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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Haftung Arbeitnehmer

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redscorpion
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe BR-Erfahrenen,

ich bin seit dem letzten Wahlgang BRV und habe gleich eine nicht ganz so einfache Frage an Euch!

Meine für die Toner- und Faxkartuschen zuständige Kollegin hat vor Ihrem Urlaub (3 Wochen) eine Bestellung bei einem neuen Lieferanten getätigt. Gutgläubig hat Sie Tonerkartuschen mit einer angeblichen Kapazität von 60.000 Druckerseiten bestellt (Bloss leider nichts schriftliches). Und das in viel zu grosser Menge. Das ist vielleicht noch nichmal das Schlimmste, denn Sie hat dann auch noch die Rechnungen in einer Gesamthöhe von fast 17.000 Euro abgezeichnt und an die Buchhaltung zum Ausgleich geschickt. Leider hatte Sie von der GL keine Freigabe Rechnungen zur Zahlung abzuzeichnen. Sie macht das schon einige Jahre und hat auch damals alle Rechnungen freigegeben, nur waren es nicht solche Summen. Da waren es dann hier mal 150 Euro... Ich habe heute noch mit unserem "alten" Lieferanten telefoniert und wir hatten letztes Jahr einen Verbrauch von knapp 7.000 Euro. Und jetzt auch einen Schlag Ware für 17.000 Euro. Sie ist jetzt schon soweit das der neue Lieferant einiges an Ware zurücknimmt, aber es bleibt immer noch ein Restbetrag von ca. 6.000 Euro über.

Heute kam dann unser GF auf Sie zu und meinte nur ganz plump, dass die Kartuschen im Wert von 6.000 Euro jetzt Ihr gehören und Sie sich mal Gedanken machen soll wie sie die bezahlen will!

Ist Sie für die Bestellung haftbar zu machen?

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen und mich aufklären wie das in diesem Fall mit der Haftung aussieht!

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Community-Antworten (2)

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rolfo

07.09.2010 um 10:25 Uhr

Wenn nur noch 6000 € übrigbleiben und der normale Bedarf bei 7000 € liegt ist doch dem Un ternehmer kein Schaden entstanden. Erst wenn ein bezifferbarer Schaden entstanden ist kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter in Regress nehmen, dies aber auch nur bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, was ich in dem Fall auisschließe, m ittlere Fahrlässigkeit wird gequotelt, leichte Fahrlässigkeit - keine Haftung. Das ist aber alles Richterrecht. Also erst mal abwarten, nimmt der AG Regreß, Anwalt einschalten und vors Arbeitsgericht. Ich vermute hier aber nur Angstmache.

U
Ulrik

07.09.2010 um 11:16 Uhr

Um die Haftungsfrage zu klären, bleibt ja auch noch dir Frage offen, wie diese Kollegin überhaupt eine solche Bestellung ohne Kontrolle durchführen konnte. Es muß ja für diesen Fall bei euch irgendwo eine Kompetenzregelung geben. Da steht in aller Regel klar drin, bis zu welchem Betrag die Kollegin Einkäufe abzeichnen darf. Das zuerst mal checken, denn im Zweifel hat diese Kollegin dannihre Kompetenz überschritten. Oder eben es bleibt komplett am AG hängen, wenn er die Kollegin nicht eingeschränkt hat. Und als Zweites, wo ist/war ein Kontrollmechanismus?? Schaut da der Chef nochmal über die Bestellungen?? Ist der Buchhaltung was aufgefallen?? Sprich, wo ist die unternehmerische Sorgfalt im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips?? Solange diese Fragen so offen im Raum stehen, sehe ich die Aussage des Chefs auch nur als Angstmache.

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