Hallo zusammen,

Ausgangslage:
Ein Wahlvorstand zur Betriebsratswahl veröffentlicht vor Erlaß des Wahlausschreibens ein Infoblatt, in dem er auf eine Persönlichkeitswahl orientiert. Er bezieht Stellung, dass er die Persönlichkeitswahl für demokratischer hält als die Listenwahl.

Frage:
Ist dies im Sinne des § 20 BetrVG als eine unzulässige Beeinflußung der Wahl durch den Wahlvorstand zu bewerten?
Wenn ja, kann dies ggf. zu einer Anfechtung führen?

Mir ist nicht klar, in wie weit so ein Aushang als möglicher Einfluß auf das Wahlverhalten oder Wahlergebnis gewertet wird, also ob die Rechtssprechung entweder das aktive oder vielmehr das passive Wahlrecht der Wahlberechtigten als beeinträchtigt oder gestört ansieht.

Vielen Dank für die Antworten