich gibt es den Entfernungsbereich, der wieder relativ sichere Aussagen zulässt, weil er bereits nach der Verkehrsanschauung als »weite Entfernung« angesehen wird, so dass der Betriebsteil einen eigenen BR erhält (ebenso LAG Köln 13. 4. 89, a. a. O.). Die Maßstäbe für noch hinnehmbare räumliche Entfernungen können u. U. dann großzügiger bemessen werden, wenn moderne Informations- und Kommunikationstechnik zur jederzeitigen uneingeschränkten Nutzung bereitsteht (vgl. Rn. 25 a. E.; beispielhaft insoweit ArbG Berlin 19. 11. 99, NZA-RR 01, 36, das einer Abteilung aus 26 im Außendienst tätigen Kundendienstmonteuren, deren Arbeitseinsatz von einer »schlichten« Vorgesetztenstelle auf telekommunikativem Wege gesteuert wurde, wegen einer Entfernung des Servicegebietes vom Hauptbetrieb von ca. 500 – 800 km als betriebsratsfähigen Betriebsteil ansah). Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die hierin liegende Reduzierung von Kommunikation auf einen technikgestützten Vorgang deren soziale Komponente verdrängen kann.
Rn 36 36 Nach der Rspr. werden bei guter Straßen- und Bahnverbindung als nicht räumlich weit angesehen, so dass die Zuordnung des Betriebsteils zum Hauptbetrieb erfolgt: – 7 – 14 km: (LAG Hannover 13. 2. 54, BetrR 54, 200 ff.); – 10 km: (BAG 5. 6. 64, AP Nr. 7 zu § 3 BetrVG); – 15 km: (ArbG Mannheim 6. 6. 53 – 2 Ca 605/53); – 17 km: (LAG Hamm 9. 12. 77, DB 78, 1282); – 20 km: (LAG München 28. 9. 53, AP 54 Nr. 73; LAG Köln 4. 5. 00, AiB 01, 353 m. Anm. W. Schneider); – 22 km: (BAG 17. 2. 83, AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG 1972; LAG Hamburg 1. 11. 82, BB 83, 1095); – 27 km: (ArbG Lörrach 5. 3. 81 – 3 BV 31/81); – 30 km: (ArbG Braunschweig 9. 3. 72 – 1 BV 1/72); – 35 km: (ArbG Mannheim 13. 12. 72 – 4 BV 5/72); – 40 – 45 km: (BAG 24. 2. 76, AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; 29. 3. 77, AuR 78, 254 [mit kritischer Anm. Birk, AuR 78, 226]; LAG Niedersachsen 12. 10. 82 – 12 TaBV 5/81; ArbG Hagen 4. 4. 02 – 2 BV 35/01 –, wenn die notwendige Fahrzeit unter einer Stunde liegt); – 60 – 65 km: (ArbG Minden 2. 3. 72 – BV 1/72, jedoch nur, weil eine optimale Betreuungsmöglichkeit durch den BR des Hauptbetriebes gewährleistet werden konnte); – 70 km: (BAG 24. 9. 68, AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG; wegen optimaler Betreuung durch freigestellte BR-Mitglieder wurde die Entfernung Köln – Essen als nicht weit entfernt angesehen; LAG Köln 13. 4. 89, AiB 90, 359 sieht dieselbe Strecke zu Recht als weit an).
usw.
17.07.2013 um 17:48 Uhr
Ich würde sagen - Ihr seid räumlich weit entfernt.
Zu beachten wäre in der Tat, ob Ihr bei der letzten Wahl im Hauptbetrieb mitgewählt habt. Dann wäre die Wahlperiode aus meinr Sicht abzuwarten. Aber bis zum kommenden Jahr ist es ja nicht mehr weit.
Ihr solltet aber den BR im Hauptbetrieb auf jedem Fall über Euer Vorhaben informieren; schon um unnötige Irritationen zu vermeiden.
17.07.2013 um 20:31 Uhr
Wird bei euch tatsächlich vom Hauptstandort und Nebenstandort gesprochen? Könnte man das auch als Hauptbetrieb und Nebenbetrieb auffassen?
