Erstellt am 05.07.2013 um 13:17 Uhr von WOName
Gebt Eurer GL einfach eine "neutrale" Einladung des GBR.
In der wird einfach nur mit Datum / Urzeit zu der Sitzung eingeladen.
Tagesordnung geht mal gar nicht. Was geht die GL an was der BR besprechen will ?
Erstellt am 05.07.2013 um 13:42 Uhr von Tanzbär
Die Einladung zur Sitzung ist vollkommen ok, die kann er sich sogar rahmen lassen.
Aber die Tagesordnung bleibt unter Verschluss!
Erstellt am 05.07.2013 um 14:11 Uhr von Snooker
Hi seesee
Meine Vorschreiber haben recht. Tagesordnung bleibt unter Verschluss.
Ich würde als BR den Beiden zur GBR Sitzung entsendeten auch den Auftrag mitgeben den GBR eure Situation zu erklären und bitten das der GBR Vorsitzende die Termine direkt an eure GL benennt. Keine festgelegten Uhrzeiten, sondern nur, am xy findet eine GBR Sitzung statt, wo auch die Vertreter vom BR des Werkes yz geladen sind.
Weiter hat eure GL so etwas nicht zu genehmigen, sondern er hat es so hin zu nehmen.
LG
rainerw
PS: Bitte denk dran das ihr euren Delegierten mit auf den Weg gebt in wie weit sie zu bestimmten Themen eine Zustimmung geben dürfen. Alles was personelle Angelegenheiten beinhaltet ist für den GBR Tabu und ihr könnt euren Leuten mitgeben das ihr eine Zustimmung zu einer Rahmenvereinbarung mit gebt, zu deren Verhandlungen ihr als BR immer auf den aktuellen Stand gehalten werden möchtet. (Irgendwie traue ich da euren GBR da nicht so ganz überm Weg, denn es heißt ja *Einladung zu einem Thema*).
Erstellt am 05.07.2013 um 18:12 Uhr von seesee
Für mich ist die Anforderung unseres GF im Widerspruch zu §2 Vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dürfen wir denn nur zum GBR, wenn dieser uns förmlich einlädt? Was ist, wenn WIR einen Besuch für erforderlich erachten? Müssen wir ihm dann auch genau erklären, warum und wieso? Ich dachte, es müsse reichen, wenn wir einen Beschluss fassen. Wir fahren ja nicht zum Vergnügen auf Kosten der Firma in der Gegend umher. Soviel Vertrauen müsste eigentlich da sein.
Und: @ snooker: wir wissen schon, worum es geht bei dem bestimmten Thema. Wollte hier darauf nicht eingehen. Vlt gibt es demnächst noch einen anderen thread von mir dazu :-)
Erstellt am 05.07.2013 um 19:02 Uhr von Snooker
seesee
*Dürfen wir denn nur zum GBR; wenn dieser förmlich dazu einlädt*
Antwort gibt Dir § 47BetrVG
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
Die Logik das dem endsprechend auch aus den Betriebsräten Vertreter da sind die den GBR bilden, heißt es weiter:
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
hier heißt es jeder Betriebsrat entsendet........ Dieser Abs. sagt nicht aus das der GBR sich seine Zusammensetzung zusammen schustern kann wie er möchte.. Bei euch gibt es einen GBR und ihr habt die Pflicht an den "Veranstaltungen" des GBR teil zu nehmen.
Eine Änderung der Gesamtstärke ist in Abs. 4 beschrieben.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
Aber nur die Gesamtstärke. Es muss trotzdem Gewährleistet sein das aus jedem Werk das einen BR hat mindestens einen Vertreter in dem GBR entsendet.
Habt ihr einmal feste Mitglieder die dort hin fahren, ist übrigens nicht jedes mal ein neuer Beschluss notwendig, damit diese Vertrete dort hin fahren. Ihr fast dann einmal den Beschluss das Marie und Otto zukünftig für Angelegenheiten des GBR mit zuständig sind und dorthin entsendet werden und gut ist.
Und treten euren GBR mal kräftig auf die Füsse. So wie sie es bisher gemacht haben könnte wegen falscher oder unterlassener Ladung, sämtliche Beschlüsse die sie bisher gefasst haben ungültig sind.
Mit ne´m :-) ja ne, war mir schon klar das ihr wisst worum es geht. Sollte auch nur ein kleiner Anstupser sein.
Erstellt am 15.07.2013 um 09:15 Uhr von Hoppel
@ All
Auch hier wird wieder mal drauf losgeschrieben was das Zeug hält, ohne erst mal die Anspruchsgrundlage zu klären.
So ist problemlos denkbar, dass ein GBR dieses Konzerns eingeladen hat, in welchem dieser BR überhaupt nicht vertreten ist ...
Wenn diese zwei BRM in diesem GBR/KBR nicht vertreten sind, könnten sie ggf. lediglich als "sachkundige AN / Auskunftspersonen" geladen werden, was wiederum die Einigung mit dem AG voraus setzt und selbstverständlich die Benennung des Themas ...
BTW ... die Geltung des § 80 Abs.2 Satz 3 BetrVG wird weder für den GBR noch KBR erwähnt ...
Außerdem wird im Titel ein KBR und nicht ein GBR genannt! Wer hat denn nun eingeladen?