Erstellt am 14.04.2013 um 16:58 Uhr von gironimo
Das Du weiter zu beschäftigen bist (§ 15 KSchG), steht ja wohl außer Zweifel. Und natürlich ist der AG gehalten, gleichwertige Beschäftigung zu bieten. Es mag Ausnahmen geben, wenn derartige vergleichende Beschäftigung absolut unmöglich ist. Ich würde mir aber vom AG erst einmal genau darlegen lassen, wie die neue Stelle aussieht und wie die Vergütung sein soll. Mit diesem Angebot würde ich einen Fachanwalt aufsuchen und diesen um Rat bitten.