Erstellt am 05.06.2013 um 07:28 Uhr von mitleserinnenn
Arbeitsausfall wegen solcher Probleme sind AG Risiko. Der AN muss nur dem AG seine Arbeitskraft lt. ArbV anbieten, dann muss der AG sie annehmen oder auch so vergüten. Der AG gerät hier in den Annahmeverzug lt. § 615 BGB.
Erstellt am 05.06.2013 um 08:48 Uhr von Kulum
Ich möchte jetzt nicht schwindeln, aber wenn mich nicht alles täuscht kommt der AG in Annahmeverzug nach §293 BGB.
§615 BGB regelt die Vergütung in den Fällen des Annahmeverzugs.
Erstellt am 05.06.2013 um 08:54 Uhr von mitleserinnenn
Kulum, stimmt zwar § 293 regelt was Annahmeverzug ist. Doch entscheidend und wichtig und hier gefragt war ja die Bezahlung, also der Lohnausfall.
Erstellt am 05.06.2013 um 09:23 Uhr von Hoppel
@ Eisenbahner
Hier muss fein säuberlich unterschieden werden:
1. Der Arbeitnehmer, der wegen einer Naturkatastrophe seine Arbeitsstelle nicht erreichen kann, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB. Es handelt sich nicht um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, sondern um ein objektives Hindernis, das für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig besteht (BAG, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 134/80). Der Arbeitnehmer trägt insoweit das Wegerisiko.
2. Der Arbeitgeber, der den arbeitsfähigen und -willigen Arbeitnehmer bspw. wegen beschädigter Betriebsanlagen nicht beschäftigen kann, gerät gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug und ist grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung ver-pflichtet. Dass hier der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund höherer Gewalt nicht beschäftigen kann, ist unerheblich, da der Anspruch nach § 615 BGB kein Verschulden des Arbeitgebers voraussetzt. Der Arbeitgeber hat insofern das Betriebsrisiko zu tragen (§ 615 S. 3 BGB).
Quelle: UDH Merkblatt > Arbeitsrechtliche Auswirkungen von Naturkatastrophen
@All
Wenn schon § 293 BGB als Grundlage benannt wird, sollte man auch den § 294 BGB nennen!!!
§ 294 Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Erstellt am 05.06.2013 um 10:00 Uhr von Kulum
Och Hoppel
wenn wir das schon so ausweiten, nehmen wir aber auch noch §296 BGB mit ins Boot - Entbehrlichkeit des Angebots ;)
Edit
Ich mach mal nicht die Antwortgrenze voll, für den Fall, dass noch jemand was sinnvolles sagen wollte.
Hoppel, natürlich hast du bezüglich des 296er recht. IMHO ist aber auch der 294er bei Absagen einer Schicht nicht wirklich aussagekräftig
Erstellt am 05.06.2013 um 10:21 Uhr von Hoppel
"Von einer Entbehrlichkeit des Angebots nach § 296 BGB kann im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht ausgegangen werden "
Quelle: BAG, 27. 8. 2008 - 5 AZR 16/08