Erstellt am 18.04.2013 um 11:47 Uhr von Kölner
@schnuppfeile
Ne. Da habt ihr nichts mitzubestimmen. § 77 Abs 3 BetrVG ist zu beachten.
Erstellt am 18.04.2013 um 15:29 Uhr von gironimo
Die Mitbestimmung würde erst dann einsetzen, wenn nicht nach Gießkannenprinzip verfahren wird, sondern Unterschiede gemacht werden. Dann gibt es eben wieder Verteilungs- und Beurteilungsgrundsätze bei denen der BR mitzumischen hat.
Erstellt am 18.04.2013 um 16:02 Uhr von AlterHase
@schnuppfeile
So pauschal wie von @Kölner angegeben, möchte ich dieses Thema denn doch nicht behandelt sehen.
Da hier immer wieder auf eine generelle Speerwirkung des § 77 Abs 3 BetrVG abgestellt wird, die er aber eben nicht generell hat, sollte dem Thema doch mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Unstrittig ist, dass die reine Lohnhöhe mitbestimmungsfrei ist. Nicht aber, wie es zu dieser kommt. Hier gibt es neben den reinen Entlohnungsgrundsätzen und Eingruppierungen, noch einige weitere Punkte, die einer Mitbestimmung unterliegen.
Im nachstehend angeführtem Urteil ist sehr schön beschrieben, welche hiermit gemeint sind.
BAG, 21.08.1990, 1 ABR 72/89
Leider wird dieses Urteil nur noch auszugsweise umsonst wiedergegeben und die genauen Beurteilungsgründe unterschlagen. So auch hier in der WAF-Datenbank.
http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-1-abr-72-89
Sollte es gewünscht werden, aber nur dann, könnte ich es im Volltext hier einstellen.
Aber wahrscheinlich, da sehr lang, würde ich dann, wie einige andere bisher auch schon, hier dafür Prügel erhalten.
Auszugsweise geht auch das Urteil vom 31. Juli 2012 (17 TaBV 38/11) des LAG Düsseldorf auf das genannte Thema ein und bezieht sich auf das BAG-Urteil von 1990.
http://openjur.de/u/583991.html
Hier sollte eigentlich klar werden, dass eine Sperrwirkung des § 77 Abs 3 BetrVG nicht generell besteht, sondern es durchaus Fälle gibt, wo ein MBR nach § 87 Abs. 1 u. 10 diesem vorgeht.
Wenn ich mich recht erinnere, wurde dieses Thema aber auch schon mehrfach hier angesprochen.