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Trotz AU zur Betriebsratsitzung

D
Dotty1
Jun 2022 bearbeitet

Wir hatten derletzt den Fall, das ein Mitglied ( gebrochene Hand, Au vorhanden) von der Geschäftsleitung nicht zur Sitzung kommen durfte. Ich weiß das es nicht rechtens ist, bloß wie teile ich es der Geschäftsleitung mit. Welche Gesetze? Weiß gar nicht wie man das formulieren soll? Vielen Dank schonmal

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Community-Antworten (5)

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enigmathika

20.06.2022 um 09:47 Uhr

Verstehe ich das richtig: Die GL hat einem BR-Mitgled verboten, zur Sitzung zu kommen? Das ist ganz schlicht Behinderung der Betriebsratsarbeit. Das Amt als Betriebsrat ist keine Arbeit im gesetzlichen Sinn, sondern ein Ehrenamt, das auch während einer AU ausgeübt werden darf, sofern es nicht die Genesung behindert.

S
SabiKa89

20.06.2022 um 10:21 Uhr

Teile eurer GL einfach mit, das die gegeben Anweisung jede Rechtsgrundlage fehlt und somit hinfällig ist. Bei zukünftigen ähnlichen Verhalten des Arbeitgebers wird der Betriebsrat dies als Behinderung der BR Arbeit ansehen und rechtlich dagegen vorgehen.

R
Relfe

20.06.2022 um 11:38 Uhr

das geht u.a. auch aus dem Kontext dieses BAG-Urteiles hervor, demnach sind nur vollfreigestellte BRM "amtsunfähig", alle anderen BRM sind "arbeitsunfähig" aber nicht "amtsunfähig" die Unterscheidung ist eben "amtsunfähig" und "arbeitsunfähig"

https://www.jota-rechtsanwaelte.de/aktuelles/blog/betriebsverfassung/arbeitsunfaehigkeit-als-verhinderungsgrund-fehlerquelle-bei-betriebsratsbeschluessen

https://www.hensche.de/bag-ein-freigestellter-betriebsratsvorsitzender-kann-waehrend-einer-krankschreibung-keine-sitzungen-einberufen-bag-beschluss-vom-28.07.2020-1-abr-5-19.html

M
Muschelschubser

20.06.2022 um 15:21 Uhr

Ein Armbruch ist ein gutes Beispiel dafür, dass man seine eigentliche Arbeit nicht ausüben kann, das BR-Amt ggf. aber schon. Man kann sich in der Sitzung äußern und durch Aufzeigen an Beschlüssen teilnehmen, während physische Belastungen zu unterlassen sind.

Dies berücksichtigen z.B. ein BAG Urteil vom 15.11.1984 - 2 AZR 341/83 oder der Däubler-Kommentar RN 17 zu § 25 Rd. 17 BetrVG.

Praktischerweise sollte man dem BRV sofort über die Absicht der Teilnahme unterrichten, damit er entsprechend laden kann - und ggf. die eine oder andere Diskussion mit dem AG vorsichtshalber mit einkalkulieren. ;-)

OVG
Olav van Gerven

21.06.2022 um 13:36 Uhr

Wenn ein Mitglied nicht zur Sitzung in den Sitzungsräume des BRs kommen darf, weil der GL dies untersagt, wird die Sitzung kurzerhand an einem anderen Ort verlegt. Es istnicht zwingend vorgeschrieben, dass die Sitzungen im BR-Büro stattfinden. Es muss nur die Vertraulichkeit der Sitzung gewährt werden. Bestreitet die GL anschließend die Wirksamkeit der in dieser Sitzunge getroffene Beschlüsse in Frage stellt, ist sie herzlich eingeladen diese vorm Arbeitsgericht proüfen zu lassen.

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