Parkzeiten loggen, Datenschutz?
Guten Morgen in die Runde!
Ein Kollege wurde angehalten, seine konkreten Tätigkeiten nachzuweisen. Der AG hatte nämlich dessen Ein- und Ausfahrtzeiten auf dem Parkplatz geloggt. Diese stimmen nicht mit den Angaben auf dem Arbeitszeitnachweisen überein. Der Kollege hat den Parkplatz zur Untermiete vom AG. Der Vermieter ist der Grundstückseigentümer.
Meines Erachtens ist das loggen der Parkzeiten ein eklatanter Verstoß gegen geltende Datenschutzbestimmungen... Parkzeit ist schließlich Privatvergnügen. Oder wie seht ihr das?
Mal abgesehen davon hat der Kollege nichts zu verheimlichen. Aber es geht hierbei um die grundsätzliche Berechtigung.
Community-Antworten (5)
03.07.2013 um 11:24 Uhr
Gibts bei Euch irgendeine Betriebsvereinbarung zur Nutzung der IT oder zur Verknüpfung von Daten? Gruss von den Betriebsratten
03.07.2013 um 11:25 Uhr
Ich würde da eher mit Verhaltens- und Leistungskontrollen kommen (§ 87 BetrVG) und den AG darauf hinweisen, dass der BR in der Mitbestimmung ist.
Wenn sich das ganze dann ja aufklärt, weil der Kollege ja doch gearbeitet hat (ich verstehe das so) , ist ja ein wenig die Luft raus und Ihr könnt den Anlass gut nutzen um z.B. eine BV zu fordern, was alles geeignet ist, als Arbeitszeitnachweis zu gelten usw. und wie mit technischen Daten umgegangen wird.
03.07.2013 um 11:47 Uhr
An den 87 hatte ich auch gedacht. Danke für die Hilfe.
03.07.2013 um 12:30 Uhr
Mit dem Datenschutzverstoß hast aber auch recht...
Das erheben jeglicher personenbezogener Daten bedarf entweder einer Rechtsvorschrift oder der expliziten Einwilligung der Betroffenen.
Die Rechtsvorschrift aus dem BDSG, die dem AG das Erheben der Daten zur "Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses" erlaubt, bezieht sich nur auf die Kerndaten, wie Adresse, etc., stellt aber auf keinen Fall eine Generalklausel zum Erheben von irgendwelchen Randdaten dar.
Die Einwilligung zur Datenerhebung muss die erhobenen Daten explizit angeben, eine Generalklausel ist unwirksam.
Eine BV kann eine solche Rechtsvorschrift darstellen, darf aber nicht gegen die Grundsätze des Datenschutzes verstoßen. So müsste der AG beim Erheben der Parkdauer immer noch angeben, zu welchem Zweck er diese benötigt und darf sie für keinen anderen Zweck verwenden. Die Menge und Präzision der erhobenen Daten muss sich dabei dann immer noch auf den Datensparsamkeitsgrundsatz beziehen, d.h. sofern die Daten z.B. zur Abrechnung von Mietkosten erhoben werden, darf die Erhebung nur so präzise sein, dass die Abrechnung möglich ist. Eine Abrechnung auf Monatsbasis muss also nicht den Zeitpunkt der Nutzung registrieren, sondern nur die Information ob der Parkplatz innerhalb des Monats genutzt wurde (konträr: Parkuhr, Minutengenau) und darf nur so lange aufbewahrt werden, wie zur Abrechnung oder wegen Aufbewahrungspflichten notwendig.
Insofer steht für mich fast 100%ig fest, dass der AG die Daten nicht erheben, besitzen oder verarbeiten durfte.
03.07.2013 um 16:36 Uhr
Mein Auto fährt auch ohne mich, mal später, mal früher, nämlich dann, wenn meine Frau das Auto verzeitig abholt, oder mein Sohn ihn zurückbringt. Es hätte auch ein Freund sein können, der Zugriff auf das Auto hat.
Allein daher ist eine Kreuzung der Daten (Arbeitszeit, Parkzeit) unsinnig und anfechtbar.
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