Betriebzugehörigkeit zum BR
Hi in meinem Betieb wurde eine zweite Firma gegründet hat aber die selbe Firmenanschrift (Firma Hoch gründet Firma Tiefbau).Meine Frage da zu ist ob diese Mitarbeiter Wahlberechtigt sind oder schon jetzt zum BR angerechnet werden. Danke im vorraus.
Community-Antworten (3)
15.05.2013 um 11:24 Uhr
Läßt sich nach dem bisher bekannten nicht beantworten....
Fragen:
- wurde eine neue Firma am selben Standort gegründet, dadurch NEUE Arbeitsplätze geschaffen und diese mit NEUEN AN besetzt, oder
- wurde ein bestehender Teilbereich der Firma quasi abgespalten, ohne das sich für die AN irgendwas geändert hat, und hat dann diese quasi einfach einen neuen Namen erhalten?
- falls die letzte Frage mit Ja beantwortet werden kann: sind die Aufgaben der beiden Firmen 100%ig abgrenzbar, arbeiten sie also UNABHÄNGIG voneinander?
15.05.2013 um 12:39 Uhr
Die Firma wurde neu gegründet und mit neuen AN besetzt.
15.05.2013 um 13:24 Uhr
Dann würde ich annehmen, dass diese den Betrieb des anderen Unternehmens bilden und mit Eurem Betrieb nichts zu tun haben. Wenn, dann müssen diese einen eigenen Betriebsrat wählen.
Hintergrund: Normalerweise hat jedes Unternehmen seine eigenen Betriebe. Eine Ausnahme ist der "gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen". Dieser wird nach §1 (2) BetrVG vermutet, wenn
- zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
- die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Davon ist 2. relativ leicht festzustellen und zu beweisen, deswegen meine Fragen.
Das Vorliegen von 1. hingegen ist schwer zu belegen, denn selbst wenn hier AN der einzelnen Unternehmen im jeweils anderen eingesetzt werden, könnte das auch "nur" Leihverhältnisse oder Werksverträge bedeuten. Es wäre also zu belegen, dass die AN tatsächlich ohne Vorliegen derartiger Vertragsgestaltungen gemeinsam mit gemeinsamen Betriebsmitteln einen gemeinsamen arbeitstechnischen Zweck verfolgen. Allein Hoch- und Tiefbau ist vom arbeitstechnischen Zweck her abgrenzbar. Um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen müssten dann die AN schon wirklich derart flexibel eingesetzt werden, dass eine Trennung der AN auf beide Bereiche effektiv nicht erkennbar ist.
WENN ihr derartiges behaupten und belegen könntet, DANN könnte ein gemeinsamer Betrieb der beiden Unternehmen vorliegen und NUR dann würden die AN beider Unternehmen einen gemeinsamen BR wählen.
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