Betriebsrat
Hallo liebe Mitstreiter, wir sind 5 Kitas, unser Arbeitgeber hat im April 2 neue Erzieher eingestellt, ohne den Betriebsrat zu informieren. Durch Zufall erzählte es eine Kolleginn aus einer anderen Einrichtung. Nun las ich, dass die Einstellung hinfällig sei. Kann das aber nicht glauben, da es ja keinerlei Konzequenzen gibt, die beiden haben ihren Arbeitsplatz und bekommen ihr Geld. Am Montag ist Betriebsratsversammlung, Arbeitgeber ist auch geladen, wir werden darüber sprechen. Wie verhalten wir uns, wenn er diese Verfahrensweise in Zukunft nicht ändert? Ist ja Verletztung des Mitbestimmungsrechtes, sollte man schon zu Gericht? Danke, Hella
Community-Antworten (8)
05.05.2013 um 21:40 Uhr
Die Einstellung ist NICHT Nichtig!!! Denn es gibt einen gültigen ArbV. Also der eingestellte AN hat ein Recht auf Erfüllung/Bezahlung.
Der BR kann aber und sollte dem AG die Beschäftigung bis zur Nachholung und positivem Abschluss der Mitbestimmung per Einstweiliger Verfügung untersagen lassen. Also BR Sitzung/Beschluss und Anwalt beauftragen.
Dann muss der AG zwar die neu eingestellten bezahlen darf sie aber nicht arbeiten lassen bis der Br der Einstellung zugestimmt hat.
Wenn der BR dann NEIN zur Einstellung sagt, muss der AG sogar vor das ArbG und sich dort ds NEIN des Br ersetzen lassen. Dann wird er Richter dem AG auch erklären, dass er das BetrVG und die MB des BR gefälligst beachten muss.
05.05.2013 um 23:51 Uhr
Wollen wir hoffen, dass die Kitas kein tendenzbetrieb sind.
06.05.2013 um 00:08 Uhr
Also nach diesen beiden Artikeln und Urteilen ist der BR bei Eistellungen gem § 99 auch in Tendenzbetrieben voll in der MB ...... http://www.vereinsrecht.de/bundesarbeitsgericht-erweitert-das-recht-der-mitbestimmung-bei-tetigkeit-von-ehrenamtlichen.php ....... http://lexetius.com/2007,1721http://lexetius.com/2007,1721
06.05.2013 um 01:20 Uhr
@mitleserinnen Mir ist da ein bischen unverständlich was Du gelesen hast. Aber mal zum Allegemeinen :
Bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG), von denen Tendenzträger betroffen sind, kommt eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Betracht. Es geht hier um die Freiheit des Arbeitgebers, Personen seines Vertrauens mit den Arbeiten zu beauftragen, die bestimmend (prägend) für die Verwirklichung der geistig-ideellen Zielsetzung sind. So ist bei Einstellungen und Versetzungen von Tendenzträgern das Beteiligungsrecht des Betriebsrats eingeschränkt: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die personelle Einzelmaßnahme zu informieren, muss aber nicht dessen Zustimmung einholen. Dies gilt in der Regel unabhängig davon, ob vom Betriebsrat sog. tendenzneutrale oder tendenzbezogene Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden können (BAG v. 27.7.1993 - 1 ABR 8/93). Eingruppierungen und Umgruppierungen betreffen in der Regel die Frage der richtigen Rechtsanwendung und sind von daher tendenzfrei, so dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei diesen Maßnahmen auch in Tendenzbetrieben uneingeschränkt besteht
Bei Kündigungsbegehren sieht es dagegen so aus:
Bei Kündigungen ist der Betriebsrat regelmäßig anzuhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Ihm sind auch im Falle der Kündigung eines Tendenzträgers alle Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitzuteilen, also nicht nur die tendenzfreien. Da die ordentliche Kündigung eines Tendenzträgers als solche noch keine tendenzbezogene Maßnahme ist, ist bei einem nicht tendenzbedingten Kündigungsgrund (z. B. tendenzneutraler Leistungsmangel oder dringende betriebliche Erfordernisse) das Widerspruchsrecht des Betriebsrats nicht eingeschränkt (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Bei ausschließlich tendenzbezogenen Gründen oder "Mischtatbeständen", also bei einem Kündigungsgrund, der tendenz- und nicht tendenzbezogene Aspekte aufweist, entfällt das Widerspruchsrecht des Betriebsrats. In jedem Fall kann er tendenzneutrale wie tendenzbezogene Bedenken gegen die Kündigung vorbringen (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Die außerordentliche Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat ist lediglich nach § 102 BetrVG anzuhören (BAG v. 28.8.2003 - 2 ABR 48/02
06.05.2013 um 10:09 Uhr
Woher wisst Ihr, dass von einem Tendenzbetrieb gesprochen wird?
