Ablehnung von Schulung durch Mehrheit im BR dauerhaft möglich?
Wenn zwei eher der GL sehr nahestehenden BR Mitglieder stets dem dritten BR (Arbeitnehmerorientiert), Schulungen durch Mehrheitsabstimmung bei Beschlussfassung versagen, was ist zu tun? Damit rechne ich für die nächste "Legislaturperiode".
Community-Antworten (4)
02.06.2006 um 09:35 Uhr
Villeicht hilft Dir das weiter!
Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
Diese Kenntnisse sind vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).
02.06.2006 um 11:06 Uhr
Auf den § 37 Abs 7 BetrVG sei verwiesen. Hier ist derr direkte Anspruch jedes BR-Mitglieds geregelt. Allerdings gibt es unterschiede hinsichtlich der Kostenverteilung. Bei § 37.6 BetrVG (der BR entsendet ein Mitglied zur Schulung durch Beschluss) trägt der AG alle Kosten, bei § 37.7 BetrVG muss er lediglich von der Arbeit freistellen (die Seminarkosten muss man selber tragen). Allerdings gibt es auch "kostenlose" 37.7 Seminare z.B. von Gewerkschaften für Mitglieder.
Natürlich würde ich auch erst einmal Überzeugungsarbeit leisten und versuchen per Beschluss ein Seminar nach § 37.6 BetrVG zu bewirken.
02.06.2006 um 12:45 Uhr
@ Viktor
Der § 37 regelt den Anspruch des BRM gegenüber dem AG. Was aber, wenn das Gremium tatsächlich keinen Beschluss für eine Schulungsmaßnahme fasst? Ich gehe davon aus, das jedes BRM einen klagbaren Anspruch auf Schulungsmaßnahmen hat. Aber gegen wen, BR oder AG?
02.06.2006 um 12:57 Uhr
Zitat Däubler Kommentar zum BetrVG zu § 37 Randziffer 164: Für Streitigkeiten zwischen BR und einzelnen BR-Mitgliedern ist das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zuständig. Voraussetzung ist aber, dass das BR-Mitglied geltend machen kann, durch eine Handlung oder ein Unterlassen des BR in seinen Rechten als BR-Mitglied verletzt zu sein, z.B. bei einem fehlerhaften Entsendungsbeschluss des BR.
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