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Zeitanrechnung von BR-Arbeit

F
ferrari
Jan 2018 bearbeitet

Kann BR-Arbeit auch außerhalb der Kernarbeitszeit stattfinden, z.B. von zu Hause aus ? Wenn ja, ist diese Zeit dann vom AG auf dem internen Arbeitszeitkonto gutzuschreiben ?

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Community-Antworten (5)

R
Rapper

20.06.2013 um 16:06 Uhr

BR-Arbeit kann und soll nur wärend der regulären Arbeitszeit im Betrieb gemacht werden. Der AG muß dich für diese Zeit von deiner eigentlichen Arbeit freistellen. Ließ im BetrVG § 37 nach. Nur wenn es aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann BR-Arbeit auch außerhalb der regulären Arbeitszeit gemacht werden. Da gibt es aber klare Aussagen und Festlegungen zu.

P
pillepalleTR

20.06.2013 um 16:35 Uhr

Kernarbeitszeit ist doch der Zeitraum während der betriebsüblichen Arbeitszeit, in der für den Mitarbeiter eine Anwesenheitspflicht besteht. Bsp.: betriebsübliche Arbeitszeit von 7:00 bis 18:00 Uhr, Kernzeiten von 9-12 und 14-16 Uhr

Wieso sollte außerhalb dieser Zeiträume KEINE BR-Arbeit stattfinden dürfen? Wie ist denn in eurem Betrieb im Allgemeinen (also unabhängig von BR-Arbeit) die Arbeit von zu Hause aus (HomeOffice o.ä.) geregelt? Ich denke, an dieser allgemeinen Regelung solltest du dich orientieren.

C
Chalys

20.06.2013 um 19:12 Uhr

§ 37 (3) ist ganz klar und eindeutig!

BR Arbeits welche aus BETRIEBLICHEN Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfiinden MUSS, wird durch FREIZEITAUSGLEICH ausgeglischen.

Also, erst einmal nichts mit auf Arbeitszeitkonto gutschreiben. Nur wenn der AG es nicht ermöglichst, dass diese Zeit innerhalb der Frist lt. § 37 in Freizeit ausgeglischen werden kann, erfolgt die Behandlung wie Mehrarbeit. Den Zeitpunkt des Freizeitausgleiches bestimmt übrigend der AG.

Also, NUR wenn es betriebliche zwingende Gründe sind.

Nicht weil ein BRM lieber von zu Hause auch arbeiten möchte. Zu Hause, brigt weiter die Gefahr, dass hier gegen den Datenschutz verstoßen wird, da unberechtigte Kenntnis über den Inhalt (geschützte Daten) erlangen könnten.

B
Betriebsrätin

20.06.2013 um 19:22 Uhr

Betriebsrats bedingte Gründe, lösen den § 37 (3) NICHT aus.

P
pillepalleTR

21.06.2013 um 11:33 Uhr

@Charlys: kannst du mir bitte die Aussage mit der Gefährdung des Datenschutzes bei der Arbeit zuhause näher erläutern?

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