Mich würde erst einmal interessieren, ob die Nichtbeachtung des BR bei Einstellungen für den AG "normal" ist, oder hier ein Sonderfall vorliegt. Habt Ihr mit ihm gesprochen?
Im ersten Fall würde ich auch das volle Register ziehen - also § 101 BetrVG anwenden.
Für die Eingestellten sehe ich dabei auch keine all zu großen Gefahren.
06.05.2013 um 10:29 Uhr
@gironimo
Es würde ja nur mal so in den Raum geworfen, das es ja auch ein Tendenzbetrieb sein könnte; wäre ja auch bei einer Kita nix ungewöhnliches. Ich wollte nur @leserinnen´s Antwort so nicht stehen lassen, da sie ein falsche Bild erwecken könnten.
06.05.2013 um 11:07 Uhr
Hallo, ja habe hier wohl etwas falsch verstande. ........ Im Falle der Einstellung eines Tendenzträgers in einen Tendenzbetrieb, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die personelle Einzelmaßnahme zu informieren, muss aber nicht dessen Zustimmung einholen (BAG v. 27.7.1993 - 1 ABR 8/93).
06.05.2013 um 11:40 Uhr
@Sooker
Deine Angaben zum Allgemeinen sind zwar im Grunde so korrekt, d. h. aber nicht, dass @mitleserinnenn hier falsch liegt.
Im Gegenteil.
In personellen Angelegenheiten gelten in Bezug auf Tendenzträger zwar gewisse Besonderheiten: Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte bleiben bestehen, ebenso die Mitbestimmung bei der Eingruppierung. Das Recht zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates bei Einstellung entfällt zwar in der Regel zugunsten eines Informationsrechtes, wenn denn tendenzbezogene Einstellungen oder Versetzungen geplant sind. Aber genau hier liegt der Knackpunkt. Nämlich dann, wenn kein eindeutiger Tendenz bezogener Bezug herzustellen ist, sind wir wieder bei der Anhörung.
Da die Information bereits vor der Umsetzung der personellen Handlung dem BR zugehen müssen, und nicht mal so eben nachgereicht werden dürfen, könnte dieser hier zu der Erkenntnis gelangen, dass hier keine tendenzbezogene Handlung vorliegt und somit eine Anhörung nach § 99 BetrVG nötig wäre. Eigentlich müsste der Einstellende dieses vorab schon selbst Prüfen, will er nicht Gefahr laufen, mit Tomaten beworfen zu werden.
Entsprechendes ist auch dem nachstehenden Urteil zu entnehmen: BAG, 14.09.2010, 1 ABR 29/09
Auch hier wird das eine oder andere sehr gut erklärt. BAG, 20.04.2010, 1 ABR 78/08
Es wäre auch interessant, sich einmal mit dem Kommentar des Anwalts des von @mitleserinnenn eingestellten ersten Links zu befassen. Zeigt es doch, dass die Pole nicht immer an der gleichen stelle sein müssen. Also Vorsicht beim Einbau von neuen Batterien. Verpolungsgefahr…….
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