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Arbeitsvertrag

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gutefrage
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle, vllt. kann mir hier im Forum jemand die Definition von 5 bzw. 6 Tage Arbeitswoche liefern. Im AV steht, die AZ ( Std) ist von Mo- Sa von 07:00-22:00 zu erbringen, wir arbeiten aber nur an 5 Tagen. Ist das nun ein Arbeitsvertrag über 5 oder 6 Tage? Bedeutet dies, wir haben einen AV über 5 Tage, die wir an 6 Tagen erbringen können/müssten oder bedeutet das wir haben einen AV über 6 Tage die wir an 5 Tagen erbringen könnten/ müssten? Könnte der AG bestimmen, dass man zukünftig die wöchentliche AZ auf 6 Tage verteilen muss? Es gibt im übrigen keinen Tarifvertrag oder eine BV... Vielen Dank im Voraus!!!!

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Community-Antworten (16)

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gironimo

20.04.2013 um 11:23 Uhr

Keine BV? Aber hoffentlich einen BR.

Na dann mal ran. Wie Du weißt, ist der Betriebsrat bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage in der Mitbestimmung. Gearbeitet wird dann so, wie Ihr es vereinbart.

Denkbar ist dabei natürlich, dass Ihr sagt an 5 Tagen arbeiten aber verteilt auf sechs Tage oder eben nur Mo-Fr.; dann kann der AG im Arbeitsvertrag solange Samstag vereinbaren wie er will. Es würde erst gehen, wenn Ihr dem Samstag zustimmt.

Aber natürlich - kein BR keine Mitbestimmung.

G
gutefrage

20.04.2013 um 11:40 Uhr

Einen BR gibt es und hoffentlich bald auch eine BV ... Hinter meiner Frage steckt eigentlich noch eine andere Frage, nämlich die nach der korrekten Urlaubsanspruchsberechnung. Müsste der Anspruch anhand einer 6 oder 5 Tage AV berechnet werden? LG und danke schon mal für die schnelle Antwort!

W
Watschenbaum

20.04.2013 um 11:45 Uhr

der Arbeitsvertrag lässt eine sechs-Tage-Woche zu weil eine sechs-Tage-Woche vereinbart ist auch wenn ihr bisher eure Arbeitsleistung an nur fünf Tagen erbringt, was wohl daran liegt, daß der AG dies per Direktionsrecht so festgelegt hat, was aber keinen Rechtsanspruch darauf bedeutet, daß dies immer so bleiben muß

auch der tägliche Zeitkorridor ist arbeitsvertraglich vereinbart ( 7-22 Uhr) in dem der AG die vertraglich geschuldete Leistung abrufen kann

in diesem Rahmen (6 Tage/ 7-22Uhr) kann der AG "disponieren", Mitbestimmungsrechte des BR wären natürlich zu beachten

W
Watschenbaum

20.04.2013 um 11:49 Uhr

der Mindesturlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche wären 24 Urlaubstage/ Jahr, laut Arbeitsvertrag müsste sowohl Urlaubsanspruch als auch Urlaubsberechnung anhand einer 6-Tage-Woche erfolgen

G
gironimo

20.04.2013 um 11:50 Uhr

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Realität. Wird üblicher Weise an 5 Tagen in der Woche gearbeitet, obwohl der Vertrag 6 hergeben würde, ist von einer 5 Tagewoche auszugehen.

Ich möchte noch einmal klarstellen (weil gerade neue BRs das oft falsch auslegen).

In einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit braucht der AG sich über die Ausübung seines Dirktionsrechts so lange keine Gedanken machen, bis er sich mit dem BR geeinigt hat.

H
Hoppel

20.04.2013 um 12:31 Uhr

@ gironimo

Du liegst aus meiner Sicht daneben! Der Urlaubsanspruch ergibt sich entweder aus einem geltenden TV oder AV, wobei der gesetzliche Mindestanspruch natürlich gewahrt sein muss.

In diesem AV ist ganz offensichtlich eine 6 Tage Woche vereinbart, also muss sich auch der Urlaubsanspruch auf eine 6-Tage Woche beziehen. Es spielt überhaupt keine Rolle, dass der AG die Arbeitsleistung derzeit nur an 5 Tagen abruft.

Der Samstag muss dann natürlich auch als Urlaubstag angerechnet werden, es sei denn, dass ein gesetzl. Feiertag auf diesen Tag fällt.

Anders wäre es, wenn ein TV z.B. eine 6-Tage-Woche mit einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen vorsieht und der AN lt. AV nur an 5 Tagen beschäftigt wird. Dann ist der Urlaubsanspruch auf die 5-Tage-Woche, also 20 Tage, runter zu brechen.

