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Kündigungschutz

A
AbisZ
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen? Hat ein AN der einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat (war in dieser Zeit Ca. 6 Monate beschäftigt) und nach 1 Monat Arbeitslosigkeit wieder befristet mit 6 Monate Probezeit eingestellt wurde und jetzt im 5 Monat gekündigt wird den allg. Kündigungsschutz? Oder zählt jede Beschäftigung für sich selbst? Bei der Betriebszugehörigkeit gibt es solche regeln wo kleine Unterbrechungen keine Auswirkungen haben gibt es so was im kschg ? Vielen dank für die antworten!

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Community-Antworten (4)

M
mitleserinnenn

27.05.2013 um 20:42 Uhr

Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es keinen Kündigungsschutz oder Kündigungsfrist. Es ist ja auch KEINE Kündigung. Also auch kein § 102. Es gilt hier die Vertragsfreiheit, beide Vetragspartner einigen dich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

T
Tanzbär

27.05.2013 um 21:58 Uhr

@mitleserin: Dein Nick ist Schwindel. Du hast gar nicht gelesen. Deine Antwort ist Müll.

@AbisZ: Ganz aus dem Bauch heraus würde ich sagen, es zählt nur die zweite Zeit, da nach der Auflösung ja ein Monat keine Zugehörigkeit war. Also kein Kündigungsschutz. Aber ich denke, Du bekommst hier noch fundierte Antwort.

M
mitleserinnenn

27.05.2013 um 22:56 Uhr

..... habe tatsächlich die Frage nicht richtig gelesen.

H
Hoppel

27.05.2013 um 22:57 Uhr

@ AbisZ

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Unterbrechungen unschädlich, wenn zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dann werden die Zeiten der früheren Arbeitsverhältnisse auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG angerechnet.

Ob ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, ist einzelfallabhängig. Zu prüfen sind dabei der Anlass und die Dauer der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung.

Eine feste zeitliche Begrenzung für den Unterbrechungszeitraum besteht nicht. Je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein.

Die Grenze zu einer schädlichen Unterbrechung wird in der Regel ab einem Unterbrechungszeitraum von drei Wochen gesehen."

Quelle: BAG, 22.09.2005, 6 AZR 607/04

Je nachdem wie die Umstände waren, die zur Aufhebung des ersten AV geführt haben, könnte der AN Glück haben. Versuch macht klug, also soll er Kü´schutzklage einreichen!

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