W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Erstwahl eines Betriebsrats

J
JH
Mrz 2020 bearbeitet

In unserem Unternehmen ist die Erstwahl eines Betriebsrates geplant. Der Erlaß des Wahlausschreibens ist ergangen somit ist eine Verschiebung eigentlich nicht möglich, es sei denn der Wahlausschuß beschliesst es fängt für den zweiten Versuch bei 0 an unter Einhaltung aller Form und Zeitvorschriften.

Nun haben wir uns entschieden unsere Büros aufgrund von Corona zum Schutz der Mitarbeiter weltweit zu schliessen. Eine Briefwahl ist nur freiwillg möglich, die MA können m. W. nicht zur Briefwahl gezwungen werden. Es muss gemäß Gesetz eine persönliche Wahl mit Wahlurne etc. im Gebäude möglich sein. Was die Absicht der Büroschließung konterkariert.

Die Idee des Wahlausschusses ist nun unter anderem, einen kontrollierten limitierten Einlass (mit time-slots zu organisieren, was ich nicht so gut finde. Wie verfahren wenn der Arbeitgeber zum Schutze der MA den Zugang zum Gebäude verwehrt. Zum Beispiel unter Verweis auf die Sorgfaltspflicht, die er gegenüber den Mitarbeitern hat und er folgt ja auch der öffentlichen Empfehlung dass, die Wohnung nur in dringenenden Fällen (Nahrungsmitteleinkauf oder Gang zur Arbeit verlassen werden soll. Kommt dem entgegen da wir alle derzeit vom Homeoffice arbeiten können und dürfen.

Gibt es Ausnahmen, Kulanzregelungen in Zeiten von Corona hinsichtlich der Vorschriften für die Betriebsratswahl? Irgendwelche Empfehlungen?

Im Voraus vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen JH

23103

Community-Antworten (3)

C
celestro

31.03.2020 um 15:48 Uhr

da es eine derartige Situation noch nie gab, würde ich (sofern absehbar, das die Büros bis zum Ende der Wahl geschlossen bleiben), generelle Briefwahl beschließen und durchführen. Wenn da jemand ein Problem mit hat, kann er sich ja melden.

S
stehipp

31.03.2020 um 16:51 Uhr

Sehe ich genauso. In Bayern wurde gerade letztes Wochenende für alle kommunalen Stichwahlen per Dekret nur Briefwahl zugelassen. Auch hier wurde ein normaler Gang an die Urne generell ausgeschlossen. Was für die Wahl von öffentliche Ämter zugelassen ist kann ja wohl nicht für eine BR-Wahl in der aktuellen Situation ausgeschlossen werden.

P
Pjöööng

31.03.2020 um 17:15 Uhr

Ihr seid doch in diesem Falle sowieso gesetzlich verpflichtet, allen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen zuzusenden.

Und Urnenwahl wenn keine Wahlberechtigten im Betrieb sind? Ergibt keinen Sinn.

Ihre Antwort