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Vorsitzender GBR/KBR

H
hpbrueck
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wird der Vorsitzende und Stellvertreter für den GBR/KBR nur einmal in der konstituierenden Sitzung bei der Gründung des GBR/KBR gewählt, oder auch alle 4 Jahre?

5.129025

Community-Antworten (25)

K
Kölner

22.05.2013 um 11:02 Uhr

@hpbrueck Der GBR und der KBR sind auf Dauer angelegt, deswegen ist ne Neuwahl 'eigentlich' nicht erforderlich; wobei ich nicht sagen will, dass es nicht vll. sinnvoll sein könnte. Die Voraussetzungen (Mitgliedschaft) sollten natürlich klar sein...

A
AlterHase

22.05.2013 um 11:47 Uhr

@hpbrueck

wird der Vorsitzende und Stellvertreter für den GBR/KBR nur einmal in der konstituierenden Sitzung bei der >Gründung des GBR/KBR gewählt, oder auch alle 4 Jahre?

Nein und Ja.

Ein GBR und KBR ist zwar auf dauer angelegt, sofern sich hier die nötigen Voraussetzungen nicht ändern, nicht aber die der Mitglieder.

Da diese ja alle vier Jahre neu in ihren BR gewählt werden müssen, entstehen hier zwangsläufig neue Konstellationen.

Im Allgemeinen wird die Entsendung der Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats, also für vier Jahre, erfolgen. Die entsandten Mitglieder können jedoch während dieser Zeit jederzeit abberufen und durch andere Mitglieder ersetzt werden. Voraussetzung ist ein Mehrheitsbeschluss des entsendenden Betriebsrats.

Die Mitgliedschaft im GBR erlischt auf jeden Fall mit dem Ende der Wahlperiode des entsendenden Betriebsrats.

Soll nach der Neuwahl des Betriebsrats ein wieder gewähltes Mitglied des Gesamtbetriebsrats diesem weiterhin angehören, so ist ein förmlicher Beschluss über die erneute Entsendung erforderlich.

Das dann eine neue Konstituierung des GBR ansteht dürfte einleuchten.

K
Kölner

22.05.2013 um 11:55 Uhr

@AlterHase ...ich dachte, Du wolltest hier nicht mehr schreiben? Zumal Deine letzten Beiträge wiederholt gelöscht wurden. Naja!

Aber am Rande ne Frage: Helfe mir mal bitte mit 'Das dann eine neue Konstituierung des GBR ansteht dürfte einleuchten.' auf die Sprünge; ich verstehe es nicht so ganz.

H
hpbrueck

22.05.2013 um 12:14 Uhr

Hallo, ich wollte die rechtliche Seite wissen, muss ich wenn der Vors. und Stellvertreter weiterhin z.B. nach der Wahl 2014 im KBR sind eine konstituierende Sitzung machen. Oder nur auf Antrag?

T
Tanzbär

22.05.2013 um 12:37 Uhr

Hast Du einen Fitting? Dann schau mal §51, Randnummer 17

S
Snooker

22.05.2013 um 12:39 Uhr

@hpbrueck

Um es kurz zu machen, in dem Fall nur auf Antrag.

H
hpbrueck

22.05.2013 um 12:47 Uhr

Ich hab den § 51 schon rauf und runter gelesen. Was soll ich denn von RN 7 halten (Grundsätzlich nur eine einmalige Konstituierung)

H
hpbrueck

22.05.2013 um 12:49 Uhr

Ich bin ja auch der Meinung wie "Snooker"

S
Snooker

22.05.2013 um 12:50 Uhr

so isses hpbrueck

H
hpbrueck

22.05.2013 um 12:53 Uhr

Gibts da eigentlich schon AG-Entscheidungen zu dem Thema. Bin doch sicherlich nicht der Erste der das genau geregelt haben will?

S
Snooker

22.05.2013 um 12:58 Uhr

Es ist doch genau geregelt, was sollte da ein Gericht noch entscheiden.

T
Tanzbär

22.05.2013 um 13:01 Uhr

Und was sagt uns dann Randnummer 17?

H
hpbrueck

22.05.2013 um 13:04 Uhr

Das mit dem genau geregelt ist ja das Problem. Wo genau steht denn, dass der KBR/GBR Vors. und Stellvertreter nicht mit jeder BR-Neuwahl neu gewählt werden müssen. Rn 7 und Rn 17 in § 51 bei Fitting widersprechen sich doch.

