Erstellt am 16.05.2013 um 13:08 Uhr von mitleserinnenn
Sofern die BRM nicht geladen werden, kann der AG so handeln. Denn der BRV vertritt den BR nach außen
Erstellt am 16.05.2013 um 15:12 Uhr von rkoch
Zur Erklärung §37 (2) BetrVG:
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Teilnahme des zum Prozess ** geladenen ** BRM (i.d.R. des BRV) ist erforderlich, er ist deshalb freizustellen.
Für alle anderen BRM ist die Teilnahme an diesem Prozess nicht erforderlich, es sei denn, ihre Anwesenheit ist aus sachlichen Gründen erforderlich. Wäre das allerdings der Fall, müssten sie im Beschlussantrag explizit mit Begründung erwähnt werden und dann würde das Gericht sie entsprechend einladen.
Erstellt am 16.05.2013 um 17:36 Uhr von twister
ich würde schon zu zweit da antanzen, einer bleibt draußen sitzen und kann bei Bedarf als Zeuge genannt werden wenn es z.b darum geht ob Beschlüsse richtig und Ordnungsgemäß gefasst wurden, die frage kann übrigens immer mal wieder kommen, und wird auch oft vom AG in Frage gestellt um mal Eben den ganzen Ablauf in Frage zu stellen.... dann sollte man vorbereitet sein und nicht da stehen und sagen müssen....da müssen wir noch mal kommen, ich hab kein Zeugen dabei.
Im Einigungsstellen Verfahren sollte dann eigentlich immer der komplette BR da hin gehen, klar oder.....
Erstellt am 16.05.2013 um 18:00 Uhr von mainpower
Hallo @twister,
der zweite Mann geht dann aber auf eigene Kosten zur Verhandlung.
Würdest Du das machen?? Urlaub nehmen, falls er genemigt wird oder
Plus, - Minus Stunden auf/abbauen. So pauschal wie Du das geschrieben hast geht das nicht. Siehe die vorhergehenden Antworten.
Erstellt am 16.05.2013 um 18:58 Uhr von mitleserinnenn
Wenn das ArbG Zeugen bedarf, werden diese geladen. Ggf auch für den nächsten Verhandlungstag. Also, auch dieses ist kein Grund, dass der AG wegen Mandatsaufgaben das Fernbleiben von der Arbeit/Arbeitspflicht akzeptieren muss. Fazit, Freizeitvergnügen.
Erstellt am 17.05.2013 um 00:27 Uhr von Tobistef
Leute, wo steht ihr denn, natürlich kann es sogar notwendig sein, dass der gesamte BR anwesend ist, aber es ist immer auf den Einzelfall anzuwenden.
Nr1. Es kommt doch erst zur Güteverhandlung.
Nr. 2 1 Instanz
Nr. 3 2 Instanz.
Was also wird verhandelt, danach richtet sich auch die BR.
Es ist also auch möglich eine BR-Sitzung im Gerichtsgebäude zu tätigen um einen Beschluss
zu machen.
Es ist immer auf den Fall beruhende Einzelfallentscheidung!!
Gruss Tobistef
Erstellt am 17.05.2013 um 07:16 Uhr von Lexipedia
@Tobistef
Da lehnst du dich aber gewaltig aus dem Fenster und wirst auf die Sch.. fallen!
Wo willst du im Gericht eine BR-Sitzung machen?
Wie oben schon geschrieben, nur der Vorsitzende (oder als Vertretung der Stellvertreter) mehr nicht auf Firmenkosten. Für alle anderen ist es Privatvergnügen!
Außerdem wenn die BRMs als Zeugen geladen sind werden sie direkt zu beginn aus dem Saal gewiesen! Bis auf dem BRV.
Erstellt am 17.05.2013 um 15:38 Uhr von twister
also eine guter Anwalt wird den Braten im Bezug auf ein evt. Zeitspiel des Arbeitgebers riechen und der Zeuge damit schon im Vorfeld mit dem Antrag ans Gericht erwähnt. Wenn die Ladung kommt und dieser Zeuge dort mit aufgeführt ist, sollte das wohl kein Thema sein. Er ist kein Zuhörer!
Erstellt am 17.05.2013 um 20:56 Uhr von Polybär
@betriebsratten,
wenns gar nicht geht, ich habe noch geug Plätze für Pflegekräfte frei !!!! TV+Weihnachtsgeld ist vorhanden, Hamburg ist nee schöne Stadt die auch Ex Betriebsräten was zu bieten hat.
Deine Tennissocken darst du gerne tragen.
Erstellt am 17.05.2013 um 21:18 Uhr von Snooker
@Polybär
Ne klar, und wo bleibste dann so lange mit deiner Mithnigthlady auf Deinem "Nachtspeicher" ?