Erstellt am 22.04.2013 um 11:31 Uhr von zdophers
Da man ja immer positiv denken soll, solltest Du davon ausgehen, dass Deine Vertrag verlängert oder gar entfristet wird.
Insofern kandidiere.
Wirst Du nicht entfristet, endet Dein Arbeitsverhältnis am Enddatum und ein Nachrücker wird Deinen Platz im Betriebsrat einnehmen. Sollte es keinen geben und rutscht der BR somit unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl, gibt es Neuwahlen.
Ich habe einem Kollegen, dessen Befristung im März endet, geraten bei den jetzigen BR-Wahlen zu kandidieren.
Erstellt am 22.04.2013 um 12:16 Uhr von BRVLH
ich sehe das anders und das Urteil ist immer noch rechtskräftig, weder aufgehoben, zurückgenommen oder als ungültig erklärt.
"Das Arbeitsgericht München hat mit Urteil vom 08.10.2010, AZ 24 Ca 861/10 (rechtskräftig), nun den Schutz der Betriebsratsmitglieder mit befristetem Arbeitsvertrag nun erheblich gestärkt. Werden sie in den Betriebsrat gewählt, so darf ihr Amt nicht durch die ablaufende Befristung enden: sie müssen entfristet werden."
http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-anspruch-entfristung/
Erstellt am 22.04.2013 um 12:18 Uhr von rkoch
Potentiell besteht natürlich die Gefahr, dass Dein AG den Vertrag NUR aus dem Grund auslaufen läßt, um ein BRM loszuwerden. Insofern wird befristeten AN tatsächlich gerne empfohlen, nicht zu kandidieren, da man als befristeter AN damit dem AG quasi einen Grund an die Hand gibt das Arbeitsverhältnis nicht zu entfristen.
Du musst quasi für Dich selbst ausmachen, ob dieses Risiko besteht. Potentielles Anzeichen ist die Grundhaltung des AG gegenüber dem BR. Wenn dieser den BR unterstützt und die ausfallende Arbeitszeit nicht als unvermeidbares Übel ansieht, wird er die Arbeit als BR auch nicht in seine Entfristungsentscheidung einfließen lassen. Die Chance, dass ein AG das so sieht ist IMHO aber gering. Steht er dem BR gar kritisch gegenüber, sind die Chancen dass er einen weiteren AN fest einstellt, der regelmäßig fehlt, recht gering.. Lieber läßt er ihn einfach gehen.
Dieses Dilemma war auch schon Gegenstand von Gerichtsverfahren, wobei sich die Gerichte da uneins sind. Das BAG hat sich dazu noch nicht geäußert, aber die Chancen, dass vom BAG ein Entfristungsanspruch analog Azubi gesehen wird, sind auch eher gering.
EDIT: @BRVLH:
aber auch:
Keine Sonderrechte für Betriebsräte bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es keinen generellen Anspruch für Betriebsratsmitglieder gibt, nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geltend zu machen (Urt. v. 04.11.2011, 13 Sa 1549/11)
Erstellt am 22.04.2013 um 12:48 Uhr von mitleserinnenn
BRVLH, zu dem Urteil vom ArbG Mchn muss Du auvh einmal alle Fakten lesen und beachten. Der AG hatte wegen anderer Fehler der Entfristung zugestimmt also nicht den Rechtsweg genommen.
Weiter auch, eer Gesetzgeber istbzu diesem Thema wegen EU Recht noch gefordert, Ausgang offen.
Erstellt am 22.04.2013 um 12:50 Uhr von mitleserinnenn
Schlaue AG, diese soll es geben, werden wohl eine Nuchtverlängetung/-entfristung eben nicht am Mandst festmachen.
Erstellt am 22.04.2013 um 13:06 Uhr von Kulum
Rn 30 aus dem von BRVLH geposteten Urteil
2. Unabhängig davon wäre aus Sicht der Kammer die Befristungsabrede auch unwirksam, da sie im vorliegenden Fall nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden kann. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann bei einem gewählten Betriebsrat nicht auf die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, da diese Ausnahmevorschrift richtlinienkonform nach Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG nicht als Rechtfertigung für die Befristung heranzuziehen ist, wenn ein Arbeitnehmer zum Betriebsrat gewählt worden ist.
Soso, Fakten lesen und verstehen ja? ;) Bevor ich hier jemanden ans Bein pinkel würd ich wenigstens auch selber lesen.
Allerdings ist der Einwand von rkoch angebracht
Erstellt am 22.04.2013 um 13:50 Uhr von mitleserinnenn
Kulum, genau diese Rn besagt es doch, das Recht des AN der auch BR ist, hatte nichts mit dem Mandat zu tun. Er hätte also auch als normaler AN ein solches Urteil erhalten. Fazit, dieses Urteil begründet eben nicht, dass BRM Anspruch auf Entfristung haben.