S
Snooker

22.05.2013 um 13:11 Uhr

In Rn 17 wird lediglich Ausgedrückt, das wenn die Amtszeit im örtl. BR endet und der Vorsitzende oder Stelli des KBR/GBR nicht wieder in den BR gewählt worden sind, im KBR/GBR neu gewählt werden muss.

K
Kulum

22.05.2013 um 13:18 Uhr

Ne, lies mal den letzten Satz von Rn 17. und dazu gleich den §49 BetrVG, dann hast du auch die Grundlage, warum die neu gewählt werden

A
AlterHase

22.05.2013 um 13:43 Uhr

@Kölner

...ich dachte, Du wolltest hier nicht mehr schreiben?

Tja, mit dem Denken ist das so eine Sache……

Einige Denken, andere wieder Glauben zu denken. Würden sie nachdenken, kämen sie vielleicht zu dem Schluss, doch nicht gedacht, sondern nur fantasiert zu haben…..

Helfe mir mal bitte mit "Das dann eine neue Konstituierung des GBR ansteht dürfte einleuchten." auf die >Sprünge;

Mmmhhh, muss ich erst nachdenken…..Kölner helfen??? Na gut. Da Du bitte gesagt hast, werde ich Dir dieses nicht verweigern!!

Gut. Ich gebe Dir dahin gehend recht, dass das Wort Konstituierung hier leider ein wenig missdeutet werden kann. Wenn man es ausschließlich im Zusammenhang mit einer Neugründung (erstmals) sieht, was eigentlich nicht korrekt und hier auch nicht der Fall ist, könnte man durchaus auf die Idee kommen, es wäre falsch. Dem ist aber nicht so.

Konstituierung bedeutet hier nichts anderes, als eine Geschäftsfähigkeit herzustellen. Sich zu organisieren. Konstituierung (lat. constituere festsetzen, feststellen, errichten) ist ein Begriff, der das grundlegende Bilden, Gründen, Festsetzen, sich organisieren beschreibt.

Jetzt dieses so auszulegen, dass sich das „grundlegende“ nur auf das erstmalige Gründen bezieht, wäre falsch. Genauso gut könnte man argumentieren, dass sich der GBR erstmals so in dieser Konstellation zusammensetzt. Was ja auch nicht unbedingt falsch ist.

Gerade im Zusammenhang mit einem GBR wird oftmals der Fehler gemacht zu glauben, dass da dieser ja nicht gewählt wird, es hier keiner Konstituierung bedarf. Es ist aber unerheblich, ob ein Organ gewählt oder ihre Mitglieder ernannt werden. Jedes Organ, unabhängig davon, wie es entstanden ist, muss sich erst mal Konstituieren (organisieren) um eine Geschäftsfähigkeit zu erlangen.

Nach dem Grundsatz des BetrVG gibt es auch keine automatisch über Wahlzeiträume weiterlaufenden Amtszeiten, sondern max. 4 Jahre. Nur in besonderen Ausnahmefällen verlängert sich diese. Würde es diese generell geben, wären die Rechte eines neu gewählten BR auch stark eingeschränkt und man könnte sich das Wählen gleich schenken. Was ja nun nicht wirklich das Ziel des Gesetzgebers gewesen ist.

Tja, mit dieser Meinung stehe ich jetzt nicht ganz alleine da. Auch Fitting, Däubler und co. sind so frech, diese zu haben.

Da ich hier ja keine Bücher schreiben will, werde ich auf den Haufen weiterer Punkte, die hier auch noch erwähnenswert wären, jetzt nicht eingehen. Ich hoffe aber, dass dieses „wenige“ ausreicht, Deine Frage zu beantworten.

Außerdem wollen wir doch den anderen hier auch noch was übrig lassen.

Sorry, habe jetzt in meinem Schreibwahn garnicht bemerkt, dass sich hier schon das halbe Forum austobt......

B
blackjack

22.05.2013 um 13:55 Uhr

##Nach dem Grundsatz des BetrVG gibt es auch keine automatisch über Wahlzeiträume weiterlaufenden Amtszeiten, sondern max. 4 Jahre.##

Da der GBR ebenso wie der KBR eine Dauereinrichtung ist, kommt ihm also keine eigene (feste) Amtszeit zu, sondern er besteht ebenso lange, so lange die Voraussetzungen für seine Errichtung nach dem Gesetz gegeben sind. Es handelt sich somit beim GBR sowie KBR um eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft und diese bleibt somit über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen.

