Erstellt am 07.05.2013 um 16:08 Uhr von gironimo
Das kommt darauf an, wie die Zusammenarbeit organisiert ist. Vielleicht hilft ein Blick in den § 1 Abs 2 BetrVG:
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Bei der Beurteilung der Frage, ob Ihr als ein Betrieb anzusehen seid, könnte Euch auch die Gewerkschaft vor Ort weiterhelfen.
Erstellt am 08.05.2013 um 08:39 Uhr von rkoch
Bzw. im Zweifelsfalle sieht §18 (2) BetrVG vor:
> Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der
> Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im
> Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
D.h. man kann gerichtlich feststellen lassen, aus welchen AN der Betrieb besteht. Das ist IMHO der einzig absolut rechtssichere Weg. Jede "Vereinbarung" enthält potentiell den Keim eines Irrtums. Denn rechtlich ist Betrieb nur das was das Recht als Betrieb ansieht, nicht was infolge einer Vereinbarung zum Betrieb wurde.
Allerdings sehen die Gerichte, wenn einmal ein BR wirksam gewählt wurde, die Kontinuität der Existenz dieses BR als Maßstab an, so dass dieser dann nur bei grober Verkennung der Situation aufgelöst wird.