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Aufsichtsrat bei einer GmbH

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Tobistef
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind eine GmbH mit mehreren Kliniken und einer AN Zahl von 800-1100 Personen. Es ist nicht genau bekannt ob ein Aufsichtsrat vorhanden ist.

Ist von dem AG ein Aufsichtsrat zu bilden und müssen 1/3 davom AN aus den Betrieben sein. Und dem zu folge von Ihnen auch gewählt sein. Wer kennt sich damit aus???

Gruss

Tobistef

1.00307

Community-Antworten (7)

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Petrus

13.06.2013 um 12:47 Uhr

Wirklich eine GmbH? Bei solchen Strukturen sind nämlich eher "GmbH & Co KG" üblich - u.a. deshalb, weil für die das DrittelbG nicht gilt. Oder gehört die Klinik zu Diakonie, Caritas o.ä.? Für die gilt gemäß §1 (2) Satz 2 des Gesetzes das DrittelbG ebenfalls nicht.

Ansonsten kennen sich die Gewerkschaften in der Regel recht gut damit aus - bei Kliniken dürfte das ver.di sein...

K
Kölner

13.06.2013 um 12:52 Uhr

Den AG auffordern euch aufzufordern der WODrittelBG zu folge .

T
tobistef

13.06.2013 um 13:07 Uhr

Die Klinik Gmbh ist vom Paritätische Wohlfahrtsverband gegründet worden.

Gruss Tobistef

G
gironimo

13.06.2013 um 17:37 Uhr

Bestimmt habt Ihr doch einen Wirtschaftsausschuss. Der kann sich doch mal vom Arbeitgeber erläutern lassen, wie genau die Rechtsform der Gesellschaft ist. Dann kann man genauer sagen, was sein muss und was nicht.

Aber vielleicht kennt ver.di vor Ort den Betrieb schon genauer und kann Auskunft geben.

P
Petrus

13.06.2013 um 17:46 Uhr

Oder sie haben keinen WA, weil sie unter den §118(1)Nr.1 BetrVG fallen. Und dann gibt es wegen der gleichen Kriterien im §1(1) Nr.2 Lit. a) DrittelbG auch keine ArbN im Aufsichtsrat...

Denn der DPWV hat doch meines Wissens keine Gewinnerzielungsabsichten und deshalb bestimmt eine gGmbH gegründet...

N
Nubbel

13.06.2013 um 20:35 Uhr

seit wann wollen gemeinnützige gesellschaften keine gewinne erzielen?

P
Petrus

14.06.2013 um 11:51 Uhr

Der Gesellschafter (ein Wohlfahrtsverband!) darf keine Gewinne machen. Warum sollte der eine "normale" GmbH gründen, deren Gewinne voll versteuern, um dann die geschmälerten Gewinne dem Gemeinwohl zuzuführen? Reichlich dämlich, wo man sich doch den Teil mit "voll versteuern" sparen kann. Eine gemeinnützige Gesellschaft darf natürlich Gewinne machen - muss diese aber unmittelbar karitativen oder kirchlichen Zwecken zuführen - und ist dafür steuerbegünstigt. Im vorliegenden Fall dürfte der Gesellschaftszweck als überwiegend karitativ beschrieben sein, et voila: "Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend (...) karitativen (...) Bestimmungen (...) dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung..."

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