W
Watschenbaum

20.04.2013 um 12:32 Uhr

"Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Realität. Wird üblicher Weise an 5 Tagen in der Woche gearbeitet, obwohl der Vertrag 6 hergeben würde, ist von einer 5 Tagewoche auszugehen. "

das ist leider nicht richtig der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist unter Berücksichtigung des unabdinglichen Minimums laut BUrlG

sind z.b. 30 Tage Urlaubsanspruch auf Grundlage einer 6-Tage-Woche vereinbart, müssen pro freier Arbeitswoche 6 tage genommen werden, ob man nun faktisch bloß 2,3 oder 4 Tage arbeiten würde

oder der Urlaubsanspruch ist umzurechnen und entsprechend zu kürzen

G
gutefrage

20.04.2013 um 14:03 Uhr

Ich bin jetzt komplett verwirrt :) also der Urlaubsanspruch beträgt lt. AV 24 Tage, aber es ist nicht angegeben, an wie vielen Tagen gearbeitet werden muss... Zusätzlich muss man am Sa. keinen Urlaub einreichen, wenn man Mo-Fr arbeitet....Wenn man von Di-Sa geplant war, hingegen selbstverständlich auch für Sa. Also nochmal zurück zu meiner Frage, haben wir aus eurer Sicht einen AV über 5 oder 6 Tage? Oder sogar ein Mischmasch aus beiden;) ??? Danke!!!

K
Kölner

20.04.2013 um 14:47 Uhr

@Gutefrage Ihr habt (vermutlich) eine 5 Tage Woche mit unterschiedlich verteilten Dienstzeiten an 6 Tagen in der Woche. Demnach hast Du einen Urlaubsanspruch von knapp 5 Wochen oder eben 24 Tagen. Andersrum: Willst Du ne ganze Woche Urlaub haben wirst Du 5 U-Tage dafür hergeben müssen.

W
Watschenbaum

20.04.2013 um 15:15 Uhr

im Arbeitsvertrag steht : 24 Urlaubstage im Arbeitsvertrag steht : Mo-Sa

in meinen Augen also ganz klar : 6 Tage-Woche mit einem Anspruch von 24 Werktagen Urlaub, d.h. 6 Urlaubstage pro Woche zu opfern

wenn der AG nur 5 Tage fordert, falls man Mo-Fr Urlaub nehmen will, umso besser, er könnte auch sechs Tage abziehen oder Sa arbeiten lassen

N
Nubbel

20.04.2013 um 15:33 Uhr

von mo-sa 7.00-22.00 kann gearbeitet werden! in dieser zeitspanne von 6 tagen arbeitet ihr nur 5. ihr müßt für eine woche urlaub 5 tage urlaub nehmen. habt aber einen urlaubsanspruch von 24 tagen für eine 6tage woche.

wo liegt dein problem? und warum weckst du schlafende hunde?

G
gironimo

20.04.2013 um 15:37 Uhr

ist von Mo- Sa von 07:00-22:00 zu erbringen,< heißt ja nun noch nicht, dass tatsächlich 6 Tage zu arbeiten ist.

Wie ich die Frage und Ergänzungen verstehe, besteht im Betrieb eine 5-Tage-Woche, die entweder Mo-Fr oder Di-Sa läuft.

Wenn aber nun im Vertrag steht 24 Urlaubstage, dann sind es auch so viele. Und wenn man sonst Mo-Fr arbeitet, sind das ebenso 5 Urlaubstage wie Di-Sa.

Na - ich denke mal es wird wirklich Zeit, dass der BR BVs zur Klärung abschließt.

G
gutefrage

20.04.2013 um 15:42 Uhr

@gitonimo: mein Ziel ist es auf gar keinen Fall schlafende Hunde oder AG :) zu wecken, ich wollte lediglich wissen, ob es sich um einen AV von 6 oder 5 Tagen handelt...

N
Nubbel

20.04.2013 um 15:43 Uhr

warum soll ein br den arbeitgeber darauf aufmerksam machen?

noch einmal die frage: warum schlafende hunde wecken?

N
Nubbel

20.04.2013 um 15:44 Uhr

frage, was bringt dir die antwort?

G
gutefrage

20.04.2013 um 15:53 Uhr

Die Frage kam von einer neuen Kollegin, "habe ich eine AV über 5 o. 6 Tage, kann der AG mich auch von Mo-Sa zur Arbeit berufen und ist der Urlaub wenn es sich um einen AV von 5 Tagen die Woche handelt richtig berechnet....?" und da ich es nicht wusste habe ich diese Frage hier gestellt...niemand hat geplant irgendjemanden zu wecken, es geht nur um Aufklärung....

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