Erstellt am 13.06.2013 um 10:47 Uhr von petrus
Wirklich eine GmbH? Bei solchen Strukturen sind nämlich eher "GmbH & Co KG" üblich - u.a. deshalb, weil für die das DrittelbG nicht gilt.
Oder gehört die Klinik zu Diakonie, Caritas o.ä.? Für die gilt gemäß §1 (2) Satz 2 des Gesetzes das DrittelbG ebenfalls nicht.
Ansonsten kennen sich die Gewerkschaften in der Regel recht gut damit aus - bei Kliniken dürfte das ver.di sein...
Erstellt am 13.06.2013 um 10:52 Uhr von Kölner
Den AG auffordern euch aufzufordern der WODrittelBG zu folge .
Erstellt am 13.06.2013 um 11:07 Uhr von tobistef
Die Klinik Gmbh ist vom Paritätische Wohlfahrtsverband gegründet worden.
Gruss Tobistef
Erstellt am 13.06.2013 um 15:37 Uhr von gironimo
Bestimmt habt Ihr doch einen Wirtschaftsausschuss. Der kann sich doch mal vom Arbeitgeber erläutern lassen, wie genau die Rechtsform der Gesellschaft ist. Dann kann man genauer sagen, was sein muss und was nicht.
Aber vielleicht kennt ver.di vor Ort den Betrieb schon genauer und kann Auskunft geben.
Erstellt am 13.06.2013 um 15:46 Uhr von petrus
Oder sie haben keinen WA, weil sie unter den §118(1)Nr.1 BetrVG fallen.
Und dann gibt es wegen der gleichen Kriterien im §1(1) Nr.2 Lit. a) DrittelbG auch keine ArbN im Aufsichtsrat...
Denn der DPWV hat doch meines Wissens keine Gewinnerzielungsabsichten und deshalb bestimmt eine gGmbH gegründet...
Erstellt am 13.06.2013 um 18:35 Uhr von Nubbel
seit wann wollen gemeinnützige gesellschaften keine gewinne erzielen?
Erstellt am 14.06.2013 um 09:51 Uhr von petrus
Der _Gesellschafter_ (ein Wohlfahrtsverband!) darf keine Gewinne machen. Warum sollte der eine "normale" GmbH gründen, deren Gewinne voll versteuern, um dann die geschmälerten Gewinne dem Gemeinwohl zuzuführen? Reichlich dämlich, wo man sich doch den Teil mit "voll versteuern" sparen kann.
Eine gemeinnützige _Gesellschaft_ darf natürlich Gewinne machen - muss diese aber _unmittelbar_ karitativen oder kirchlichen Zwecken zuführen - und ist dafür steuerbegünstigt.
Im vorliegenden Fall dürfte der Gesellschaftszweck als überwiegend karitativ beschrieben sein, et voila: "Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend (...) karitativen (...) Bestimmungen (...) dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung..."