Betriebliche Übung
Hallo,
unser AG möchte mittels Zusatzvereinbarungen Dinge vertraglich regeln, welche aus seiner Sicht schon sehr lange im Betrieb so gehandhabt werden. Nur eben noch nicht verschriftlicht wurden...
Im Speziellen handelt es sich um die unbezahlte Freistellung bei Erkrankung des Kindes. Dort bezahlt nicht die Firma die Freistellung, sondern gleich die Krankenkasse (da aber eben nur 70% des Gehaltes). Diese - schon seeeeehr lange (O-Ton AG) - bestehende innerbetriebliche Regelung soll jetzt vertraglich nachvereinbart werden.
Jetzt die Frage: Kann von einer betrieblichen Übung gesprochen werden, wenn diese Regelung den Mitarbeitern gar nicht bekannt ist?
viele Grüße
Community-Antworten (4)
29.04.2013 um 18:56 Uhr
Irgendwas bringst Du da wohl durcheinander.
Vielleicht wird dann was klarer und dann präzisiere Deine Frage ggf. noch mal.
Dein Beitrag macht IMHO quasi nur in einer Hinsicht Sinn: Der AG hat wahrscheinlich unrechtmäßigerweise bislang die AN UNBEZAHLT freigestellt und möchte jetzt eben eine entsprechende Klausel in die AV einbringen um das zu legalisieren.
Was soll in diesem Sinne die "betriebliche Übung" sein? Welchen Anspruch sollen die AN denn erwerben? Den auf unbezahlte Freistellung? Nur AN können einen Anspruch auf betriebliche Übung gegenüber dem AG erwerben, aber nicht umgekehrt. Wenn ein AG den AN regelmäßig Leistungen vorenthält, erwirbt er dadurch keinen Anspruch (betriebliche Übung) darauf, das auch zukünftig tun zu dürfen.
29.04.2013 um 21:33 Uhr
@ Freigeist
"Im Speziellen handelt es sich um die unbezahlte Freistellung bei Erkrankung des Kindes. Dort bezahlt nicht die Firma die Freistellung, sondern gleich die Krankenkasse (da aber eben nur 70% des Gehaltes). "
Ad 1 ist ein AN nicht unbezahlt freigestellt, wenn die KK Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bezahlt.
Ad2 ist dieser Anspruch im § 45 SGB V geregelt.
Ad3 verstehe auch ich nicht, was Du mit betrieblicher Übung meinst.
29.04.2013 um 23:24 Uhr
Ja danke Euch erstmal für die Antworten. Sorry, dass es verwirrend klingt, aber vllt. ist es das ja auch :)
@ Hoppel: Na für den AG ist der AN schon unbezahlt freigestellt, wenn die KV bezahlt.
und aus meiner Sicht ist der Anspruch auch im § 616 BGB geregelt:
§ 616 Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Heißt: der AG müsste zumindest den Differenzbetrag bezahlen, denn Die KV bezahlt ja nur 70% des Entgelts
Es sei denn, ich befreie den AG von dieser Verpflichtung per Zusatzvereinbarung.
Aber zur betrieblichen Übung: Das ist das Argument des AG dafür, dass jetzt einfach nur noch festgeschrieben werden soll, was sowieso schon über Jahre praktiziert wird.
Dazu fand ich den Beitrag von rkoch gut "Welchen Anspruch sollen die AN denn erwerben? Den auf unbezahlte Freistellung?"
Denn eine betriebliche Übung beschreibt ja eher den Erwerb eines nicht rechtlich geregelten Anspruchs des AN aus dem schlüssigen, mehrfach wiederholten Handeln des AG.
edit: hab dazu noch ´nen link gefunden: http://www.magazin-arbeitsrecht.eu/freistellung-bei-erkrankung-des-kindes/
30.04.2013 um 10:01 Uhr
offenbar hat ja wohl bisher niemand den 616 BGB in der Form wahrgenommen, vom AG den Fehlbetrag einzufordern
damit dies auch in Zukunft so bleibt, will er dies nun vertraglich abbedingen, was möglich wäre
er schreibt also nicht, wie von ihm behauptet, das auf, was bisher eh schon üblich war, sondern will einen gesetzlichen Anspruch ein für alle Mal schriftlich ausschließen
warum also so etwas unterschreiben ?
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