Erstellt am 03.07.2007 um 15:56 Uhr von Lotte
tomboy,
warte lieber ein halbes Jahr, denn erst dann wirkt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte AN. Und auch das KschG entfaltet erst nach einem halben Jahr seine Wirkung.
Erstellt am 03.07.2007 um 18:49 Uhr von Finefinger
Hallo tomboy,
das Verschweigen deiner schwerbehinderung, kann dich eventuell auch nach einem halben Jahr nicht vor einer Kündigung schützen. Ich glaube, dass du durch diese Täuschung deines Arbeitgebers deinen Kündigungsschutz verlieren kannst.
Leider konnte ich keine konkreten Hinweise in den Gesetzestexten finden.
Mein Rat wäre, dass du dich an das Integrationsamt wendest. Dieses muss auch im Fall einer Kündigung eines Schwerbehinderten der Kündigung zustimmen.
Erstellt am 03.07.2007 um 19:02 Uhr von Kölner
@Finefinger
Gut, dass Du noch nichts gefunden hast. Allerdings könnte sich das bald ändern.
@tomboy
Ruhig bleiben.
Allerdings halte ich dieses (entschuldige) "ängstliche/hinterhältige Verschweigen von Tatsachen" auch nicht für gut, um ein dauerhaftes und gutes Vertrauensverhältnis zum AG herzustellen.
Erstellt am 03.07.2007 um 19:20 Uhr von Lotte
Finefinger,
sorry, aber Du schreibst gefährliche Halbwahrheiten:
a) Kein schwerbehinderter AN muss dem AG seine Behinderung melden, lediglich auf Nachfrage oder wenn die Behinderung Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, bin ich zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet!!!
b) das Integrationsamt muss einer Kündigung eines schwerbehinderten Kollegen erst nach einem halben Jahr zustimmen, vorher gibt es keinen Schutz!!!
Kölner,
finde es immer noch fair genug, wenn tomboy in einem halben Jahr tätig wird. Auch dann spart der AG noch die Ausgleichsabgabe. Und nur wenn es dem AG etwas ausmacht, dass er schwerbehindert ist, könnte er tomboy böse sein, dass dieser ein halbes Jahr gewartet hat.
tomboy,
ich gehe davon aus, dass Deine Schwerbehinderung keine Auswirkung auf Deine Arbeit hat?
Erstellt am 18.07.2007 um 14:10 Uhr von StefanS-H
Lotte hat da schon völlig Recht, wenn keiner vor der Einstellung nachgefragt hat, dann braucht man es nicht zu sagen, nach Einstellung ist die Frage eh nicht mehr zulässig. Prinzipiell brauchst Du den Ausweis dann nie vorlegen, wenn Du den Zusatzurlaub nicht willst. Den erhöhten Kündigungsschutz hast Du eh, ob Du den Ausweis nun vorher vorgezeigt hast oder nicht, das ist hierbei völlig Gleichgültig. Er gilt ja im übrigen auch eh nur, wenn Dir behinderungsbedingt gekündigt werden soll und nur hier würde das Integrationsamt auch widerspruch erheben.
Erstellt am 18.07.2007 um 19:01 Uhr von waschbär
tomboy,
Es gibt Menschen die sind mit ihrer Arbeit Verheiratet, also müsste ihr Arbeitsverhältniss einem Beziehungsverhältniss gleichen..
Grundlage einer Beziehung "Vertrauen" .
Frage, wie soll dir der AG, danach noch Vertrauen ?
Das was Du da machts ist mehr eine Gewissens frage als eine Rechtliche .
Wie kölner schon sagt, noch nicht aber ... und Du soory gibts wasser auf die Mühlen.
Bärendienst ?
Erstellt am 19.07.2007 um 00:08 Uhr von Lotte
Stefan,
"Er gilt ja im übrigen auch eh nur, wenn Dir behinderungsbedingt gekündigt werden soll"
Der Kündigungsschutz gilt insoweit auch bei betriebsbedingten Kündigungen, als dass, die Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen ist und das IA sowieso immer zu fragen ist.
waschbär,
es gibt genug Beispiele von Kündigungen im ersten halben Jahr, nachdem der AG Kenntnis von der Schwerb erlangt hat. Vertrauen ist gut, aber in diesem Fall finde ich dass die Vorsicht die Mutter der Porzellankiste ist.
Allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass die Schwerb keine Auswirkungen auf die Arbeitsleistung hat.
Nach einem halben Jahr sollte man es allerdings mitteilen.
Erstellt am 19.07.2007 um 13:45 Uhr von waschbär
Lotte,
wie gesagt ich lewge wert auf Vertrauen und das ist hier nicht gegeben. Und ich glaube auch nicht das das im sinne des Erfinders ist.