H
hpbrueck

22.05.2013 um 14:04 Uhr

Habe in § 49 Rn 5 auch eine interessante Aussage gefunden!! Diese untermauert die Aussage von blackjack. Ich glaube sogar damit ist die Frage beantwortet. Neuwahlen nur bei neuer personeller Zusammensetzung.

A
AlterHase

22.05.2013 um 14:10 Uhr

Hier ein kleiner Auszug aus dem Kommentar von Siebert/Becker

II. Konstituierung des Gesamtbetriebsrats (Abs. 2)

Der Gesamtbetriebsrat hat als Dauereinrichtung keine Amtszeit (siehe auch Anm. zu § 47 Rn. 7 BetrVG), d.h. er muss nur einmal gemäß § 51 Abs. 2 BetrVG konstituiert werden. Er bleibt auch über die Amtsperioden der einzelnen Betriebsratsmitglieder hinaus bestehen. Nur diese verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Ende ihrer Amtszeit, auch wenn sie erneut wieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet werden. Weil das Amt des Vorsitzenden mit der Amtszeit des BR, dessen Mitglied er ist, endet und weil der BR stets nach vier Jahren über die Entsendung neu zu beschließen hat, ist auch der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats nach der Neuwahl der Betriebsräte neu zu wählen. Gleiches gilt für den Stellvertreter.

A
AlterHase

22.05.2013 um 14:14 Uhr

@blackjack

Bitte richtig Lesen.

Darüber diskutieren wir ja auch garnicht. Hier geht es nicht um die Amtszeit eines GBR sondern um deren Mitglieder.

B
blackjack

22.05.2013 um 14:17 Uhr

...dann schreib auch nicht so einen Mist...

T
Tanzbär

22.05.2013 um 14:21 Uhr

Also wenn ich den Kommentar richtig interpretiere: Alle beteiligten BR sind neu gewählt und haben ihre alten/neuen Mitglieder in den GBR entsandt. GBR ruft zur ersten Sitzung, nachdem alle gewählt haben und in dieser Sitzung wird der Vorsitz neu gewählt, auch wenn die beiden alten wieder mit dabei sind.

S
Snooker

22.05.2013 um 14:33 Uhr

@hpbrueck Ich glaube sogar damit ist die Frage beantwortet. Neuwahlen nur bei neuer personeller Zusammensetzung.

Nichts anderes habe ich schon in Antwort 14 versucht dar zu legen.

A
AlterHase

22.05.2013 um 14:39 Uhr

@Tanzbär Der Kandidat hat 100 Punkte...................

@blackjack

Wenn man beim Lesen das Denken nicht einstellen würde, könnte man vielleicht bemerken, dass an anderer Stelle im Thread (Nr. 213170) hierauf bereits eingegangen wurde und es sich bei dem "Mist" um eine folge Antwort handelt.

Siehe hierzu auch die Aussage in Zeile 4 und 5 in der Message Nr. 213189

B
Betriebsrätin

22.05.2013 um 15:58 Uhr

Der GBR/KBR konstituiertm, also bildet, sich zwar nur einmal, doch die Mirglieder sind immer nur für die laufende Wahlperiode entsandt. Denn mit dem Ende des Mandates als BR, also am Ende jeder Wahlperiode endet auch die Mitgliedschaft (die Entsendung in den GBR/KBR). Dieses auch wenn die gleichen BRM örtl. wieder gewählt werden. Der dann neu gewählte BR muss also seine Mitglieder wieder neu entsenden.

Der dann sich "neu gefüllte" GBR/KBR muss dann in seiner ersten Sitzung mit den dann neu entsandten Mitglieder auch den Vorsitzenden & Stellvertreter und und und neu wählen.

Auch die Mandate im GBR/KBR und die Funktionen sind also nicht dauerhaft/unendlich. Es sind also keine "Erbmandate"

Weiter kann auch der Vorsitzende und Stellvertrter im GBR/KBR auch in der laufenden Wahlperiode wie auch die örtl. BRV und Stellvertreter durch Neuwahlen in diesen Funktionen neu gewählt/erssetzt/ausgetauscht werden. So wie auch die BR in der lfd. Wahlperiode die Entsendungen ändern können.

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