Erstellt am 30.04.2013 um 23:10 Uhr von metallica
Ein Mitbestimmungsrecht lässt sich eventuell aus 87 I 13 ableiten (Mitbestimmungsrechte bei Gruppenarbeit). z.B. hier recht gut erläutert http://www2.igmetall.de/homepages/br-netzwerk-ba-wue/file_uploads/gruppenarbeit87abs.1nr.13.pdf
Bevor ihr mit der Tür ins Haus fallt, prüft bitte, ob ihr wirklich eine eigenverantwortliche Gruppe iSdG darstellt.
Erstellt am 30.04.2013 um 23:36 Uhr von AlterMann
Offensichtlich ist es zur Zeit (immer noch) eine feste Beratungsregel aller Consulting-Firmen, dass man mit der konsequenten Ausdünnung des unteren Management viel Geld sparen kann. Die "einfachen Mitarbeiter" werden die Aufgaben ihres Team-/Gruppen-/Sonstwas-Leiters sicher gerne mit übernehmen. Die dadurch entstehenden inoffiziellen Führungskräfte werden sich für die Ehre, ein Gefühl ihrer Wichtigkeit und der Hoffnung auf spätere Beförderung ins Zeug legen.
Wenn Ihr das so nicht wollt, könntet Ihr Euch natürlich einfach nicht absprechen und schlechter arbeiten, aber sowas kommt immer raus und heißt dann Meuterei.
Fazit: Ich fürchte, da kannn man wenig machen. Der Chef wird Teile der Teamleiteraufgaben per Delegation verteilen, und gut isses (für ihn). Der darf das...
Erstellt am 30.04.2013 um 23:50 Uhr von Snooker
Sicher wäre es möglich im Rahmen der Gruppenarbeit. Als BR sollte man aber bestrebt sein das diese nicht, oder zumindest nicht offiziell eingeführt wird. Bei der Einführung hätte der BR noch ein Mitbestimmungsrecht. Ist sie dann aber einmal da, gibt man auch einige Instrumente der weiteren Mitbestimmung aus der Hand. Der BR sollte sich besser erstmal § 92a und dann § 92 anschauen. Ist der AG hier nicht zu Zugeständnissen bereit, würde ich Künftig in den Bereichen wo der Teamleiter seinen Wirkungsbereich hatte, sämtliche Überstunden versagen. Solange bis der AG auf das Anliegen des BR einlenkt. Nachdenken kann der BR hier dann auch ob er dem AG dann hier auch mal auf die §§ 96-98 BetrVG. Denn der AG kann hier nicht erwarten das das was vorab ein Taemleiter gesteuert hat, Mitarbeiter urplötzlich von alleine können.
Erstellt am 01.05.2013 um 00:30 Uhr von metallica
@snooker
Kannst du dieses Bestreben begründen? Warum sollte man Gruppenarbeit vermeiden und welche Mitbestimmunsgrechte gibt man aus der Hand?
Die Einführung von Gruppenarbeit ist eben nicht mbpflichtig, allerdings deren Ausgestaltung. Wo siehst du dabei Schwierigkeiten?
Erstellt am 01.05.2013 um 09:41 Uhr von gironimo
Ich weiß ja nicht. Ein Teamleiter läßt eigentlich nicht auf Gruppenarbeit im Sinne des § 87 BetrVG schließen. Dann wäre ja auch die Abteilung eine Gruppe.
Ich glaube beim § 87 zur Gruppenarbeit muss man die Formulierung "...... eine ihr übertragene Gesamtaufgabe (...) eigenverantwortlich erledigt" größerer Beachtung schenken. Allein aus der Frage von Freija kann ich keine mitbestimmungsfähige Gruppenarbeit erkennen.
Trotzdem soillte der BR die Klagen der Mitarbeiter nicht einfach unter den Tisch fallen lassen.
Vielleicht kommt es zu einer Beschwerde nach § 85 BetrVG ................