Erstellt am 17.04.2013 um 19:30 Uhr von Master
§ 43 BetrVG
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
zZt läuft gegen einen BR auf Antrag der Gewerkschaft gerade ein Amtsenthebungsverfahren gem. § 23 weil er seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass das ArbG hier den BR auflöst. Dieses auch, weil der BR in der Güteverhandlung sich NICHT einsichtig gezeigt hat.