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Nachrücker bei 9er Gremium

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Enrico.E
Jun 2022 bearbeitet

Hallo, wir sind ein 9er Gremium und haben nur 4 Ersatzkandidaten. Ein Mitglied ist längerfristig erkrankt, somit ist der erste Ersatzmann immer dabei. darf der BRV zu einer Sitzung einen Ersatzkandidaten mehr einladen, es nehmen also 10 Mitglieder teil, weil z.BSp.: ein langwieriges und schweres Thema zu besprechen ist, oder wenn der BRV erfährt das ein reguläres Mitglied die Sitzung zum Zeitpunkt X verlassen muss?

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Community-Antworten (9)

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Muschelschubser

16.06.2022 um 11:54 Uhr

Eine reguläre Einladung als Ersatzmitglied mit Freistellung nach §37 BetrVG sehe ich kritisch, da der erste Nachrücker bereits ordnungsgemäß geladen wurde.

Grundsätzlich kann ein BRV aber im Prinzip jeden als Gast zu einem bestimmten Thema laden, wenn es der Sache dienlich ist. Im Hinblick auf die Freistellung von der eigentlichen Arbeit würde ich das ggf. vorher absprechen.

Aber bei der Beschlussfassung wäre derjenige bei einer 10-Mann-Sitzung natürlich raus.

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Enrico.E

16.06.2022 um 12:01 Uhr

okay, vielen Dank, das 2te Ersatzmitglied bleibt auch Gast, wenn ein ordentliches Mitglied die Sitzung verlassen muss?

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DummerHund

16.06.2022 um 19:29 Uhr

Mal von einer Seite eines Seminaranbieters: "Es geschieht meist zu selten, aber selbstverständlich darf der Betriebsrat auch Arbeitnehmer zu bestimmten Themen in die Betriebsratssitzung einladen, entweder als sachkundige oder als betroffene Arbeitnehmer. Überhaupt kann ein Betriebsrat jeden in die Betriebsratssitzung einladen, der ihm für die Bearbeitung eines seiner Themen nützlich sein könnte (z.B. auch Betriebsratsmitglieder aus anderen Betrieben oder Unternehmen)."

Bei Beschlussfassungen wäre der Gast nicht nur raus, er müsste den Raum sogar verlassen. Ob der AG das auf Dauer mit macht ist natürlich noch mal ne andere Sache. Ich persönlich halte gar nichts von so einer Vorgehensweise und könnte den AG verstehen wenn er dagegen etwas unternimmt.

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Relfe

17.06.2022 um 11:54 Uhr

soweit möchte ich meinen Vorrednern nicht widersprechen, hier wird aber die Frage gestellt, ob man ein EBRM zusätzlich einladen kann, weil ein BRM zu einer späteren Sitzung / Zeitpunkt fehlen könnte. Da geht es nicht um "Fachwissen" sondern nur um "dann brauche ich das EBRM später nicht alles erklären" --> das ist eindeutig nicht zulässig und macht die Beschlüsse auf diesen Sitzungen unzulässig, weil ein sachlicher Grund für die Teilnahme des zusätzlichen EBRM fehlt. --> dann könnte ich ja immer die ersten zwei EBRM an der Sitzung teilnehmen lassen, rein informativ falls mal ein BRM ausfällt, und schon wird aus dem 9er-BR ein 9+2-BR.

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Muschelschubser

17.06.2022 um 12:23 Uhr

Wie gesagt, wenn man es vorher mit dem AG bezüglich der Freistellung abspricht, gibt es eigentlich niemanden mehr der das monieren könnte. Die Einladung einfach so mit auszusprechen, ist hingegen riskant. Wenn der AG die Notwendigkeit der Teilnahme nicht sieht, ist das Thema eh vom Tisch und es nehmen nur die 9 BRM an der Sitzung teil.