Im letzteren Fall hätten wir es mit zwei Betrieben zu tun. Da könnte man durchaus über zwei Betriebsräte nachdenken. ;)
17.07.2013 um 21:33 Uhr
Entscheidend ist ja nicht vorrangig die Entfernung. Hier ist entscheiden, wie ist eine Betreuung möglich. Da spielt dann heute auch der Einsatz der technischen Möglichkeiten, Kommunikationsmittel mit. Auch zB die Einrichtung von regelmäßigen Sprechstunden in der Außenstelle. Auch kann man dieses positiv lösen, durch geschickte Listenaufstellung. Also BRM der Außenstelle auf sichere Listenplätze. Was hilft dem BR in der Außenstelle wenn er keine Entscheider in der Außenstelle hat, das wirkt sich dann zum Nachteil der AN der Außenstelle aus.
18.07.2013 um 10:58 Uhr
Dass ein BRM des vermeintlichen Hauptbetriebs auf seinen sicheren Listenplatz zu Gunsten eines Nebenbetrieblers verzichtet, so wie von mitleserinnenn vorgeschlagen, wird wohl in der Praxis äußerst selten vorkommen.
@gutefragen Meiner Meinung nach solltet ihr tatsächlich prüfen/prüfen lassen (ggf. ArbG), ob ihr betriebsratsfähig seid und euer eigenes Ding machen.
Wieviele MA sind eigentlich bei euch im Betrieb beschäftigt?
Übrigens wäre eine Beantwortung der hier bereits gestellten Fragen sehr nett. :-)
18.07.2013 um 11:26 Uhr
Danke für die vielen Antworten! Ich habe die fehlenden Daten in der Ursprungsfragen ergänzt.
18.07.2013 um 11:28 Uhr
Bitte nix in einer Ursprungsfrage ändern, da man sonst endlose scrollerei hat. Schreib hier drunter wie alle.
18.07.2013 um 11:35 Uhr
Hier die Kurzzusammenfassung:
Hauptstandort: 1200 Mitarbeiter Nebenstandort: 110 Mitarbeiter
Entfernung: 99 km Fahrtzeit:
- ca. 75 Minuten mit PKW
- ca 2,5 Stunden mit Bahn
Betriebsrat: Durch Einführung einer Listenwahl haben wir einen Platz im BR erhalten. Mit der Personenwahl hat das vorher nicht geklappt. Die Nutzung moderner Kommunikationsmittel wird vom Gremium nicht akzeptiert. Der Fahrtaufwand ist aber immens. Wir kommen nicht in die wichtigen Gremien.
18.07.2013 um 17:40 Uhr
"Durch Einführung einer Listenwahl haben wir einen Platz im BR erhalten. Mit der Personenwahl hat das vorher nicht geklappt. " Bei den Mehrheitsverhältnissen (1200 : 110) hätte mich alles andere auch gewundert!
"Die Nutzung moderner Kommunikationsmittel wird vom Gremium nicht akzeptiert. " Wenn damit Sitzungsteilnahme per Telefon- oder Videokonferenz gemeint ist, tut das Gremium auch gut daran, das nicht zu akzeptieren. Beschlüsse die derart gefasst werden (trifft auch auf das sog. Umlaufverfahren zu), sind nicht rechtssicher.
"Wir kommen nicht in die wichtigen Gremien." Welche Gremien sind das? BA? WA? PA? Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden per demokratischer Wahl vom BR bestimmt. Bei den Mehrheitsverhältnissen in eurem Gremium ist dem dann halt so!
"Der Fahrtaufwand ist aber immens. " 198 km (hin und zurück) halte ich persönlich nicht für "immens". Frag mal GBR-Mitglieder von Unternehmen, deren Betriebe über die ganze Republik verteilt sind.... Aber um den Fahrtaufwand zu minimieren nochmal der Ratschlag, prüfen zu lassen, ob euer Betrieb nicht doch betriebsratsfähig ist.
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