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Frage zu einer Haftung des Betriebsrates

H
Haftung
Jan 2018 bearbeitet

Als Mitleser viler Beiträge in diesm Forum habe ich wegen der Haftung eine Frage. Ist es wirklich möglich das ein Betriebsratsmitglied haften muß für etwas was er vielleicht vergessen hat?

1.43309

Community-Antworten (9)

M
Master

14.04.2013 um 17:20 Uhr

Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit Haftung (Betriebsrat) Rechtsquellen §§ 179, 823, 826, 830, 840ff BGB, §§ 40 Abs. 1, 79, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1, 99, 102, 111 S. 2 BetrVG Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder Seminararbeit, 2005, 32 Seiten

Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht

Haftung des Betriebsrats für Beraterhonorar Haftung eines Betriebsratsmitglieds für die Vergütungsansprüche eines nach § 111 Satz 2 BetrVG beauftragten Beratungsunternehmen – Urteil des Bundesgerichtshof vom 25.10.2012 (Az.: III ZR 266/11)

H
Haftung

14.04.2013 um 17:24 Uhr

Das ist mir bekant. Und dennoch ist dieser Fall ja in keiner Weise übertragbar und hatte auch keine Konsequensen für den Betriebsvorsitzenden. Wie siehts Du das denn? Hast du das schon mal erlebt die Haftung für ein Betriebsratsmitglied? Es scheint ein wenik hochzukochen ohne nennenswertes Fundament.

G
gironimo

14.04.2013 um 18:32 Uhr

Ich gehe in diesem Fall (vergessen) zunächst einmal davon aus, dass es keine Haftung des BR gibt. Zumal man ja auch nicht vorsätzlich etwas vergisst.

Aber vielleicht kannst Du genauer werden.

M
Master

14.04.2013 um 18:38 Uhr

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorstzlich oder fahrlssig das Leben, den Krper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Versto gegen dieses auch ohne Verschulden mglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

und

Betriebsratsmitglieder, die im Rahmen ihrer Amtsausübung vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzen, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet werden (§ 823 Abs.1 BGB). Entsprechendes gilt, wenn Betriebsratsmitglieder gegen Schutzgesetze (z. B. Geheimhaltungsvorschriften der §§ 79, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1, 99, 102 BetrVG) verstoßen und einem Anderen (z. B. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) daraus ein Schaden entsteht (§ 823 Abs. 2 BGB). Bei sittenwidriger Schädigung eines Anderen, ist das Betriebsratsmitglied nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn es vorsätzlich gehandelt hat (§ 826 BGB). Besteht die unerlaubte Handlung in einer Beschlussfassung des Betriebsrats, haften die Mitglieder, die dem rechtswidrigen Beschluss zugestimmt haben, als Gesamtschuldner (§§ 830 Abs. 1 S. 1 u. 840 Abs. 1 BGB).

Es soll auch extra hierfür Haftpflichtversicherungen geben. Diese bedarf es ja nur, wenn es grundsätzlich eine Haftung gibt.

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14223/haftungstatbestand823.pdf

G
gironimo

14.04.2013 um 19:08 Uhr

ja und? ist jemand zu Schaden gekommen und in welcher Situation?

Ich kann nur jedem BR raten, die Befürchtungen in Sachen Haftung nicht zu hoch zu hängen.

BRs, die im Rahmen Ihrer Aufgaben handeln, und die Möglichkeiten, die das Amt bietet, in welche Richtung auch immer ausüben, brauchen nicht damit rechnen, zur Kasse gebeten zu werden.

Haftpflichtversicherungen gibt es nicht, wenn es grundsätzlich Haftung gibt, sondern die Angst umgeht und Versicherungen ein Geschäft wittern.

Ich will nicht sagen, dass Haftung von BRs nicht doch vorkommt - der Weg dorthin ist dennoch weit.

M
Master

14.04.2013 um 19:41 Uhr

@gironimo

Ich habe ganz bewusst keine Wertung abgegeben. Auch ich sage, BR sollten ihren Mandatspflichten lt. der geltenden Gesetze, also nicht nur BetrVG nachkommen. Denn auch hier giltm wie immer im Leben, wer rechtmäßig handelt und Gesetze usw. beachtet, muss keine Schadenersatzansprüche fürchten.

W
Watschenbaum

14.04.2013 um 22:19 Uhr

das Thema ist hier schon so oft und von allen möglichen Seiten durchgenudelt,

auf die Frage " muß ein Betriebsratsmitglied haften für etwas was er vielleicht vergessen hat" kann man kaum eine seriöse allgemeingültige Antwort geben

außer vielleicht : "kommt darauf an"

A
AlterMann

14.04.2013 um 23:25 Uhr

Das Thema ist wirklich nicht neu. Ich jedenfalls habe weder hier noch woanders jemals von einem Fall gehört/gelesen, in der ein BRM wegen der Art seiner Amtsausübung in Schadenersatzpflicht genommen worden ist. Ausnahme: Massiver Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten.

N
Nubbel

15.04.2013 um 22:05 Uhr

und wenn es so wäre, wie hier manche betriebsrätin wünschen, wer würde dieses ehrenamt dann noch übernehmen wollen?

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