Erstellt am 11.06.2013 um 20:45 Uhr von mitleserinnenn
Gewählte stimmen nicht zu, sie können nur innerhalb von 3 Tagen die Wahl ablehnen. Also störrt Urlaub nicht.
Erstellt am 12.06.2013 um 09:28 Uhr von gironimo
Ich würde zunächst einmal davon ausgehen, dass sie nichts gegen ihre Wahl haben, sonst hätten sie ja nicht Urlaub zu diesem Zeitpunkt genommen.
Ansonsten können die Urlaubsrückkehrer ja auch das Amt niederlegen, wenn sie es sich im Urlaub anders überlegt haben.
Erstellt am 12.06.2013 um 10:03 Uhr von pillepalleTR
§23 Abs.2 der WO gibt Auskunft über den Sachverhalt, dass der/die Gewählte die Wahl explizit ablehnen(!) muss, wenn er nicht in den BR mag. Im Sinne von "Schweigen ist Zustimmung" braucht er also im umgekehrten Fall demnach auch die Wahl nicht explizit anzunehmen.
Der Kommentar von Fitting zum §23 WO (Rn.4, 26. Aufl.) spricht von "Zugang" der Benachrichtigung über den Umstand, dass man gewählt wurde.
Die Frage, die ich mir stelle, ist: wie definiert sich hier "Zugang", wenn der Kandidat in Urlaub ist?
Meine Meinung: um ganz sicher zu gehen, sollten die beiden "Urlauber" vor Urlaubsantritt gegenüber dem WV schriftlich erklären, dass sie im Fall einer Wahl, diese auch annehmen.
Wie gironimo schon sagt: vom Amt zurücktreten können sie auch nach Urlaubsende noch. Das ist zwar nicht das gleiche, wie die Wahl in der 3-Tagesfrist nicht anzunehmen, sollte aber in dieser Situation keine große Rolle spielen.
Erstellt am 12.06.2013 um 10:11 Uhr von Pjöng
"Die Frage, die ich mir stelle, ist: wie definiert sich hier 'Zugang', wenn der Kandidat in Urlaub ist?"
Die Definition ist unabhängig davon, wo oder in welchem Zustand sich der Empfänger befindet. "Zugegangen" ist eine Erklärung, wenn sie sich im "Machtbereich" des Empfängers befindet. Zum "Machtbereich" zählt definitiv der Briefkasten an der Privatanschrift. Bei einem betriebsinternen Postfach wird dies in der Regel eher nicht gegeben sein. Dort würde die Erklärung dann also erst mit tatsächlicher Entnahme durch den Empfänger zugehen.