Erstellt am 16.04.2013 um 12:26 Uhr von Master
Ein Anwalt darf nur auf Auftrag handel. Weiter, der BR müsste hier um weiter zu machen auch wieder erst einen neuen Beschluss fassen. Ohne neuen Beschluss muss der AG die Kosten nicht tragen.
Sofern ein Anwalt ohne Auftrag handelt, hat er allein das Kostenrisiko.
Erstellt am 16.04.2013 um 19:35 Uhr von rkoch
Hmm ...
> Ein Anwalt darf nur auf Auftrag handeln.
Nicht ganz korrekt, er handelt in Vollmacht. Und hier liegt u.U. der Hund begraben...
Auszug aus einer der vielen Vollmachtserklärungen zum Arbeitsrecht im Netz:
Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse:
(...)
6. Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche;
Tja... und schon hat der RA die Vollmacht Beschwerde beim LAG im Namen seiner Mandaten einzulegen... Interessanterweise ist ein Beschluß diese Vollmacht zu erteilen zugleich der Beschluß bis in alle Instanzen zu gehen. Diese Vollmacht müsste man dann als BR widerrufen.
Wo Du Recht haben könntest: Wenn keine Aussicht auf Erfolg gegeben wäre, könnte der AG erfolgreich die Kostentragung ablehnen... Womit wir in dem Fall möglicherweise in einer Variante von III ZR 266/11 landen....
BTW: in dem Zitat für sich alleine stehend, sehe ich persönlich auch nur eine Meinungsäußerung. Was mich stört ist das Wort: "Zusammenhang"... Dieses Wort alleine bringt diese Meinung mit dem zuvor Gesagten in untrennbaren "Zusammenhang". Und so könnte das vorher Gesagte in Verbindung mit dem Satz einen erheblichen Vertrauensbruch gegenüber dem BR darstellen, mit dem klaren Ziel den BR vor seinen Wählern zu diskreditieren, so dass diese die Arbeit des BR in Frage stellen und somit eine normale BR-Arbeit behindert wird.
Insofern frage ich mich, ob das vorher Gesagte geeignet ist diesen Satz so aufzuwerten und ob das ArbG das entsprechend in dem Urteil gewürdigt hat.
Falls das ArbG das Vorstehende vollkommen ignoriert hat, wäre das IMHO tatsächlich beschwerdewürdig. Falls es hingegen einen schlüssigen Grund für die Abgrenzung dieser Passage gibt, dann eher nicht, außer der Grund ist abwegig oder zumindest von einer anzweifelbaren Haltung des Gerichts geprägt...
Erstellt am 16.04.2013 um 20:04 Uhr von Watschenbaum
Die einem Rechtsanwalt erteilte Verfahrensvollmacht nach §§ 80 Abs.2, 46 Abs. 2 ArbGG i.V. mit § 81 ZPO umfasst auch die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln. Eine gesonderte Bevollmächtigung zur Durchführung der Beschwerde ist daher nicht erforderlich
BAG v. 23.08. 2006 - 7 ABR 51/05