Erstellt am 23.05.2013 um 14:04 Uhr von AlterHase
@Ravioli
Innerhalb einer Woche nach dem letzten Wahltag hat der Wahlvorstand nach freiem Ermessen einen Termin zu bestimmen, wann der Betriebsrat zu seiner ersten konstituierenden Sitzung zusammenkommt.
Der Wahltag selbst wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt.
Die konstituierende Sitzung soll zum Ende der Amtszeit des alten Betriebsrates stattfinden, spätestens muss sie am ersten Tag der Amtszeit des neu gewählten Gremiums durchgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass ein betriebsratsloser Zeitraum vermieden wird.
Erstellt am 23.05.2013 um 14:10 Uhr von Hoppel
@ Ravioli
Es gibt keine Widerspruchsfrist! Die Wahl kann lediglich innerhalb von 14 Tagen beim Arbeitsgericht angefochten werden.
Wenn Du den § 22 BetrVG gelesen hättest, hättest Du unschwer feststellen können, dass da steht ...
"In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist."
Erstellt am 23.05.2013 um 14:12 Uhr von Hoppel
@ AlterHase
Ich weiß ja nicht, auf welche Frage Du antworten wolltest. Aber mit dem hier angefragten Fall hat Deine Antwort rein gar nichts zu tun ...
Erstellt am 23.05.2013 um 15:04 Uhr von Betriebsrätin
Hoppel,
die Antwort vom AltenHasen bezieht sich schon auf die Fragestellung!
Denn die Frage war ja: ...Jetzt meine frage ist der neu gewählte BR sofort mit Verkündigung des Wahlergebnises oder erst nach der wiederspruchsfrist (14tage) und der konstituierenden Sitzung im Amt ? .....
Also wann ist der neu gewähte BR im Amt, und das geht aus der Antwort schon hervor.
Wenn man es auch ggf hätte anders, kürze und ggf für andere klarer hätte ausdrücken können.
Also @Ravioli ,
wenn der WV sofort man Wahlauszählung zur konstituierenden Sitzung einlädt, er muss ja die Woche nicht voll ausschöpfen, ist der BR nach der Konstituierung im Amt.
Erstellt am 23.05.2013 um 15:45 Uhr von Hoppel
@ Betriebsrätin
Räusper ... dann etwas deutlicher!
Frage: Ab welchem Zeitpunkt der neugewählte BR im AMT?
Antwort: Sobald das WAHLERGEBNIS bekannt gegeben wurde, ist die Amtszeit des alten BR abgelaufen und die des neu gewählten BR hat begonnen.
Falsche Antwort: Der BR ist nach der Konstituierung im Amt.
Richtig: Der neu gewählte BR ist ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt.
Aber handlungsfähig und nach Außen vertretungsberechtigt ist ein BR erst mit Konstituierung!
Erstellt am 23.05.2013 um 18:48 Uhr von AlterHase
@ Hoppel @Betriebsrätin
Hoppel hat recht……
Mein Kurzzeitgedächtnis hat mich hier verlassen. Ich bin von normalen Verhältnissen ausgegangen.
In Betrieben mit Betriebsrat beginnt die regelmäßige Amtszeit des neuen Betriebsrats am Tage nach dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats, falls bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch nicht abgelaufen ist.
In Betrieben, die bisher ohne Betriebsrat waren, beginnt die Amtszeit am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Das gilt auch dort, wo der alte Betriebsrat lediglich noch gemäß § 22 BetrVG die Geschäfte weitergeführt hat.
Merke: In einem BR sollten mindestens zwei sein, die nicht alkoholisiert und des Lesens noch mächtig sind.