Erstellt am 19.06.2013 um 10:41 Uhr von arkalus
Wenn es sich um Leiharbeitnehmer handelt, sind sie nicht Wahlberechtigt.
Sind sie am Tag der Wahl mit Arbeitsvertrag beschäftigt, würde ich sie für wahlberechtigt halten.
http://dejure.org/gesetze/BetrVG/7.html
Erstellt am 19.06.2013 um 15:57 Uhr von chappi
Hallo,
Leiharbeiter müssen am Wahltag im Einsatz sein und der Einsatz muss für mind. 3Monate geplant sein, ist das der Fall dann sind Leiharbeitnehmer auch wahlberechtigt.
D.h. auch wenn der LAN erst am Wahltag im Betrieb anfängt, kann er wählen, sofern der Einsatz für mind. 3 Monate geplant ist.
Siehe auch §7 BetrVG.
Gruß Micha
Erstellt am 19.06.2013 um 17:55 Uhr von mitleserinnenn
§ 5 besagt wer Wahlrecht hat. Weiter hurt nal lesen www.soliserv.de/pdf/BR-Wahl-Wahlberechtigung.pdf. ..... weiter wäre huer aber auch einmal zu prüfen, ob eine erneute befristete Einstellung möglich ist oder ein unbefristetes ArbVerhältnis entstanden ist.
...... http://www.arbeitsratgeber.com/befristete-arbeitsvertraege_0229.html
Erstellt am 19.06.2013 um 18:55 Uhr von Hoppel
@ clawü
Deine Frage wurde durch das LAG München (18.01.2007 - 4 TaBV 94/06) damit beantwortet, dass AN, mit denen ein jeweils auf einen Tag befristeter AV geschlossen wird (Tagelöhner), nicht als AN des Betriebs zu werten sind.