Erstellt am 11.04.2013 um 11:12 Uhr von rkoch
1. vgl. §5 (3) BetrVG. "selbständigen Einstellung und Entlassung", "Generalvollmacht oder Prokura", etc. trifft wohl auf den simplen Fall von "Urlaubsgenehmigung und Mitarbeiterbeurteilung" kaum zu. Also: Nein.
2. ggf. kann eine derartige Veränderung eine Versetzung sein (vgl. §95 (3) BetrVG: "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet")
3. Falls 2. ist der BR nach §99 (Versetzung und ggf. Umgruppierung) zu beteiligen.
4. Falls der AG die Versetzung anerkennt aber den BR nicht beteiligen will, weil ER die AN jetzt als leitende Angestellte sieht, so muss er den BR nach §105 informieren. Das sollte den BR aber nicht daran hindern diese Information in Frage zu stellen und mit den Regeln des §5 abzugleichen. Leitender Angestellter ist nicht, wen der AG dazu macht, sondern wer nach §5 (3) einer ist. Ggf. läßt sich dann die Frage im Rahmen des §101 BetrVG klären. Wenn das ArbG in diesem Verfahren den AN als leitenden Angestellten erkennt, dann ist das so, ansonsten bekommt der BR recht und der AG muss die Veränderung rückgängig machen (kann sie aber unmittelbar danach erneut beim BR beantragen).
In jedem Fall ist der BR vom AG über derartige Veränderungen nach §80 BetrVG zu informieren, damit dieser die o.g. Punkte prüfen kann, aber das ist wohl schon geschehen....
Erstellt am 11.04.2013 um 15:35 Uhr von gironimo
>die Mitarbeiterbewerten dürfen< siehe auch Mitbestimmung des Betriebsrats bei Beurteilungsgrundsätzen.
Gemäß § 94 BetrVG hat derBR bei Beurteilungsgrundsätzen mitzubestimmen. Und dabei geht es nicht nur um die Frage wie wird beurteilt sondern auch wer beurteilt.