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Azubi Prüfung bestanden, danach unbefristet oder befristet

S
schlappe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr Wissenden, uns beschäftigt momentan ein Problem. Azubis haben mit Datum 11.06.2013 Ihre Abschlußprüfung bestanden und haben am gleichen Tag Ihr Prüfungsergebnisse mitgeteilt bekommen ( gut: alle bestanden). Im Gremium wurden für die Azubis bereits Anträge eingereicht, welche diesen Azubis ab 04.07.13 einen befristeten Arbeitsplatz bietet und das Gremium hat zugestimmt, allerdings ohne weiteres nachfragen, wann die Prüfungen sind. Am 12.06.13 kamen die -ehemaligen- Azubis zur Arbeit und arbeiten seit diesem Tag als Arbeitnehmer. Jetzt gibt es ja für den Zeitraum 12.06.13 bis 04.07.2013 keinen Arbeitsvertrag für diese Mitarbeiter. Nach § 24 BBiG sollten diese Mitarbeiter eigentlich unbefristet eingestellt werde. Zählt hier für diese Kollegen der vereinbarte Vertrag ab 04.07.2013 mit der Befristung oder ist hier § 24 BBiG anzuwenden und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis? Für Eure Antworten im voraus bereits besten Dank

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Community-Antworten (7)

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rtjum

20.06.2013 um 11:03 Uhr

Hallo,

lese denn § mal richtig

", ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet."

also gilt wohl der mit Befristung.

G
GuidoW

20.06.2013 um 11:10 Uhr

Ich verstehe nicht, dass bei euren Azubis der Lehrvertrag mit der Prüfung endet. Bei uns haben die Azubis auch schon alle Prüfungen hinter sich, der Lehrvertrag geht aber bis 31.08.13. Genau 3 Jahre.(oder 2, aber immer volle Jahre) Nach den Prüfungen arbeiten sie bis zum 31.08.13 als Azubis weiter, natürlich als billige Arbeitskräfte(aus Sicht des AG)

Schaut euch doch mal die Lehrverträge an wann die enden.

LG GuidoW

P
Petrus

20.06.2013 um 11:29 Uhr

@Guido

Ich verstehe nicht, dass bei euren Azubis der Lehrvertrag mit der Prüfung endet.

Es könnte sein, dass das gesetzlich geregelt ist:

§21 (2) BBiG: "Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss."

Das kann man auch im Ausbildungsvertrag nicht "individuell" anders regeln, denn §25 des selben Gesetzes besagt: "Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig." Und "billige Arbeitskraft aus Sicht der ArbGeb" ist wohl zweifelsfrei zuungunsten der Azubis.

@schlappe: Ich würde mich Deiner Sichtweise anschließen wollen. Den Azubis sei zu raten, nach (!) Unterzeichnung des Jahresvertrages die Gültigkeit der Befristung arbeitsgerichtlich prüfen zu lassen. Falls sie Mitglieder sind (oder schnell noch werden), sollte zumindest eine Rechtsberatung bei der Gewerkschaft kostenlos erfolgen...

A
Arkalus

20.06.2013 um 11:38 Uhr

G
GuidoW

20.06.2013 um 11:46 Uhr

Vielen Dank, wieder etwas dazu gelernt. Dann sind ja evtl. unsere Azubiverträge unwirksam, im Bezug auf ihr Ende.

LG GuidoW

PS: Oder warum geben die Schulen erst die Ergebnisse viel später, ja sogar erst am letzten Tag der Ausbildungszeit bekannt? Das ist ja eigendlich auch eine Benachteiligung, weil die Ergebnisse schon lange feststehen und sie schon Arbeitsverhältnisse aufnehmen könnten.

G
gironimo

20.06.2013 um 12:16 Uhr

Ich denke, hier würde eine rechtliche Auseinandersetzung (die je nach Argumentation - die man so durchspielen kann - so oder so ausgehen dürfte) eher weniger hilfreich sein.

Selbst wenn man ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erstreitet. Der AG könnte dann immer noch rationalisieren.....

Darum wären hier wohl eher diplomatische Gespräche hilfreichert.

Vielleicht bewähren sich die ehemaligen Azubis auch so, dass der AG sie später unbefristet weiterbeschäftigt.

H
Hoppel

20.06.2013 um 19:54 Uhr

@ GuidoW

"Nach § 24 BBiG sollten diese Mitarbeiter eigentlich unbefristet eingestellt werden."

Das steht SO NICHT im BBiG, sondern: "Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet."

Bezogen auf Eure Azubis:

Durch die Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende, gilt ein unbefristetes AV als begründet. Es spielt überhaupt keine Rolle, dass ggf. bereits im Vorfeld über eine nur befristete Übernahme gesprochen wurde, da eine Befristungsvereinbarung ohne Wenn & Aber VOR Aufnahme der befristeten Tätigkeit unterschrieben worden sein muss.

Daraus ergibt sich: Unbefristeter AV vom 12.6.-3.7. > wird vor dem 4.7. eine Befristungsabrede für den Zeitraum 4.7.13 - XXX unterschrieben, wird das unbefristete durch ein befristetes Arbeitsverhältnis abgelöst, für das allerdings ein Sachgrund vorliegen muss (hier würde der § 12 Abs.1 Nr.2 TzBfG greifen).

Eure Azubis müssen letztendlich für sich entscheiden, ob sie die Befristungsvereinbarung unterschreiben oder nicht ...

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