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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Beteiligung bei Lohnerhöhng

S
Schruppfeile
Nov 2016 bearbeitet

hallo Mitstreiter

Uns ,einem 3er Bertiebsrat eines nicht T. -gebundenem Unternehmens ist in Sachen Mitbestimmungsrechte schon einiges klar. Klar ist das wir bei Entlohnungsgrundsätzen mit am Tisch sitzen. Nicht jedoch wenn es um die Höhe od. den Zeitpunkt einer Löhnerhöung geht . Nun aber ,kurz vor erwarteter Lohnerhöhung die Frage: Wird prozentual erhöht oder pauschal ? Und ist diese Entscheidung der GF mitbestimmungsplichtiger Entlohnungsgrundsatz???

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

18.04.2013 um 13:47 Uhr

@schnuppfeile Ne. Da habt ihr nichts mitzubestimmen. § 77 Abs 3 BetrVG ist zu beachten.

G
gironimo

18.04.2013 um 17:29 Uhr

Die Mitbestimmung würde erst dann einsetzen, wenn nicht nach Gießkannenprinzip verfahren wird, sondern Unterschiede gemacht werden. Dann gibt es eben wieder Verteilungs- und Beurteilungsgrundsätze bei denen der BR mitzumischen hat.

A
AlterHase

18.04.2013 um 18:02 Uhr

@schnuppfeile

So pauschal wie von @Kölner angegeben, möchte ich dieses Thema denn doch nicht behandelt sehen.

Da hier immer wieder auf eine generelle Speerwirkung des § 77 Abs 3 BetrVG abgestellt wird, die er aber eben nicht generell hat, sollte dem Thema doch mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Unstrittig ist, dass die reine Lohnhöhe mitbestimmungsfrei ist. Nicht aber, wie es zu dieser kommt. Hier gibt es neben den reinen Entlohnungsgrundsätzen und Eingruppierungen, noch einige weitere Punkte, die einer Mitbestimmung unterliegen.

Im nachstehend angeführtem Urteil ist sehr schön beschrieben, welche hiermit gemeint sind.

BAG, 21.08.1990, 1 ABR 72/89

Leider wird dieses Urteil nur noch auszugsweise umsonst wiedergegeben und die genauen Beurteilungsgründe unterschlagen. So auch hier in der WAF-Datenbank.

http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-1-abr-72-89

Sollte es gewünscht werden, aber nur dann, könnte ich es im Volltext hier einstellen. Aber wahrscheinlich, da sehr lang, würde ich dann, wie einige andere bisher auch schon, hier dafür Prügel erhalten.

Auszugsweise geht auch das Urteil vom 31. Juli 2012 (17 TaBV 38/11) des LAG Düsseldorf auf das genannte Thema ein und bezieht sich auf das BAG-Urteil von 1990.

http://openjur.de/u/583991.html

Hier sollte eigentlich klar werden, dass eine Sperrwirkung des § 77 Abs 3 BetrVG nicht generell besteht, sondern es durchaus Fälle gibt, wo ein MBR nach § 87 Abs. 1 u. 10 diesem vorgeht.

Wenn ich mich recht erinnere, wurde dieses Thema aber auch schon mehrfach hier angesprochen.

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