Wiedereinstellung gekündigter AN
Hallo zusammen,
Anfang des Jahres wurde leider 12 MA betriebsbedingt gekündigt. Grund war schlechte Auftragslage, Kurzarbeit wird bereits gemacht. Anhörung BR, alles rechtlich abgelaufen. Nun ist es so, daß sich eine Besserung abzeichnet und die GL eine gekündigte MA/in gerne behalten möchte. Sie befindet sich noch im Betrieb. Muß auch hier wieder eine Sozialauswahl stattfinden (innerhalb der gekündigten) oder kann Chefe sagen, die will ich wieder (keine KüSchuKl eingereicht) die anderen MA/innen schon.
Vielen Dank für Antworten
Community-Antworten (7)
23.04.2013 um 10:30 Uhr
Nein - hier läuft es nach § 99 BetrVG. So gesehen hat der BR die Möglichkeit Zustimmungsverweigerungsgründe zu nennen.
Sofern noch weitere gekündigte AN im Betrieb sind, könnten eventuelle Nachteile erkannt werden (das müsst Ihr halt prüfen und ansatzweise benennen können) - oder die innerbetriebliche Ausschreibung nicht erfolgt ist (die Ihr natürlich zuvor gefordert haben müsst).
23.04.2013 um 10:37 Uhr
Sicher ist es nicht einfach für den BR, hier Einfluss zu nehmen. Das nur eine MAin keine KüSchKl eingereicht hat, hat nichts zu bedeuten. Sicherlich wird dieser Umstand aber auch mit zu den Entscheidungsgründen des AGs gehören. Aber Letztendlich entscheidet der AG, wen er behalten möchte. Bei dieser Entscheidung hat der BR kein Mitbestimmungsrecht. Der AG muss auf jeden Fall einen Antrag auf Einstellung (oder Wiedereinstellung) an den BR stellen. Dieser kann dann ablehnen oder zustimmen. Als BR würde ich immer zustimmen, solange keine anderen Faktoren als Nachteile für die anderen MA ersichtlich sind.
23.04.2013 um 10:41 Uhr
Danke gironimo.......da ich diese Info erstmal aus der Perso unter der Hand bekommen habe, kann ich die innerbetriebliche Stellenausschreibung noch nicht anfordern. Wenn es denn dann soweit ist, fallen uns als BR bestimmt Gründe ein, zwecks ZustVer. Aber kann die GL nicht damit argumentieren "die anderen haben mich verklagt, weiteres Arbeitsverhältnis unzumutbar ?
23.04.2013 um 10:48 Uhr
Hallo @Rapper..... auch Dir Danke. Darum ja auch die Frage, ob nochmal die Sozialauswahl stattfinden muß, da andere gekündigte MA/innen eine längere Betriebszugehörigkeit haben als die "Auserwählte"
23.04.2013 um 11:07 Uhr
Und wenn ihr nicht aufpasst und eure Zustimung zu dieser Kollegin verweigert, dann wird keine mehr genommen, sondern extern eingestellt. Für den AG ist das ganz enfach. Ach, und eine interne Stellenausschreibung verlangt man nicht, wenn der Antrag zur Einstellung auf dem Tisch liegt, sondern generell, für alle Einstellungen, einmalig vorher.
23.04.2013 um 12:15 Uhr
Hallo Tanzbär..... das mit der Ausschreibung ist klar, sobald Info vom AG. Aber was uns immer noch trotzdem Kopfschmerz bereitet, ist die Sache mit der Betriebszugehörigkeit. Besteht denn die Möglichkeit, daß die benachteiligten AN ( die gekündigt sind und eine längere Betriebszugehörigkeit haben) erneut vors ArbG ziehen können? Oder machen wir uns jetzt zuviel Gedanken darum????
23.04.2013 um 12:49 Uhr
Irgendwie macht ihr es Euch hier IMHO zu leicht.
Ad 1: Für einige der AN ist offenbar die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, sie sind also noch im Betrieb beschäftigt. Ad 2: Offenbar besteht ein für diese AN geeigneter Arbeitsplatz. Ad 3: Für eine(n) AN(in) soll deswegen die Kündigung zurückgenommen (!) werden.
Aus Ad 3 ergibt sich zunächst, dass das Arbeitsverhältnis NICHT gekündigt wurde und unverändert weiter besteht. Danach liegt KEINE Einstellung vor und der BR muss nicht beteiligt werden (KR-Kittner, Einleitung Rn. 211)! Das selbe würde ja auch gelten, wenn der BR zu einer Kündigung beteiligt wurde und der AG dann auf die Kündigung verzichtet! Das der AG zunächst gekündigt hat und diese Kündigung dann einvernehmlich aufgehoben wurde, bedeutet ja effektiv nur, dass eine Kündigung nicht stattgefunden hat.
Der Betriebsrat ist auch nicht erneut zur Kündigung zu beteiligen, denn die ist ja ausgesprochen und die Rücknahme ist eben KEINE Kündigung. Auch die anderen Beteiligten werden nicht erneut gekündigt.
Ergo: Für den BR ist die Sache in rechtlicher Hinsicht uninteressant. Betriebspolitisch könnte man ggf. was machen.
Ad 2 berührt unmittelbar §1 (2) 1. b) KSchG. Aus Ad 1 ivm. diesem Umstand ergibt sich, dass der AG für die noch im Betrieb beschäftigten, gekündigten AN eine Sozialauswahl durchzuführen hat! Dieser Fakt ist aber NUR für diejenigen AN relevant, die Kündigungsschutzklage erhoben haben. Der Umstand, dass sich die Sachlage nach Ausspruch der Kündigung verändert hat, ist leider kein Grund nach §5 KSchG nachträglich eine Klage zuzulassen. Diejenigen die bereits Klage erhoben haben können aber nach §6 KSchG die fehlerhafte Sozialauswahl als Grund nachschieben. Mal wieder ein klares Zeichen, dass eine Klage auf jeden Fall sinnvoll ist. Evtl. könnten sich AN, welche noch keine Klage erhoben haben, auf Täuschung durch den AG o.ä. berufen, aber ob sie damit durchkämen steht in den Sternen...
EDIT: Hab gerade festgestellt, dass immer nur von einer ANin die Rede ist, die noch im Betrieb ist, insofern als Ergänzung:
Für diejenigen AN, bei denen das Arbeitsverhältnis VOR Eintritt der Änderung rechtswirksam beendet wurde, gibt es keinen Weg zurück. Das ist schon dann problematisch, wenn die Änderung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist, selbst wenn die Klage noch "heiß" ist. Insofern ist es auch interessant WANN genau der AG den Umstand, dass noch ein Arbeitsplatz zu besetzen wäre, "offiziell" macht. Je später um so besser für ihn. Insofern könnte der Fall auch noch eintreten, dass die Kündigung der ANin zunächst wirksam wird und sie dann DOCH wieder eingestellt wird. DAS wäre dann eine Einstellung.
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