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Relfe

17.06.2022 um 12:50 Uhr

@Muschelschubser

Du kannst mit dem AG absprechen was Du willst, weder Du noch dein AG kann das BetrVG nach seinem "gutdünken" gestalten. Die zusätzlichen EBRM haben da gem BetrVG nichts zu suchen. Die Gremiumgröße wird vom BetrVG bestimmt und da gibt es nichts zum "wir-machen-das-aber -anders"

Und seit wann entscheidet der AG, ob eine Person für eine BR-Sitzung notwendig ist? Ob der AG eine Notwendigkeit sieht oder nicht - shit happens

Die Einladung einfach so auszusprechen ist nicht riskant, die ist gesetzwidrig. Alleine die Anwesenheit bei der Sitzung, macht die Vertraulichkeit der BR-Sitzung nichtig und somit sind alle Beschlüsse angreifbar, selbst wenn zum Beschluss das EBRM den Raum verlässt. Nicht-BRM dürfen nur zur fachlichen Beratung anwesend sein und auch nur für diesen "Fachbereich", bei jeden anderen TOP dürfen diese "Sachverständigen/Fachleute" nicht anwesend sein.

Zitat: "Wie gesagt, wenn man es vorher mit dem AG bezüglich der Freistellung abspricht, gibt es eigentlich niemanden mehr der das monieren könnte." --> jeder AN des Betriebes könnte das --> jeder AN der auf einen "TOP" behandelt würde das auch machen, wenn es z.B. um eine Kündigung geht. Die Sitzung zerlegt Dir jedes Arbeitsgericht wegen fehlerhafter Einladung und/oder Teilnehmer

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Enrico.E

20.06.2022 um 14:17 Uhr

vielen Dank für Eure Meinungen. kleine Zusatzfrage: wenn ich in der Geschäftsordnung eine Interne Verabredung zu dem Thema verfasse, dürfte ich dann ein zusätzliches EBRM einladen, ohne das Recht an den Beschlüssen teilzunehmen?

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Relfe

20.06.2022 um 14:26 Uhr

@ Enrico.E : Merke: Gesetze gelten für jedermann, nicht nur für @Muschelschupser und sind in der Rechtspyramide an oberster Stelle angeordnet.

Ist auch kein Unterschied ob Du was mit dem AG absprichst oder in eine GO schreibst.

"Du kannst mit dem AG absprechen was Du willst, weder Du noch dein AG kann das BetrVG nach seinem "gutdünken" gestalten. Die zusätzlichen EBRM haben da gem BetrVG nichts zu suchen. Die Gremiumgröße wird vom BetrVG bestimmt und da gibt es nichts zum "wir-machen-das-aber -anders""

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XYZ68

20.06.2022 um 14:29 Uhr

Und die Geschäftsordnung darf also Gesetze brechen?

Das EBRM ist ab dem Zeitpunkt der Verhinderung eines BRM in Amt und Würden und auch nur solange, wie das BRM verhindert ist.

Informiert das EBRM doch einfach darüber, dass es ab Zeitpunkt x bis Zeitpunkt y ein BRM vertritt. Dies ist bei geplanten Vertretungen kein Problem.
Dann hat es genügend Zeit, um sich auf Sitzungen vorzubereiten. In dieser Zeit kann es sich für BR-Arbeit freistellen.

Sollte es mal zu einer kurzfristigen Vertretung kommen, tja dann dauert die Sitzung halt so lange wie es nötig ist. Wo ist denn bitte das Problem?

Nur um ein EBRM für den Fall der Fälle aufzuschlauen, würde ich keine Beschlüsse wegen falscher Ladung und dem Brechen der Nichtöffentlichkeit der Sitzung riskieren.

Nachtrag

Da war jemand schneller.

Selbst wenn das BRM in der Sitzung nur zu einem Punkt verhindert sein sollte, dann wird genau zu diesem Punkt das EBRM geladen. Das BRM verlässt den Raum und das EBRM betritt ihn und dann wieder umgekehrt.

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