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Lohnausfall wegen Unwetterschäden

E
Eisenbahner
Nov 2016 bearbeitet

Da in unserem Unternehmen aufgrund von Unwetterschäden nicht alle Züge verkehrten, wurden mehrere Dienstschichten zu Hause gelassen. Wie sieht es nun mit dem Lohnausfall aus? Wo bzw Wer kommt für den Schaden auf?

1.16006

Community-Antworten (6)

M
mitleserinnenn

05.06.2013 um 09:28 Uhr

Arbeitsausfall wegen solcher Probleme sind AG Risiko. Der AN muss nur dem AG seine Arbeitskraft lt. ArbV anbieten, dann muss der AG sie annehmen oder auch so vergüten. Der AG gerät hier in den Annahmeverzug lt. § 615 BGB.

K
Kulum

05.06.2013 um 10:48 Uhr

Ich möchte jetzt nicht schwindeln, aber wenn mich nicht alles täuscht kommt der AG in Annahmeverzug nach §293 BGB. §615 BGB regelt die Vergütung in den Fällen des Annahmeverzugs.

M
mitleserinnenn

05.06.2013 um 10:54 Uhr

Kulum, stimmt zwar § 293 regelt was Annahmeverzug ist. Doch entscheidend und wichtig und hier gefragt war ja die Bezahlung, also der Lohnausfall.

H
Hoppel

05.06.2013 um 11:23 Uhr

@ Eisenbahner

Hier muss fein säuberlich unterschieden werden:

  1. Der Arbeitnehmer, der wegen einer Naturkatastrophe seine Arbeitsstelle nicht erreichen kann, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB. Es handelt sich nicht um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, sondern um ein objektives Hindernis, das für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig besteht (BAG, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 134/80). Der Arbeitnehmer trägt insoweit das Wegerisiko.

  2. Der Arbeitgeber, der den arbeitsfähigen und -willigen Arbeitnehmer bspw. wegen beschädigter Betriebsanlagen nicht beschäftigen kann, gerät gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug und ist grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung ver-pflichtet. Dass hier der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund höherer Gewalt nicht beschäftigen kann, ist unerheblich, da der Anspruch nach § 615 BGB kein Verschulden des Arbeitgebers voraussetzt. Der Arbeitgeber hat insofern das Betriebsrisiko zu tragen (§ 615 S. 3 BGB).

Quelle: UDH Merkblatt > Arbeitsrechtliche Auswirkungen von Naturkatastrophen

@All

Wenn schon § 293 BGB als Grundlage benannt wird, sollte man auch den § 294 BGB nennen!!!

§ 294 Tatsächliches Angebot Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

K
Kulum

05.06.2013 um 12:00 Uhr

Och Hoppel

wenn wir das schon so ausweiten, nehmen wir aber auch noch §296 BGB mit ins Boot - Entbehrlichkeit des Angebots ;)

Edit

Ich mach mal nicht die Antwortgrenze voll, für den Fall, dass noch jemand was sinnvolles sagen wollte.

Hoppel, natürlich hast du bezüglich des 296er recht. IMHO ist aber auch der 294er bei Absagen einer Schicht nicht wirklich aussagekräftig

H
Hoppel

05.06.2013 um 12:21 Uhr

"Von einer Entbehrlichkeit des Angebots nach § 296 BGB kann im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht ausgegangen werden "

Quelle: BAG, 27. 8. 2008 - 5 AZR 16/08

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