Erstellt am 12.04.2013 um 13:08 Uhr von Rapper
Claudia,
der Ag muss euch informieren. Es steht ja im BetrVG § 99 Fitting unter Randnummer 123, "die länger als einen Monat dauert oder - auch bei kürzerer Dauer - mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist".
Weiter in RN 125: "die Veränderung der Tätigkeit muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit verändert".
Da, wie Du schreibst, eine andere Aufgabe zugewiesen wird, ändert sich auch die übliche Tätigkeit erheblich. Somit hat der AG den BR über die Dauer und das Warum per Antrag zu unterrichten.
MfG
Erstellt am 12.04.2013 um 15:03 Uhr von gironimo
Was unter >Zuweisung einer anderen Aufgabe< zu verstehen ist, dürfte recht weitreichend sein. Das kann ja durchaus noch im Rahmen der üblichen Tätigkeiten liegen. Immerhin ist ja der BR zu dem Schluß gekommen, dass die Kriterien einer Versetzung nicht erfüllt sind.
Dann braucht der BR auch nicht gehört werden. Er hätte sonst wahrscheinlich viel zu tun.