Irgendwie macht ihr es Euch hier IMHO zu leicht.
Ad 1: Für einige der AN ist offenbar die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, sie sind also noch im Betrieb beschäftigt.
Ad 2: Offenbar besteht ein für diese AN geeigneter Arbeitsplatz.
Ad 3: Für eine(n) AN(in) soll deswegen die Kündigung zurückgenommen (!) werden.
Aus Ad 3 ergibt sich zunächst, dass das Arbeitsverhältnis NICHT gekündigt wurde und unverändert weiter besteht. Danach liegt KEINE Einstellung vor und der BR muss nicht beteiligt werden (KR-Kittner, Einleitung Rn. 211)! Das selbe würde ja auch gelten, wenn der BR zu einer Kündigung beteiligt wurde und der AG dann auf die Kündigung verzichtet! Das der AG zunächst gekündigt hat und diese Kündigung dann einvernehmlich aufgehoben wurde, bedeutet ja effektiv nur, dass eine Kündigung nicht stattgefunden hat.
Der Betriebsrat ist auch nicht erneut zur Kündigung zu beteiligen, denn die ist ja ausgesprochen und die Rücknahme ist eben KEINE Kündigung. Auch die anderen Beteiligten werden nicht erneut gekündigt.
Ergo: Für den BR ist die Sache in rechtlicher Hinsicht uninteressant. Betriebspolitisch könnte man ggf. was machen.
Ad 2 berührt unmittelbar §1 (2) 1. b) KSchG. Aus Ad 1 ivm. diesem Umstand ergibt sich, dass der AG für die noch im Betrieb beschäftigten, gekündigten AN eine Sozialauswahl durchzuführen hat!
Dieser Fakt ist aber NUR für diejenigen AN relevant, die Kündigungsschutzklage erhoben haben. Der Umstand, dass sich die Sachlage nach Ausspruch der Kündigung verändert hat, ist leider kein Grund nach §5 KSchG nachträglich eine Klage zuzulassen. Diejenigen die bereits Klage erhoben haben können aber nach §6 KSchG die fehlerhafte Sozialauswahl als Grund nachschieben. Mal wieder ein klares Zeichen, dass eine Klage auf jeden Fall sinnvoll ist. Evtl. könnten sich AN, welche noch keine Klage erhoben haben, auf Täuschung durch den AG o.ä. berufen, aber ob sie damit durchkämen steht in den Sternen...
EDIT: Hab gerade festgestellt, dass immer nur von einer ANin die Rede ist, die noch im Betrieb ist, insofern als Ergänzung:
Für diejenigen AN, bei denen das Arbeitsverhältnis VOR Eintritt der Änderung rechtswirksam beendet wurde, gibt es keinen Weg zurück. Das ist schon dann problematisch, wenn die Änderung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist, selbst wenn die Klage noch "heiß" ist.
Insofern ist es auch interessant WANN genau der AG den Umstand, dass noch ein Arbeitsplatz zu besetzen wäre, "offiziell" macht. Je später um so besser für ihn. Insofern könnte der Fall auch noch eintreten, dass die Kündigung der ANin zunächst wirksam wird und sie dann DOCH wieder eingestellt wird. DAS wäre dann eine Einstellung.