Erstellt am 04.05.2013 um 14:37 Uhr von KlausPeter
So lange ein Gericht nicht rechtskräftig entschieden hat, dass die Wahl nicht OK wahr, also der Anfechtung stattgibt oder gar die Nichtigkeit der Wahl feststellt, JA!
Doch sollte die Wahl zu Recht angefochten werden, es also feststeht, dass hier keine ordnungsgemäße Wahl stattgefunden hat, könnte der BR auch nach der Konstituierung die Auflösung beschließen und so sofort den Weg für ordnungsgemäße (Neu)Wahlen freimachen. Das würde ggf bei den Koll, den Wählern gut ankommen und Vertrauen in den BR schaffen.
Ggf. kann aber auch das ArbG die Wahl noch stoppen, wenn es feststellt, dass hier keine ordnungsgemäße Wahl stattfindet.
Wenn hier der WV falsch handelt und trotz Wissen dessen weitermacht, könnten die Wähler auch per ArbG diesem das Mandat entziehen lassen. Auf keinen Fall sollte dieser dann auch bei einer neuen Wahl als WV eingesetzt werden.
Erstellt am 04.05.2013 um 15:29 Uhr von walli
Danke für die schnelle Antwort, der Rechtsanwalt meinte, dass man die Wahl nicht mehr stoppen könne und deshalb die Wahlanfechtung in Betracht käme.
Es gab im Vorfeld den Vorschlag der Kollegen, dass ein neues Wahlverfahren gestartet wird, dem hat sich der WV verschlossen, auch die Möglichkeit das Amt niederzulegen haben sie nicht genutzt (lt. Rechtsauskunft würden sie sich dann strafbar machen, was viele allerdings nicht glauben).
Dass der BR im Nachgang die Auflösung beschließt wird bezweifelt, da er sich aus den WVM mit zusammensetzt. Ein Versuch ist es auf jedenfall wert.
Wie lange würde sich eine gerichtliche Anfechtung hinziehen?
Erstellt am 04.05.2013 um 16:43 Uhr von gironimo
>dass ein neues Wahlverfahren gestartet wird<
Das Wahlverfahren ergibt sich doch aus der Situation und der Größe des Betriebs. Was ist denn da schief gelaufen?
Anfechtung ist ja laut § 19 BetrVG nur möglich, wenn eine fehlerfreie Wahl möglicher Weise ein anderes Ergebnis geliefert hätte.
Wie lange das Verfahren dauert, liegt daran, wo Du in Deutschland zum Gericht gehst. Ich schätze mal 3 - 6 Monate (erste Instanz) wird es schon dauern.
Erstellt am 04.05.2013 um 19:04 Uhr von Hoppel
@ Walli
LAG Baden-Württemberg, 09.03.2010, 15 TaBVGa 1/10
"Der Abbruch der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass für das Gericht zuverlässig feststellbar ist, dass die vorgesehene Wahl nichtig sein wird."
LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2010, 4 TaBVGa 5/10
"Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Abbruch einer Betriebsratswahl reicht es im Einzelfall aus, dass die anstehende Wahl sicher anfechtbar wäre."
Die Rechtsprechung geht mehrheitlich davon aus, dass nur die anzunehmende Nichtigkeit einer BR-Wahl zum Wahlabbruch führen kann.
Auch muss der WV eine Wahl nur im Falle einer entsprechenden einstweiligen Verfügung abbrechen. Ansonsten sollte er die Wahl zwingend bis zum Ende durchführen!
" Wie lange würde sich eine gerichtliche Anfechtung hinziehen?"
Kommt drauf an ...
Beispiel 1
20.-22.3.2002 Wahl > 19.11.2002 Arbeitsgericht > 25.9.2003 LAG > 13. 10. 2004 BAG
Beispiel 2
15.2.2002 Wahl > 4.7.2002 Arbeitsgericht > 29.1.2003 LAG > 14.1.2004 BAG