Automatiscvh hat man gar nichts. Man kann/ muss ggf es sich einklagen, also Entfristungsklage!
Wer die ersten sechs Monate mit Sachgrund befristet, kann danach auf eine sachgrundlose Befristung umschwenken
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 19.03.2008, 4 Sa 673/07
Zeitverträge sind bei jeder Verlängerung fehleranfällig
01.07.2008. Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer neu einstellen und den Arbeitsvertrag befristen wollen, brauchen dazu gemäß § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) keinen sachlichen Grund.
Vielmehr können sie eine Befristung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren auch ohne Sachgrund vereinbaren, wobei dieser Zweijahreszeitraum auch gestückelt werden kann.
Natürlich kann man Befristungen auch bei Neueinstellungen auf einen Sachgrund stützen, d.h. auf § 14 Abs.1 TzBfG.
Fraglich ist dann aber, ob man sich mit einer solchen Befristungsbegründung festgelegt hat, d.h. ob dann für weitere befristete Verlängerungen immer ein Sachgrund erforderlich ist, oder ob man wieder auf eine sachgrundlose Befristung umschwenken kann. Zu dieser Frage hat sich in einer aktuellen Entscheidung das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg geäußert: LAG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2008, 4 Sa 673/07.
Einmal mit Sachgrund befristet, immer mit Sachgrund befristet?
Der Streitfall: Pflegekraft wird für sechs Monate befristet zur Erprobung eingestellt, später wird die Probezeitbefristung verlängert
LAG Nürnberg: Wer die ersten sechs Monate mit Sachgrund befristet, kann danach auf eine sachgrundlose Befristung umschwenken
Einmal mit Sachgrund befristet, immer mit Sachgrund befristet?
01.07.2008. Arbeitsverträge können grundsätzlich befristet abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen hierzu ergeben sich dabei in erster Linie aus den §§ 14 bis 21 des Teilzeit- und Befristungsgesetztes (TzBfG). Danach können Befristungen entweder ohne Sachgrund vereinbart werden, dafür aber im Allgemeinen nur für die Gesamtdauer von maximal zwei Jahren (§ 14 Abs.2 TzBfG), oder aber mit einem sachlichen Grund gemäß § 14 Abs.1 TzBfG. In diesem Fall gibt es keine allgemein gültige Zeitbeschränkung.
Abgesehen von der Zweijahresgrenze steht die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung weiterhin unter der Bedingung, dass zwischen den Parteien nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG). Fraglich ist, ob im Anschluss an eine mit Sachgrund vereinbarte Befristung eine sachgrundlose Verlängerung treten kann, ob also beispielsweise eine sechsmonatige Probezeitbefristung, die einen Fall der Sachgrundbefristung darstellt, mit einer anschließenden (sachgrundlosen) „Verlängerung“ der Probezeit kombiniert werden kann - oder ob diese sachgrundlose Anschlussbefristung wegen des bereits zuvor bestehenden befristeten Probearbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ausgeschlossen ist.
Zu dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg mit einem Urteil vom 19.03.2008 (4 Sa 673/07) Stellung genommen.
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Sachgrundlose_Ausschlussbefristung_nach_befristetem_Probearbeitsverhaeltnis_LAG_Nuernberg_4Sa673-07.html
und
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.