Erstellt am 30.04.2013 um 06:49 Uhr von Hoppel
@ Brigachkatz
Speziell nach dem am 25.10.2012 ergangenen BGH Urteil täte ein BR gut daran, sich den erforderlichen BR-Beschluss durch den in Augenschein genommenen Anwalt diktieren zu lassen.
Erstellt am 30.04.2013 um 07:36 Uhr von Watschenbaum
BR/PR haben sich mit dem Arbeitgeber über die Modalitäten der Hinzuziehung des Sachverständigen näher zu vereinbaren (Person/Kosten/Zeitpunkt/BAG 19.4.1989)
Zur näheren Vereinbarung gehören:
Festlegung der Aufgaben, die dem Sachverständigen übertragen werden sollen.
Einholung Kostenvoranschlag und Verständigung über Kosten.
Rechtzeitige Unterrichtung über Inhalt und Kosten des Sachverständigenauftrags.
http://tbs-hessen.info/tbs-beratung/beratung-hinweise-zur-bestellung-als-sachveretaendige
Erstellt am 30.04.2013 um 08:22 Uhr von rkoch
Nur noch zum Verständnis:
Ein Rechtsanwalt kann dem BR in zwei denkbaren Situationen beistehen:
1. Vertretung in einem Gerichtsverfahren
Dann reicht der Beschluß des BR, den RA mit dieser Vertretung zu beauftragen. Der AG muss die Kosten übernehmen.
2. Alle anderen Fälle, wie z.B. Beratung, Prüfung von Tatbeständen, etc.
In dem Fall wird der RA nicht als Vertreter des BR, sondern eben als Sachverständiger tätig. Und deshalb gilt eben in Eurem Fall das von Watschenbaum gesagte. Zur Ergänzung noch: Die Hinzuziehung des RA muss notwendig und verhältnismäßig sein. Das ist im Grunde dann gegeben, wenn der zu prüfende Sachverhalt das Verständnis eines gut geschulten Betriebsrates übersteigt. Der BR muss sich also auf jeden Fall zunächst schulen lassen und wenn DANN das zu regelnde nicht anhand des gelernten rechtlich nicht unzweifelhaft einordenbar ist, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erlaubt. In diesem Sinne eben auch der Hinweis von Hoppel, denn im Zweifelsfalle - vor allem wenn die Kosten nicht in voller Höhe vom AG im Vorfeld abgesegnet worden sind - riskiert der BR damit persönlich für die Kosten zu haften, wenn die Grundsätze Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit überstrapaziert wurden.
Erstellt am 30.04.2013 um 08:36 Uhr von Watschenbaum
"Der BR muss sich also auf jeden Fall zunächst schulen lassen und wenn DANN das zu regelnde nicht anhand des gelernten rechtlich nicht unzweifelhaft einordenbar ist, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erlaubt."
das wäre eben dann erst im zweiten Schritt maßgebend
erstmal will man ja einen Sachverständigen hinzuziehen und beginnt, sich darüber mit dem AG zu verständigen
lehnt der AG ab, wird es ggf. darum gehen, die Hinzuziehung gerichtlich durchzusetzen, wobei dann die weiteren Überlegungen maßgeblich wären
einigt man sich mit dem AG , ist das Thema ja damit erstmal erledigt
als praktischen Hinweis hätte ich jetzt nicht beschlossen, einen selbstgefertigten Entwurf vom Anwalt prüfen zu lassen, sondern die grundsätzliche Hinzuziehung des Anwalts als Sachverständigen bei den kompletten Verhandlungen bis zum endgültigen Abschluß dieser BV
je nachdem kann sich das Ganze ja noch hinziehen
ein Gegenentwurf vom AG kommen (den man dann ggf. wieder überprüft haben möchte)
oder Ergänzungen zu eurem Entwurf, über deren Tragweite man dann erneut auswärtigen Sachverstand benötigen/wünschen würde.................
Erstellt am 30.04.2013 um 09:37 Uhr von gironimo
sich erst einmal schulen lassen ist eben leider nicht immer möglich - die Karawane zieht weiter.....
Wenn ein Sachverständiger nach § 80 BetrVG tätig werden soll (es muss ja nicht immer ein Anwalt sein), hat der auch meist ein Angebot für seine Beratertätigkeit parat, wenn der AG eines sehen will.
So gesehen würde ich dem AG erst einmal mitteilen, dass der BR einen Sachverständigen hinzuzieht und wenn der AG wissen will, was auf ihn zukommt ein Angebot des Sachverständigen nachreichen.
Erstellt am 30.04.2013 um 09:56 Uhr von rkoch
@Watschenbaum
> das wäre eben dann erst im zweiten Schritt maßgebend
Mein Beitrag war nur die rechtliche Sichtweise... Wenn man den Anspruch auf einen Sachverständigen gerichtlich geltend machen will, gilt wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eben, dass der BR zunächst auf eigenes Wissen zurückgreifen muss, bevor er externen Sachverstand anfordert. Schulung ist nach Ansicht der G eben ein probates und verhältnismäßigeres Mittel um dieses eigene Wissen zu erlangen.
Das würde nur dann nicht gelten, wenn der angeforderte Sachverstand so geringen einmaligen Aufwand erfordert, dass die Schulung unverhältnismäßig teuer wäre, oder wenn es faktisch unmöglich wäre das Wissen durch Schulung zu erwerben, z.B. weil es um eine Sache geht, für die es keine üblichen Schulungen gibt oder bei denen eine Schulung das Wissen ohnhin nicht in erforderlichem Umfang vermitteln könnte.
Natürlich kann der BR auch ohne dieses eigene Wissen einen Sachverständigen mit dem AG vereinbaren, wenn dieser mitspielt. Nur wenn er das nicht tut, .....
Erstellt am 30.04.2013 um 10:38 Uhr von Brigachkatz
Vielen Dank für die Info's.
Wir glauben, dass unsere BV schon auf sicheren Beinen steht, haben uns halt überlegt, ob wir sie vorab sicherheitshalber prüfen lassen.
Ich werde mal mit dem Gremium reden, ob wir den Rechtsanwalt erst einschalten, wenn unser Entwurf von der GL abgelehnt wird. Wir haben vor Erstellung der BV im Betrieb eine Mitarbeiterbefragung gemacht, damit wir diese BV auch im Sinne der Mehrheit der KollegInnen aufsetzen können.
Das Ergebnis der Befragung war genau so, wie wir uns das dachten. Unsere GL sowie die Spartenleiter lehnten unseren ersten Vorschlag für eine BV ab, weil sie der Meinung waren, wir würden die Wünsche der KollegInnen nicht kennen. Sie wurden durch das Ergebnis eines Besseren belehrt.
Schönen Feiertag
Brigachkatz