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Anschluss Befristung eines AV

K
Kamipu
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben folgenden Fall. Ein MA bekommt einen befristeten AV mit sachlichen GRund (2 Jahre auf Elternzeit). Danach befristet der AG den MA ohne sachlichen Grund für weitere 2 Jahre. Ist das eigentlich möglich, oder hat der MA automatisch einen unbefristeten AV. Danke Euch für die schnellen Antworten!!

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Community-Antworten (3)

C
Charlys

30.05.2013 um 12:46 Uhr

Automatiscvh hat man gar nichts. Man kann/ muss ggf es sich einklagen, also Entfristungsklage!

Wer die ersten sechs Monate mit Sachgrund befristet, kann danach auf eine sachgrundlose Befristung umschwenken Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 19.03.2008, 4 Sa 673/07

Zeitverträge sind bei jeder Verlängerung fehleranfällig 01.07.2008. Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer neu einstellen und den Arbeitsvertrag befristen wollen, brauchen dazu gemäß § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) keinen sachlichen Grund.

Vielmehr können sie eine Befristung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren auch ohne Sachgrund vereinbaren, wobei dieser Zweijahreszeitraum auch gestückelt werden kann.

Natürlich kann man Befristungen auch bei Neueinstellungen auf einen Sachgrund stützen, d.h. auf § 14 Abs.1 TzBfG.

Fraglich ist dann aber, ob man sich mit einer solchen Befristungsbegründung festgelegt hat, d.h. ob dann für weitere befristete Verlängerungen immer ein Sachgrund erforderlich ist, oder ob man wieder auf eine sachgrundlose Befristung umschwenken kann. Zu dieser Frage hat sich in einer aktuellen Entscheidung das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg geäußert: LAG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2008, 4 Sa 673/07.

Einmal mit Sachgrund befristet, immer mit Sachgrund befristet? Der Streitfall: Pflegekraft wird für sechs Monate befristet zur Erprobung eingestellt, später wird die Probezeitbefristung verlängert LAG Nürnberg: Wer die ersten sechs Monate mit Sachgrund befristet, kann danach auf eine sachgrundlose Befristung umschwenken Einmal mit Sachgrund befristet, immer mit Sachgrund befristet? 01.07.2008. Arbeitsverträge können grundsätzlich befristet abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen hierzu ergeben sich dabei in erster Linie aus den §§ 14 bis 21 des Teilzeit- und Befristungsgesetztes (TzBfG). Danach können Befristungen entweder ohne Sachgrund vereinbart werden, dafür aber im Allgemeinen nur für die Gesamtdauer von maximal zwei Jahren (§ 14 Abs.2 TzBfG), oder aber mit einem sachlichen Grund gemäß § 14 Abs.1 TzBfG. In diesem Fall gibt es keine allgemein gültige Zeitbeschränkung.

Abgesehen von der Zweijahresgrenze steht die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung weiterhin unter der Bedingung, dass zwischen den Parteien nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG). Fraglich ist, ob im Anschluss an eine mit Sachgrund vereinbarte Befristung eine sachgrundlose Verlängerung treten kann, ob also beispielsweise eine sechsmonatige Probezeitbefristung, die einen Fall der Sachgrundbefristung darstellt, mit einer anschließenden (sachgrundlosen) „Verlängerung“ der Probezeit kombiniert werden kann - oder ob diese sachgrundlose Anschlussbefristung wegen des bereits zuvor bestehenden befristeten Probearbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ausgeschlossen ist.

Zu dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg mit einem Urteil vom 19.03.2008 (4 Sa 673/07) Stellung genommen.

http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Sachgrundlose_Ausschlussbefristung_nach_befristetem_Probearbeitsverhaeltnis_LAG_Nuernberg_4Sa673-07.html

und

§ 14 Zulässigkeit der Befristung (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

W
Watschenbaum

30.05.2013 um 13:16 Uhr

woher weiß man denn so genau, daß die Anschlußbefristung "ohne sachlichen Grund" wäre ?

ist ausdrücklich § 14 Abs. 2 TzBfG erwähnt ?

A
AlterMann

30.05.2013 um 17:04 Uhr

Hallo kamipu,

nach einer sachgrundbefristeten Befristung von zwei Jahren lässt sich eine sachgrundlose Befristung nicht mehr anhängen (andersherum ginge das). Für den Kollegen heißt das, er muss jetzt erstmal gar nichts tun, er hat ja einen Arbeitsplatz. Sollte der AG später zum Entschluss kommen, das Arbeitsverhätnis auslaufen zu lassen, kann er die Unbefristetheit seines Vertrages immer noch feststellen lassen.

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