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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR - Probleme mit Schichtleitung

T
tanji
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir (200 MA, 9er BR) haben massive Probleme mit unserer Schichtleitung. Wir sind der Meinung, dass wir als BR darauf Einfluß nehmen können (z.B. wer mit wem an der Maschine arbeitet, wer nachbestellt wird bei Krankmeldungen etc.). Die GL vertritt die Meinung, der (einzige) Ansprechpartner des BR ist die GL, bzw. der von ihr bestellte Vertreter.

Wir möchten dazu gerne Klarheit haben, damit wir wissen woran wir sind, bitte auch Verweis auf Gesetze (§) oder aktuelle Rechtssprechung.

Danke im Voraus!

1.14406

Community-Antworten (6)

K
Kölner

03.07.2013 um 22:49 Uhr

GL hat recht...

T
tanji

03.07.2013 um 23:08 Uhr

Ok, aber wo können wir das verifizieren?

K
Kölner

03.07.2013 um 23:20 Uhr

Direktionsrecht des AG gemäß z.B. GewO - was ihr macht ist den Betrieb leiten wollen. Schicke diejenige von google mal los, dann werden sie geholfen.

Ansonsten: Der Ansprechpartner des BR ist nur der AG und nicht der schichtleiter. Wesentlich für die BR Arbeit ist nicht den betrieb zu leiten, sondern etwas im Rahmen der Interessenvertretung zu tun, was das Gesetz hergibt.

N
NickBR

03.07.2013 um 23:49 Uhr

Also wir wären froh, wenn wir eueren Zustand hätten. Bei uns denken die Schichtleiter, dass sie mit uns reden müssen.
Im übrigen erhält man Wissen über Seminare. Klare Aussage, eure GL hat mehr Ahnung als ihr und das ist schlecht für euch!

W
Watschenbaum

04.07.2013 um 00:16 Uhr

natürlich ist eure GL euer Ansprechpartner mit ihr schließt man Vereinbarungen ab, an die sich letztendlich auch der Schichtleiter halten muß

und natürlich kann ein BR auf alles mögliche Einfluß nehmen im Betrieb, wenn er es geschickt anstellt, auch wenn es nur bei bestimmten Dingen Mitspracherechte gibt, man also nur begrenzt eine Einflußnahme erzwingen könnte

da du ja recht pauschal schilderst, worauf ihr Einfluß nehmen wollt, nur mal pauschal ein Hinweis:

untersucht doch mal im § 87 BetrVG den Punkt 2 im Hinblick auf "wer nachbestellt wird bei Krankmeldungen " sowie möglicherweise den Punkt 13 im Hinblick auf "wer mit wem an der Maschine arbeitet"

vielleicht könnt ihr damit was anfangen, vielleicht auch nicht, je nachdem, was bei euch nun genau anliegt

G
gironimo

04.07.2013 um 10:31 Uhr

Bei wer mit wem sehe ich aus der Fragestellung heraus keinerlei Mitbestimmung.

Bei der Krankenvertretungsfrage schon (siehe Watschenbaum). Hier solltet Ihr aber - wenn der Betrieb eine gewisse Größe hat - über die BV Arbeitszeit/Dienstplangestaltung/Rufbereitschaft klare Regeln schaffen, wie so etwas abläuft und nicht Eure Zeit für die Diskussion in jedem Einzelfall verschwendet.

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