Erstellt am 03.05.2013 um 15:19 Uhr von gironimo
gravierende Folgen???
Welche denn und für wen?
In Frage käme natürlich die Mitwirkung beim § 99 BetrVG, wenn ein neuer Chef zusätzlich eingestellt wird (Nachteile für Beschäftigte - welche müssten dann schon erkennbar sein). Außerdem könnte auch jemand die Stelle im Hause bekommen. Dann eventuell Versetzung, wenn sich die Arbeit(-sumstände) wesentlich ändert.
Erstellt am 03.05.2013 um 15:39 Uhr von gback
Mit "gravierende Folgen" sind "wesentliche Nachteile" für die Arbeitnehmer gemeint. Bin ja schließlich keine Interessenvertreter des Arbeitgebers;)
Gedacht habe ich an "Betriebsänderung"(§111), "Personelle Einzelmaßnahmen"(99). Beide haben m.E. in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.
Deshalb die Frage nach weiteren Ideen ...
Erstellt am 03.05.2013 um 19:14 Uhr von gironimo
Die zusätzliche Führungsebene muss doch zwangsläufig als personelle Einzelmaßnahme auf den Tisch kommen. Der neue Leiter wird doch eingestellt. Und dann kannst Du doch die Bedenken aus dem 99 nennen. Oder die Stelle wird intern ausgeschrieben und es bewirbt sich jemand. Dann auch 99.
Vorher hat man wenig Ansatzpunkte. Aber wer weitsichtig ist - davon solltest Du Deinen AG überzeugen - wird nicht erst warten, bis man bei einer Einstellung eine Konfliktsituation hat, sondern mit dem BR bereits im Vorfeld nach Lösungen suchen, z.B. wie man die wesentlichen Nachteile aus der Welt räumen kann.
Erstellt am 03.05.2013 um 23:10 Uhr von Freigeist
Die Umorganisation selbst unterliegt meiner Ansicht nach nicht der Mitbestimmungspflicht nach §87. Sicher könnteste hier versuchen, das ein oder andere abzuleiten. Ist aber alles nicht standfest. (nach Ziff.: 3 Arbeitszeit, oder nach 10: Lohngestaltung etc.pp.) Schlussendlich wird der AG aber mit seiner unternehmerischen Freiheit kommen. Und natürlich der Notwendigkeit der Umstrukturierung. Na wegen Marktwirtschaft und Mitbewerber und Vorgabe der Kostenträger und so.
Aus meiner Sicht schlägt hier der AG 2 (mindestens) Fliegen mit einer Klappe: Stärkung der eigenen Struktur und Abgabe von organisatorischer Verantwortung und Schwächung der BR-relevanten Belegschaft (Leiter sind nicht mehr Teil der vom BR vertretenen Belegschaft und unterliegen somit auch nicht mehr diversen BV´s [was einen Leiter ausmacht bitte selbst recherchieren]) . Daraus abzuleiten ist dann die Entgeltstruktur der "Leiter" und z.B. Prämien bei (fragwürdiger) Sonderleistung oder die Erfüllung von Zielvereinbarungen und deren monetäre Anerkennung.
In meiner(gemeinnützigen) Fa. hat die Einführung dieser zusätzliche Führungsebene dazu geführt, dass wir jetzt 11 Leiter auf 75 Angestellte haben. Nicht schlecht - oder?
Erstellt am 04.05.2013 um 08:10 Uhr von Watschenbaum
na, ob diese 11 "Leiter" alles leitende Angestellte im Sinne des BetrVG sind ?
Zweifel, Zweifel......................
Erstellt am 04.05.2013 um 10:30 Uhr von Snooker
@Watschenbaum
Ich denke es geht hier nicht ausschliesslich darum ob es leitende Angestellte im Sinne des BertrVG sind.
Der Fragesteller hatte es in so weit schon ganz richtig erkannt das auch der 111er BetrVG in Betracht kommen könnte. Zumindest wenn wir uns dort Satz 3 Nr. 4 anschauen. Blicken wir dort tiefer rein heißt es;
*Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation (§ 111 Satz 3 Nr.4 BetrVG) liegt vor, wenn die betrieblichen Abläufe und die Zuständigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere die Leitungsverantwortung, so geändert wird, dass der Betriebsaufbau nicht mehr dem vorherigen Aufbau entspricht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Leitungshierarchie geändert wird, d.h. wenn Leitungsebenen wegfallen oder neue hinzukommen. Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation führen daher dazu, dass die Abbildung des Betriebs in einem Organigramm geändert werden muss.*
Ob der betriebl. Ablauf und die zuständigkeit der AN aber dermaßen geändert werden da durch, kann man nur sagen wen man im Betrieb drin ist. Zumindest würde ich mich hier darauf beziehen das die Leitungsverantwortung im erheblichen Maße geändert ist. Kann ich es als BR ordendlich dar legen, ist erstmal der Chef dran mir dies zu wiederlegen.
Solange wir(BR vs AG) darüber streiten könnte ich ihm die Einstellung untersagen, notfalls auch mit einer einstweiligen Verfügen. Schon wäre es Essig mit seiner unternehmerischen Freiheit oder sonst was.
Erstellt am 06.05.2013 um 07:25 Uhr von Tanzbär
@Freigeist
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass die Begriffe Leiter und leitender Angestellter bei euch nicht ganz klar sind.
Und bei 75 Angestellten 11 leitende Angestellten DAZU, dann habt ihr ja mindestens 12, neneee, das kann nicht gut gehen. Ich habe meine Zweifel ...
Erstellt am 06.05.2013 um 17:52 Uhr von Freigeist
@ Tanzbär und Watschenbaum
Ich hatte auch meine Zweifel... Aber die Klärung wer jetzt warum leitender Angestellter nach BetrVG §5 Abs3 ist, hat bereits vor eingen Jahren stattgefunden. Dabei war es der Mehrheit des damaligen BR wichtig, dass die fraglichen Arbeitsplätze den "Leitenden Angestellten" zugehörig sind. Die ebenfalls erstaunt schauende Gewerkschaft hat mit abngenickt, nach dem Motto " Wenn ihr Euch dass unbedingt wünscht, dann bitte."
Der Gedanke des BR war damals nicht ganz unrichtig, denn er befürchtete von den fraglichen Kollegen Repressalien und Blockaden. Dass das dann aber mal in so ein wildes Verhältnis ausufert war damals - zumindest für den BR - nicht abzusehen. Jetzt is zu spät...
Aber zur gestellten Frage von gback:
Snooker beschreibt es mit dem beispiel des 111er ganz gut. Jetzt werden halt die Weichen gestellt und wenn der BR nicht aufpasst, kann er sich möglicherweise viel zusätzliche Arbeit ranholen. Denn die Leitenden Angestellten dürfen und sollen ja auch einstellen, und kündigen , und abmahnen, und , und , und. Und dann muss sich der BR immer jeweils auch mit Leitern auseinandersetzen.