Erstellt am 02.06.2013 um 09:35 Uhr von Hoppel
§ 108 Sitzungen
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Was ist daran so missverständlich? Der WA KANN ggf. einen Sachverständigen hinzuziehen, MUSS sich aber mit dem AG vereinbaren.
Aber zunächst einmal sollte man davon ausgehen dürfen, dass im WA Sachverstand vertreten ist. Außerdem hat der AG den WA detailliert zu unterrichten und die wirtschaftliche Lage anhand der vorzulegenden Unterlagen so zu erläutern, dass sich der WA ein eigenständiges Bild von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens machen kann.
Und was verstehst Du überhaupt unter "Wirtschaftsprüfer soll die Angaben des AG" überprüfen?