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BR-Mitvertretung

A
Arccos
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

Unser Betriebsteil (50 MA) hat im Mai 2010 einen neuen BR gewählt. Wir sind 5 Mitglieder im BR.

Jetzt hat unser Unternehmen im Juli 2010 einen neuen Betriebsteil (30 MA) 15km von uns eröffnet. Wir sind jetzt der Meinung das der neue Betriebsteil, ein Betriebsteil von uns ist uns somit von uns vertreten werden kann, da er nach §1 Absatz 2 Punkt 1 BetrVG zu uns gehört.

Wir finden allerdings keine rechtliche Erklärung für das Management für diesen Fall, dass wir diesen Teil mit vertreten können (außer §1 BetrVG). Der neue Teil hat ja das Recht einen eigenen BR zu wählen - oder formlos zu bestimmen das sie bei uns mit wählen. Nun ist unsere Wahl aber schon beendet und sie sind bis dahin ohne BR.

Gibt es noch etwas - außer §1 BetrVG - das wir diesen Betriebsteil bis zur möglichen eigenen Wahl vertreten dürfen oder sie uns als BR wählen?

Hatte schon mal jemand diesen Fall? Wir sind so ein bisschen ratlos in dieser Sache.

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Community-Antworten (5)

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wölfchen

11.12.2010 um 10:05 Uhr

. . . wieviel MA arbeiten denn in dem neuen Betriebsteil?

L
Lotte

11.12.2010 um 11:23 Uhr

wölfchen, 30 MA, steht in der Klammer

Arccos, Ihr könntet versuchen eine BV nach § 3 (2) BetrVG zu verhandeln. Aber ob das schneller geht als eine Wahl?

W
wölfchen

11.12.2010 um 14:07 Uhr

. . . die Zahl samt Klammer muss nachträglich erschienen sein ;-)

A
Arccos

12.12.2010 um 06:30 Uhr

Hmmm ... eine BV könnte eine Weile dauern ... somit sind die MA im neuen Betriebsteil ohne BR.

Danke für die Antworten :)

P
Petrus

13.12.2010 um 11:21 Uhr

@arccos: Guck mal in §4. Räumlich weit entfernt sind 15km schonmal nicht. Sind sie aufgaben-/organisationstechnisch selbständig? Wenn ihr weiterhin der Meinung seid, ihr seid für die Kollegen "mitzuständig", könnt ihr das auch gerichtlich klären lassen: Ganz offiziell und förmlich Unterlagen zum Betriebsteil nach §90 und zu den neuen Kollegen nach §99 verlangen. Da das Management die Unterlagen verweigern wird, guckt ihr Euch §23(3) an. Und beschließt dann einen Anwalt zu beauftragen, die Herausgabe der Unterlagen vor dem ArbG durchzusetzen. Wenn der Chef recht hat, erklärt euch das euer Anwalt. Wenn nicht, erklärt es der Richter eurem Chef.

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