Erstellt am 14.04.2013 um 20:34 Uhr von Kölner
@sensenpirat
Das hört sich nach großem Unverständnis für den SP und IA an, der dennoch richtig sein kann.
Bist Du denn betroffen und hättest gerne ne andere Lösung?
Erstellt am 14.04.2013 um 20:49 Uhr von Nubbel
da bin ich jetzt zu blöde, der arbeitgeber droht bei insolvenz den laden dicht zu machen?
Erstellt am 14.04.2013 um 21:57 Uhr von sensenpirat
sicher unverständlich
aber da Vorbesitzer den laden fahrlässig in den sand gesetzt hat(jetzt privatinsolvent)
im übrigen wahr die fa. in einer gruppe wo der einzige teil der gut da stand
mein firmenteil ist,deshalb eigeninsolvenz,
glaubt mir es ist von langerhand vorbereitet worden
sicher kämpf ich als schwerbeh. mit 58 jahren-ergo auf den Arbeitsmarkt tot
um Gerechtigkeit ,da ich bei normaler Insolvenz ( fa sollte!! weiter arbeiten)
niemals auf der kündigungsliste erscheinen durfte
nur mit Erpressung gemacht
bitte antwortet auf frage
Erstellt am 14.04.2013 um 22:02 Uhr von Kölner
@sensenpirat
Ich verstehe immer weniger. Warum soll man nem Menschen mit einem GdB nicht in der Insolvenz kündigen können?
Und:
Ist die Fa komplett Platt oder nicht? Das hat nämlich der BR nicht zu entscheiden.
Erstellt am 15.04.2013 um 07:07 Uhr von Lotte
Hallo sensenpirat,
gäbe es denn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für Dich in einem Firmenteil, der nicht geschlossen wird? Auch in der Insolvenz muss das IA um Zustimmung gebeten werden. Und auch in der Insolvenz und mit SP/IA kann man KüSchKlage einlegen. Du solltest Dich mal beim IA und bei einem Rechtsanwalt informieren..
Gibt es eine Schwerbehindertenvertretung? Diese sollte nun genau prüfen, ob in einem anderen Firmenteil, welches nicht von der Insolvenz bedroht ist, eine Arbeitsmöglichkeit für Dich besteht.
LG Lotte
Erstellt am 15.04.2013 um 08:45 Uhr von gironimo
Um es vielleicht auf den Punkt zu bringen. Wenn der BR den "Argumenten" des AG folgt und mit ihm auf dieser Basis einen Interessenausgleich/Sozialplan abschließt, dann ist es so.
Was soll man sagen .......
Wenn die nicht gleich noch die berüchtigte Namensliste mit unterschrieben haben, bleibt ja noch der Rechtsweg.
Erstellt am 15.04.2013 um 08:52 Uhr von Nubbel
das integrationsamt hat in der insolvenz die zustimmung zu erteilen,
wenn:
- der betroffene arbeitnehmer in der namensliste eines zwischen verwalter
und betriebsrat geschlossenen interessenausgleichs benannt ist
- die schwerbehindertenvertretung beim zustandekommen des interessenausgleichs
beteiligt worden ist
- anteilsmäßig nicht mehr schwerbehinderte entlassen werden als andere arbeitnehmer
und die gesamtzahl der weiterbeschäftigten schwerbehinderten arbeitnehmer zur erfüllung der beschäftigungsquote ausreicht
wird der betrieb eingestellt oder aufgelöst, hat das integrationsamt die
zustimmung zur Kündigung zu erteilen
- wenn dem schwerbehinderten arbeitnehmer noch für eine Zeit von mindestens drei monaten nach dem tag der kündigung arbeitsentgelt gezahlt wird