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ELBE FLUT ABI

B
babsiliene
Nov 2016 bearbeitet

hallöle zusammen DIE SITUATION ELBE FLUT WIRFT FÜR MICH UND VIELEN ANDEREN DIE FRAGE AUF .. wenn kolleginnen aus ihren wohnraum zwangevakuiert werden ..müssen sie dann trotzdem arbeiten gehen ? wäre schön eine baldige antwort zubekommen.. DANKE

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Community-Antworten (6)

M
mitleserinnenn

10.06.2013 um 18:43 Uhr

Grundsätzlich ja. Es könnten aber ggf Verhinderungen lt BGB gegeben sein. Dann muss aber unverzüglich der AG informiert werden und es gibt klar keinen Lohn.

S
Snooker

10.06.2013 um 18:59 Uhr

Sind Personen unmittelbar betroffen, so könnten diese sich auf § 616 BGB berufen. Laut einem Arbeitsrechtler der dies so äußerte, sogar bis zu einer Woche.

W
Watschenbaum

10.06.2013 um 19:44 Uhr

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

"der Schuldner" ist in dem Fall der AN, der seine Arbeitskraft schuldet, der "Gläubiger" wäre der AG

G
gironimo

10.06.2013 um 19:48 Uhr

mir würde da eher die Aussage: "Es kommt darauf an" zusagen. Natürlich kann das Hochwasser und der Evakuierungsumstand die unterschiedlichsten Hinderungsgründe auslösen (siehe auch der hier bereits zitierte § 616 BGB). Andererseits gibt es durchaus denkbare Situationen, wobei die Hochwasserevakuierung keinerlei Einfluß auf die Arbeit hat.

M
mitleserinnenn

10.06.2013 um 20:24 Uhr

Es ist hier vergleichbar mit Unwettern im Winter. Also die Frage war die Arbeitsaufnahme möglich und zumutbar. Ggf länger Fahrzeiten sind kein grundsätzlicher Verhinderungsgrund. Am besten mit dem AG frühzeitig Kontakt aufnehmen und reden. Weiter ggf Urlaub beantragen.

H
Hoppel

10.06.2013 um 22:17 Uhr

@ All

Der Unternehmerverband Handwerk hat dazu ein ganz gutes Merkblatt herausgegeben.

Einfach mal: Merkblatt Naturkatastrophen Handwerk googlen

In vielen Betrieben wird aber auch Kurzarbeit angemeldet werden müssen!

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