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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Erstwahl einer Schwerbehindertenvertretung

C
cookierat
Nov 2016 bearbeitet

Erstwahl einer Schwerbehindertenvertretung Hallo Leute ich möchte schon seit langem eine Scherbehindertenvertretung wählen Problem Chef und Prokurist geben mir jedes mal unterschiedliche Zahlen 4 oder 5 . Kann ich einfach einen Antrag auf eine Wahl zu welchem Termin stellen und mich als Kandidat aufstellen auch für die Wahlorganisation und das Komite. Mein Chef ist ein wenig allergisch auf so etwas verhält es sich da wie beim Betriebsrat das man ab Tag der Antragstellung Kündigungsschutz genießt vielen Dank im voraus

1.23004

Community-Antworten (4)

K
Kölner

18.10.2015 um 18:18 Uhr

Die schlechteste Motivation für die Wahl einer SBV ist der Kündigungsschutz.

Was sagt denn der BR zur SBV-Wahl...?

I
ickederdicke

19.10.2015 um 09:15 Uhr

Wende dich , wenn auch der BR seine Verpflichtung eine SBV Wahl einzuleiten ( Dem BR sollte es möglich sein zu erfahren, ob die erforderlichen 5 Sschwerbehinderten / Gleichgestellten Mitarbeiter vorhanden sind) nicht nachkommt doch mal an das zuständige Integrationsamt. Auch die können eine SBV Wahl einleiten ( Und die sollten, wenn euer AG die Ausgleichsabgabe Daten korrekt angegeben hat, genau wissen wieviele SB/GL Mitarbeiter ihr habt ). Aber erstmal wäre der BR in der Pflicht zu prüfen und eine Wahl anzustossen.

C
celestro

19.10.2015 um 11:28 Uhr

@ Kölner

Zwar hast Du mit Deiner Aussage recht, aber wofür kommt die an dieser Stelle überhaupt ? Denn es ist in keinster Weise ein Hinweis darauf zu finden, daß der TE die SBV einrichten will, um Kündigungsschutz zu genießen.

B
Belveda

19.10.2015 um 13:14 Uhr

@Kölner Ich hatte das so verstanden, dass Cookierat nach dem Kündigungsschutz fragt, weil der Chef "allergisch" auf die SBV reagiert, und eventuell Schikanen erwartet.

@ Cookierat: als SBV genießt du laut §9 SGB den gleichen Schutz wie ein Mitglien des BR: "(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. (3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. ... "

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